Gerichte, Hausrecht und 2G+!
von , veröffentlicht am 14.12.2021Auf den Seiten des BVerfG findet sich zurzeit folgende Anordnung:
Im Wege des dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts obliegenden Hausrechts für das Bundesverfassungsgericht ordne ich als Schutzmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Umsetzung der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften für die Einlasskontrolle mit sofortiger Wirkung an:
- Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Bundesverfassungsgerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung vorzeigen können. Testnachweise in Form eines Antigen-Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt, beim PCR-Test maximal 48 Stunden sein.
- Der Einlass ist gerichtsfremden Personen auch zu verwehren, wenn sie erkennbare Anzeichen von Symptomen zeigen, welche einen Verdacht auf eine mögliche Infektion begründen (insbesondere Atemwegsbeschwerden oder Grippesymptome, Fieber, Schnupfen, Heiserkeit und Husten).
- ...
- Alle gerichtsfremden Personen sind in der Zeit ihres Aufenthalts im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Für Beteiligte und Zuschauer, die das Gericht zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtstermin aufsuchen, gilt dies bis zum Einnehmen ihres Platzes im Sitzungssaal. Ausgenommen hiervon sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO genannten Personengruppen. Die im jeweiligen Termin zu beachtenden Sicherheitsvorgaben richten sich nach der sitzungspolizeilichen Verfügung der oder des Vorsitzenden. Terminsteilnehmern und -zuschauern wird durch den Einlassdienst eine medizinische Maske zur Verfügung gestellt, falls eine solche nicht vorhanden ist.
- ...
- Nach Ende eines Gerichtstermins haben die Beteiligten und Zuschauer das Gebäude unverzüglich zu verlassen.
- Sofern gerichtsfremden Personen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert wird, ist im Falle von Verhandlungs- oder Verkündungsterminen unverzüglich der/die Vorsitzende des jeweils zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts zu informieren.
Möglicherweise ein Vorbild für die anderen Gerichte.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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9 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenTorsten Obermann kommentiert am Permanenter Link
Ich hatte das mit 2G+ in Karlsruhe auch schon bei SpON gelesen, aber die Verfügung regelt doch mit der "weder Impf-, Genesenennachweis noch Test"-Formulierung 3G, oder nicht??? Ein Test würde dann doch genauso genügen, wie ein Impfnachweis?
3G finde ich nachvollziehbar, 2G+ oder 2G mit Blick auf Justizgewährleistungsanspruch, Mündlichkeitsgrundsatz (und ggf. Berufsfreiheit der Anwälte) im Bereich der Justiz ansonsten tatsächlich verfehlt, da ja auch Maßnahmen wie (mengenmäßige) Zutrittsbeschränkungen, Maske, Lüften, Wahl von großen Sitzungssälen etc. zur Verminderung des Risikos zur Verfügung stehen.
Dr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Herrn Obermann pflichte ich bei., 12-14 09:00
Heuschnupfenbazille kommentiert am Permanenter Link
Hunde und Allergiker bitte draußen anleinen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die FAZ zitiert heute Roman Poseck, Präsident des OLG Frankfurt:
Gast kommentiert am Permanenter Link
Korrektur: Es ist nicht die FAZ, sondern DIE WELT, die heute Roman Poseck zitiert.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das ArbG Regensburg führt jetzt ohne Ausführungen zum Rechtsstaat, Gerichtsverfassung oder Prozessrecht unter Berufung auf die "obersten Bundesgerichte" die 3G-Regel ein:
Dr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Damen Dr. Barley und Lambrecht empfehlen ja den steten Blick in alte Zeiten. Ja, ja, mit dem "Hausrecht" haben Gerichtsvorsitzende bereits März 1933 so manche ausgesperrt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Hat der bundesdeutsche Gesetzgeber den Öffentlichkeitsgrundsatz abgeschafft?
Gelten hierzulande der § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, § 547 Nr. 4 ZPO, § 138 Nr. 5 VwGO, Artikel 6 I EMRKV, Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt, nicht mehr?
Dr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Nein, nur im Rahmen des am 30.6.2021 Eingenordeten.