Gerichte, Hausrecht und 2G+!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 14.12.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht9|4411 Aufrufe

Auf den Seiten des BVerfG findet sich zurzeit folgende Anordnung:

Im Wege des dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts obliegenden Hausrechts für das Bundesverfassungsgericht ordne ich als Schutzmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Umsetzung der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften für die Einlasskontrolle mit sofortiger Wirkung an:

  • Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Bundesverfassungsgerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung vorzeigen können. Testnachweise in Form eines Antigen-Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt, beim PCR-Test maximal 48 Stunden sein.
  • Der Einlass ist gerichtsfremden Personen auch zu verwehren, wenn sie erkennbare Anzeichen von Symptomen zeigen, welche einen Verdacht auf eine mögliche Infektion begründen (insbesondere Atemwegsbeschwerden oder Grippesymptome, Fieber, Schnupfen, Heiserkeit und Husten).
  • ...
  • Alle gerichtsfremden Personen sind in der Zeit ihres Aufenthalts im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Für Beteiligte und Zuschauer, die das Gericht zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtstermin aufsuchen, gilt dies bis zum Einnehmen ihres Platzes im Sitzungssaal. Ausgenommen hiervon sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO genannten Personengruppen. Die im jeweiligen Termin zu beachtenden Sicherheitsvorgaben richten sich nach der sitzungspolizeilichen Verfügung der oder des Vorsitzenden. Terminsteilnehmern und -zuschauern wird durch den Einlassdienst eine medizinische Maske zur Verfügung gestellt, falls eine solche nicht vorhanden ist.
  • ...
  • Nach Ende eines Gerichtstermins haben die Beteiligten und Zuschauer das Gebäude unverzüglich zu verlassen.
  • Sofern gerichtsfremden Personen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert wird, ist im Falle von Verhandlungs- oder Verkündungsterminen unverzüglich der/die Vorsitzende des jeweils zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts zu informieren.

 Möglicherweise ein Vorbild für die anderen Gerichte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich hatte das mit 2G+ in Karlsruhe auch schon bei SpON gelesen, aber die Verfügung regelt doch mit der "weder Impf-, Genesenennachweis noch Test"-Formulierung 3G, oder nicht??? Ein Test würde dann doch genauso genügen, wie ein Impfnachweis?

3G finde ich nachvollziehbar, 2G+ oder 2G mit Blick auf Justizgewährleistungsanspruch, Mündlichkeitsgrundsatz (und ggf. Berufsfreiheit der Anwälte) im Bereich der Justiz ansonsten tatsächlich verfehlt, da ja auch Maßnahmen wie (mengenmäßige) Zutrittsbeschränkungen, Maske, Lüften, Wahl von großen Sitzungssälen etc. zur Verminderung des Risikos zur Verfügung stehen. 

Die FAZ zitiert heute Roman Poseck, Präsident des OLG Frankfurt:

Roman Poseck, Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen, sagt: „Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts sind für die weitere Gerichtsbarkeit nicht tauglich.“ Verfahren könnten nicht weitergefuhrt werden, da die Gerichte darauf angewiesen seien, dass Personen vor Gericht erscheinen, die sich dem Prozess möglicherweise lieber entziehen würden. „Wer sich den 2G- oder 3G-Anforderungen in Geschäften oder bei Veranstaltungen verweigert, bestraft sich durch den Ausschluss in der Regel selbst. Vor Gericht ist die Interessenlage eine andere.“ Es müsse weiterhin Wege geben, mit Personen zu verhandeln, die weder genesen sind, noch sich impfen oder testen lassen möchten.

0

Das ArbG Regensburg führt jetzt ohne Ausführungen zum Rechtsstaat, Gerichtsverfassung oder Prozessrecht unter Berufung auf die "obersten Bundesgerichte" die 3G-Regel ein:

Ab dem 01.01.2022 gilt im Gebäude des Arbeitsgerichts für alle Personen die 3G-Regelung. Es darf nur noch Zutritt zum Gerichtsgebäude gewährt werden, wenn ein aktueller Nachweis über die Impfung/Genesung oder ein Testat über einen negativen Antigentest, der nicht länger als 24 Stunden, im Fall eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, vorgelegt wird. Ab dem oben genannten Zeitpunkt muss zu einer Gerichtsverhandlung ein entsprechender 3G-Nachweis zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier vorgelegt werden. Die obersten Bundesgerichte haben ebenfalls eine gleichlautende Verfahrensweise eingeführt. Die 3G-Regelung betrifft alle Prozessbeteiligten und Besucher, auch Rechtsanwälte, Verbands- und Gewerkschaftsvertreter.

0

Damen Dr. Barley und Lambrecht empfehlen ja den steten Blick in alte Zeiten. Ja, ja, mit dem "Hausrecht" haben Gerichtsvorsitzende bereits März 1933 so manche ausgesperrt.

Hat der bundesdeutsche Gesetzgeber den Öffentlichkeitsgrundsatz abgeschafft?

Gelten hierzulande der § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, § 547 Nr. 4 ZPO, § 138 Nr. 5 VwGO, Artikel 6 I EMRKV, Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt, nicht mehr?

0

Kommentar hinzufügen