Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs – Gleichklang zwischen nordwestdeutscher Höfeordnung und Rheinland-Pfälzischer Höfeordnung?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 01.05.2022
Rechtsgebiete: Zivilrechtliches Agrarrecht|3097 Aufrufe

Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls oder schon vorher bei der Hofübergabe ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, hat für die Erben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung: Zum einen kann nur eine einzelne Person, nicht aber eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft Hofnachfolger werden. Zum anderen werden die weichenden Erben nur mit einem Bruchteil des Verkehrswertes des landwirtschaftlichen Betriebes abgefunden. Im Anwendungsbereich der nordwestdeutschen Höfeordnung werden sie mit der Erb- oder ggfls. Pflichtteilsquote am Hofeswert, dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes, beteiligt (§ 12 Abs. 2 HöfeO). Im Anwendungsbereich der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung erhalten sie gem. § 21 Abs. 2 HO-RhPf immerhin einen Anteil am Ertragswert i.S.v. § 2049 BGB. Mehr als verständlich, dass weichende Erben darauf bedacht sind, die Hofeigenschaft in Frage zu stellen. Rechtlicher Ansatzpunkt bei einem eingetragenen Hof ist der Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs. Im Bereich der nordwestdeutschen Höfeordnung ist schon seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts anerkannt, dass bei Fehlen einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ die Hofeigenschaft nicht mehr gegeben sein kann, auch wenn noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist (BGH RdL 1965, 179). Den vorläufigen Abschluss der Entwicklung der Rechtsprechung bildet die Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.11.2013, AUR 2014, 102: Es kommt entscheidend auf den Willen des Hofeigentümers an, ob die Besitzung noch Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll oder ob von der Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden soll, was anhand von Indizien festzustellen ist. Der Wille des Erblassers soll allerdings unbeachtlich sein, wenn alle objektiven Kriterien dagegen sprechen, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte. Für die Eintragungsfähigkeit eines Hofes stellt § 2 Abs. 2 HO-RhPf darauf ab, ob der Betrieb noch eine so genannte „Ackernahrung“ hervorbringt. Ist das bei einem noch eingetragenen Hof nicht mehr der Fall, ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.10.1997 die Hofeigenschaft trotz der Eintragung in der Höferolle entfallen. Zwischenzeitlich ist in Rheinland-Pfalz ausschließlich das OLG Zweibrücken in Höfesachen zweitinstanzlich zuständig. Es greift in einem Beschluss vom 23.11.2021 – 4 WLw 34/21 – BeckRS 2021, 47879 insbesondere das BGH-Urteil vom 29.11.2013 zur nordwestdeutschen Höfeordnung auf und knüpft die Hofeigenschaft unabhängig von der Eintragung in der Höferolle an das Bestehen oder die Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit, wobei der Wille des Erblassers unbeachtlich sein soll, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte. Da das vom Landwirtschaftsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Voraussetzungen der „Ackernahrung“ noch vorlagen, hielt das OLG die Hofeigenschaft für gegeben. Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Der Umweg über die BGH-Rechtsprechung zur nordwestdeutschen Höfeordnung war allerdings nicht nötig. In Rheinland-Pfalz ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb erst eintragungsfähig ist, wenn er die objektivierbare Ackernahrung hervorbringt. Dann liegt es nahe, die Hofeigenschaft zu verneinen, wenn trotz Eintragung in der Höferolle die Ackernahrung nicht mehr erwirtschaftet wird. Die nordwestdeutsche Höfeordnung macht die Hofeigenschaft in § 1 HöfeO von dem aus dem Einheitswert abgeleiteten Wirtschaftswert abhängig. Dieser kann mühelos die Grenze zur Hofeigenschaft von 10.000,00 € übersteigen, auch wenn alle Gebäude verfallen und alle Maschinen verrottet sind. Dann bedarf es der Korrektur anhand der Beurteilung, ob noch eine Betriebseinheit gegeben ist. In Rheinland-Pfalz ist die objektive Ackernahrung das entscheidende Kriterium. So ist der Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs bei der nordwestdeutschen Höfeordnung etwas anderes als bei der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung. Also doch kein Gleichklang zwischen der nordwestdeutschen und der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung.

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