BAG: Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber verjährt nach drei Jahren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2067 Aufrufe

Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.

Das hat das BAG entschieden und damit einen ziemlich langen Rechtsstreit wohl endgültig beendet.

Das Verfahren ist alt und jedenfalls unter den Kennern des kollektiven Arbeitsrechts berühmt(-berüchtigt): Die Antragstellerin hat im Winter 2007/08 den Betriebsrat im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin geplanten Personalabbau für die Dauer von etwa drei Monaten beraten und dafür schlanke 86.762,90 Euro in Rechnung gestellt. Die vom Betriebsrat beschlossene Abtretung seines Freistellungsanspruchs gegen die Arbeitgeberin (§ 40 Abs. 1 BetrVG) nahm die Antragstellerin zunächst nicht an, sondern verklagte den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreterin persönlich. Das Verfahren ging bis zum BGH, der eine persönliche Haftung der Betriebsratsmitglieder analog § 179 BGB für möglich hielt (BGH, Urt. vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 = NZA 2012, 1382). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren verurteilte das OLG Frankfurt dann den mittlerweile mitverklagten Betriebsrat (nicht aber die beiden Betriebsratsmitglieder) rechtskräftig zur Zahlung von 83.752,20 Euro nebst Zinsen. In einem anschließenden mehrjährigen Vollstreckungsverfahren hat die Antragstellerin einen bestandskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Arbeitgeberin erwirkt. Die Arbeitgeberin lehnt aber die Zahlung des angeforderten Betrages weiterhin ab.

Die Antragstellerin begehrt nun im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die Arbeitgeberin zur Zahlung von 83.752,20 Euro nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

Das BAG hat den Antrag zurückgewiesen: Weder das Urteil des OLG Frankfurt, mit dem der Betriebsrat rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde, noch der bestandskräftige PfÜB hätten Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Materiell-rechtlich könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der Betriebsrat die Beauftragung der Antragstellerin und die damit verbundenen Kosten iHv. über 80.000 Euro für erforderlich halten durfte (§ 40 BetrVG). Jedenfalls sei der Anspruch verjährt. Die Beratungsleistungen seien im März 2008 abgeschlossen gewesen, folglich habe die Verjährung mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begonnen (§ 199 BGB). Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre, § 195 BGB, sei also am 31.12.2011 abgelaufen. Das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin wurde aber erst 2018 eingeleitet.

Damit ist der Anspruch - wenn und soweit er denn jemals entstanden sein sollte - jedenfalls verjährt.

BAG, Beschl. vom 18.11.2020 - 7 ABR 37/19, BeckRS 2020, 45231

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