Corona-Prämie für Pflegekräfte: Rechtsweg

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.12.2021

Pflegeeinrichtungen waren im Jahr 2020 verpflichtet, ihren Beschäftigten zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie für jeden Beschäftigten eine einmalige Sonderleistung in Höhe von bis zu 1.500 Euro zu zahlen, § 150a SGB XI (Corona-Prämie).

Die Klägerin ist als Pflegehilfe bei der Beklagten beschäftigt. Sie streitet mit ihr über die zutreffende Berechnung der Prämie. Die Beklagte hat 960 Euro gezahlt, die Klägerin beansprucht weitere rund 325 Euro.

Das ArbG Bremen-Bremerhaven hat den Rechtsstreit an das örtliche Sozialgericht verwiesen. Die Rechtswegbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg:

Nach dem Wortlaut des § 150 a I 1 SGB XI ist die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet. Die jeweilige Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber zahlt die Prämie an ihre Beschäftigten aus. Zwar muss der Arbeitgeber erst zahlen, wenn die Pflegekasse die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat (…). Die Zahlungspflicht ist in diesen Verträgen jedoch als Gegenleistungspflicht untrennbar mit diesem Rechtsverhältnis verbunden. Die privatrechtliche Natur dieses Anspruchs ändert sich nicht dadurch, dass der Anspruch im SGB XI geregelt ist. … Auch eine höhere Sachnähe der Sozialgerichte für eine solche Streitigkeit ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

LAG Bremen, Beschl. vom 23.4.2021 - 3 Ta 10/21, BeckRS 2021, 8860

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen