17. AWV-Novelle mit Verschärfungen der Investitionskontrolle bei bestimmten Schlüsseltechnologien in Kraft getreten

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 03.05.2021

Die 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (BAnz AT 30.04.2021 V1), die den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle deutlich ausweitet, ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

Der Fokus der Neuregelungen liegt auf Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie (§ 55a Abs. 1 Nr. 12 bis 27 AWV). Unionsfremde Erwerber, die 20 % oder mehr der Anteile an einem Unternehmen aus den neu definierten Sektoren erwerben, unterliegen nun einer Meldepflicht.

Der bisherige Schwellenwert von 10 % der Anteile gilt weiterhin für die bereits definierten Kritischen Infrastruktursektoren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV). Für die durch die 15. AWV-Novelle (BAnz AT 02.06.2020 V1​​) eingefügten Erwerbsvorhaben im Gesundheitssektor (sog. „Corona-Novelle“) gilt nun ebenfalls die 20 %-Schwelle.

Im Fall einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat können Auflagen verhängt oder im Extremfall die Transaktion untersagt werden. Bis zur Freigabe unterliegt die Transaktion einem Vollzugsverbot (§ 15 Abs. 3 AWG).

Erstmals wird nun ausdrücklich geregelt, dass auch eine Erhöhung der Beteiligung durch einen unionsfremden Erwerber prüfrelevant ist, allerdings nur wenn bestimmte Schwellenwerte wie 20 %, 25 %, 40 %, 50 % oder 75 % überschritten werden. Bei atypischen Kontrollerwerben – beispielsweise bei Vereinbarung von Vetorechten oder bei Stimmrechtsvereinbarungen – soll das Ministerium ebenfalls eine Prüfung einleiten können (§ 56 AWV).

Konzerninterne Restrukturierungen sollen ausnahmsweise von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Transaktionen zwischen zwei 100%-Konzerngesellschaften aus dem gleichen Land abgeschlossen wird.

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