WEG-Übergangsrecht

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 11.05.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|2226 Aufrufe

Bei BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19 heißt es wie Rn. 5 wie folgt (gekürzt):

"Zugrunde zu legen ist das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zu dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16. Oktober 2020 am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung. Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Danach ist das Wohnungseigentumsgesetz hier schon deshalb noch in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Senat noch unter Geltung des Gesetzes in dieser Fassung abschließend mündlich verhandelt hat."

Dies gibt Anlass, einen Blick auf das Prozessrecht zu werfen. Hier gilt: Anzuwenden ist das prozessuale Recht, das im Zeitpunkt der Entscheidung gilt (BGH NJW-RR 2015, 954 Rn. 11; NJW 2010, 377 Rn. 5). Rechtsänderungen zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin sind also – nach Gewährung rechtlichen Gehörs und ggf. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) – zu beachten (BGHZ 9, 101 = NJW 1953, 941; Stein/Jonas/Althammer § 300 Rn. 28; Wieczorek/Schütze/Rensen § 300 Rn. 19); dieses gilt auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts (BGHZ 36, 348 (350) = NJW 1962, 961; BGHZ 9, 101 = NJW 1953, 941; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 169 (170); Stein/Jonas/Althammer § 300 Rn. 29). Etwas anderes gilt nur, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht (BGH NJW-RR 2015, 954 Rn. 11). Als abgeschlossene Prozesshandlungen, auf die allein das im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltende Recht anzuwenden ist, werden punktuelle Ereignisse angesehen, wie die Erklärung über den Beitritt als Nebenintervenient oder die Einlegung eines Rechtsmittels (stRspr, exemplarisch BGH NJW-RR 2015, 954 Rn. 11; BGH NJW-RR 2007, 1634 Rn. 25). Der Gesetzgeber kann etwas anderes bestimmen (BVerfG NJW 1960, 1563; BGH NJW 2010, 377 Rn. 5; BGH NJW 1952, 1332). So zB nach § 48 Abs. 4 WEG.

 

 

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