OLG Stuttgart: Zur Anfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl wegen Treuepflichtverstoßes

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.06.2021

Das OLG Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 7. August 2020 und 16. Dezember 2020 (beide 20 U 6/17; BeckRS 2020, 47128, und BeckRS 2020, 47119) zur Bedeutung der Treuepflicht der Aktionäre bei der Wahl umstrittener Kandidaten in den Aufsichtsrat Stellung genommen.

Wiederwahl des Aufsichtsrats nach Verfehlungen in der Vergangenheit

Gegenstand der Beschlüsse ist eine von Aktionären einer börsennotierten AG erhobene Anfechtungsklage gegen die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Gewählt worden waren u. a. die schon zuvor amtierenden Aufsichtsratsmitglieder. Diesen warfen die Kläger mehrere, vom Gericht festgestellte Verfehlungen vor, u. a. fehlendes Hinwirken auf eine Abschlussprüfung, keine unabhängige eigene Prüfung der erstellten Jahresabschlüsse, mehrfach unterlassene Einberufung der Jahreshauptversammlung (bei paralleler Untätigkeit des Vorstands) sowie Interessenkonflikte durch konzerninterne Mehrfachmandate.

Treuepflicht der Mehrheitsaktionäre gegenüber der Minderheit

In seinen Beschlüssen bestätigt der Senat die vorinstanzliche Entscheidung, die Wahl gemäß § 251 Abs. 1 S. 1 AktG für nichtig zu erklären. Die Wahl sei wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit anfechtbar.

Rechtsprechungsgrundsätze zum GmbH-Geschäftsführer auf Aufsichtsrat übertragbar

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht sei auch für die Wahl von Organmitgliedern einschlägig. Dies gelte, so der Senat mit Verweis auf ältere BGH-Entscheidungen, etwa für die Treuepflicht aller Gesellschafter einer GmbH, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, dessen Verbleib im Amt unzumutbar sei, sowie entsprechend bei der Entscheidung über die Berufung eines für die Gesellschaft untragbaren Geschäftsführers. Die für den GmbH-Geschäftsführer entwickelten Grundsätze seien auch auf die Wahl anderer Gesellschaftsorgane anwendbar, insbesondere auf die Wahl des Aufsichtsrats. Für diesen seien zwar gesetzlich außerhalb von § 100 AktG keine besonderen persönlichen Anforderungen vorgesehen. Allerdings hätten Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht grundlegende Kriterien der Sachkunde zu erfüllen, die in Bezug auf die Treuepflicht der Aktionäre von Bedeutung sein könnten.

Abwägung im Einzelfall entscheidend

Ob ein wichtiger Grund vorliege, der dem Amt entgegenstehe, sei anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Schwere früherer Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Wiederholungsgefahr.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen