Wann ist "Liken" strafbar? Ein fragwürdiger Beschluss des LG Meiningen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.08.2022
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Ein Beschluss des LG Meiningen (Beschluss vom 5. August 2022 6 Qs 146/22) erregt zu Recht die Gemüter. Könnte es bald ganz vorbei sein mit dem ehemals "freien" Internet? Werden bald zehntausende Laptops und Smartphones beschlagnahmt, weil der Nutzer einen fragwürdigen Beitrag "geliked" hat?

Was ist passiert?

Aufgrund eines Facebook-Likes (Thumbs-Up), mit dem der Beschuldigte einen hetzerischen Wortbeitrag kommentiert hatte, hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Durchsuchung und ggf. Beschlagnahme von internetfähigen Geräten beantragt. Das AG hatte die Durchsuchung angeordnet und sie wurde durchgeführt, Speichermedien des Beschuldigten wurden beschlagnahmt. Das LG Meiningen hat die Beschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen und die Durchsuchung für rechtmäßig erklärt. Der Verdacht, dass das „Liken“ eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und eine Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) verwirkliche, sei hinreichend gewesen.

Der Beschluss

Auszüge aus dem Beschluss des LG Meiningen vom 5. August 2022 6 Qs 146/22:

Mit Beschluss vom 14.06.2022 (Az.: Gs 774/22) ordnete das Amtsgericht Meiningen, Ermittlungsrichterin, die Durchsuchung der Wohnung einschließlich Nebengelassen sowie der Person des Beschwerdeführers und der ihm gehörenden Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge, an. Es sei anzunehmen, dass dies zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, namentlich von Mobiltelefonen, Handys, Smartphones oder sonstigen elektronischen Speichermedien. Für den Weigerungsfall wurde zugleich die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht die Erstreckung der Durchsuchung gem. § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO an.

(…)

Soweit geht das Amtsgericht aufgrund der zu den Akten gelangten Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Online-Plattform Facebook einen Beitrag des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ öffentlich geliked - also mit einem sog. Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen - kommentiert und sich dadurch zu Eigen gemacht habe, mit dem nach einem (zumindest deutschlandweit) Aufsehen erregendem Mord an einer 24-jährigen Polizistin und einem 29-jährigem Polizisten auf eine anberaumte Gedenkstunde wie folgt reagiert wurde: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.

(…)

Der Beschluss wurde ausgeführt. Vor diesem Hintergrund wurden sodann Speichermedien beschlagnahmt.

(…)

Die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte aus den in dem angefochtenen Beschluss referierten Gründen völlig zu Recht. (…)

(…)

Aus den Beweismitteln ergibt sich in hinreichender Weise, dass der Beschuldigte den zitierten Post des „Arminius Hetzer Hermann“ mit dem Symbol [Faust mit nach oben gestrecktem Daumen, HEM] versehen hat.

Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken Verstorbener „verunglimpft“. Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt oder nach den Begleitumständen besonders schwere Beleidigung, sei es in Gestalt eines Werturteils oder einer Tatsachenaussage. (…)

Der Kommentar des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ erfolgte unter einem Beitrag betreffend eine Gedenkveranstaltung für die Opfer des sehr öffentlichkeitswirksamen sog. Kuseler Polizistenmordes, nimmt also eine Veranstaltung in unmittelbarem Bezug, die sogar im engsten Wortsinne dem Andenken zweier konkreter Verstorbener dienen soll. Deren Bezeichnung als (bloße) Kreaturen spricht den Opfer an solchen ersichtlich die Menschenwürde ab; durch die Phrase „keine einzige Sekunde Schweigen“ wird zudem direkter Bezug auf eine in Gedenkveranstaltungen oder Trauerfeiern übliche Schweigeminute Bezug genommen, die der Totenehrung und damit schlechthin ihrem Andenken dienen. Wird insoweit zum Ausdruck gebracht, dass den Verstorbenen keine „einzige Sekunde“ (der 60 Sekunden umfassenden) Schweigeminute zuteil werden soll, stellt dies bei objektiver Würdigung die – hier in breitester Öffentlichkeit des Internets getätigte – Aufforderung dar, den (nach wie vor in ihrer Persönlichkeit konkret bezeichneten) beiden Polizisten nicht zu gedenken, ihnen nicht einmal Bruchteile der allgemein üblichen Totenehre angedeihen zu lassen. Die ist in dem genannten Kontext nur als schwere Ehrkränkung aufzufassen, zumal die Art und Weise der Verbreitung im Internet die Schutzgüter des § 189 StGB unbesehen der Frage als besonders beeinträchtigt sehen lässt, ob neben dem soweit hier nachhaltig betroffenem Pietätsgefühl der Angehörigen auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit geschützt werden soll (allg. Auffassung, vgl. MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 4 m.w.N.).

Die Kammer verkennt nicht, dass – wie die Beschwerde wohl intendiert – die Grundsätze einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nach überwiegender Ansicht auch bei § 189 StGB und insbesondere dann gelten, wenn sie sich auf eine Gruppe von Personen bezieht, deren Gemeinsamkeit sich gerade aus den Umständen ihres Versterbens ergibt (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 19 m.w.N.).

(…)
Eine Kollektivbezeichnung („die Polizei“) ist schon der äußeren Form nach nicht ersichtlich, würde aber (was die Beschwerde verkennt) im Falle ihres Vorliegens zur Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen.

(…)

Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des Nutzers „Aminius Hetzer Hermann“. Nach der Rspr. des BGH setzt die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint. Darin liegt auch die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Unbeschadet dessen, dass die Anbringung eines solchen „Likes“, der wörtlich übersetzt jedenfalls in Mitteleuropa so viel wie „(ich) mag es“ oder „(ich) will es“ bedeutet, regelmäßig durch das Betätigen einer Schaltfläche mit den Worten „Gefällt mir“ erfolgt, ist gerade auch das Zurschaustellen dieser Befürwortung nach außen Sinn dieser Kommentarfunktion. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres „Likes“ (oder demgemäß Distanzierung bedeutende „Dislikes“) ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden.

Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden. In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert. In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung - etwa nur dem Verfasser gegenüber - zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ - nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.

Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen (siehe auch Eckel, NStZ 2021, S. 1 ff.).

(…)

Tatverdacht besteht letztlich auch hinsichtlich § 140 StGB.

Die Tathandlung nach der dortigen Nr. 2 besteht darin, dass der Täter die Tat öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten durch eine auf eine konkrete Tat bezogene und aus sich heraus verständliche Erklärung gutheißt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2020, § 140 Rn. 6). Dies ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung anzunehmen. Tatbestandsmäßig sind auch befürwortende Äußerungen im Internet auf Webseiten, wobei auch schlüssige Erklärungen genügen (BGHSt 22, Seite 286; OLG Braunschweig NJW 1978, Seite 2045). Aus den bereits dargestellten Gründen liegt in der gegenständlichen Tathandlung ein Zueigenmachen, was – a maiore ad minus – eine Billigung einschließt. Aus dem Kontext des Posts ist bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, dass derjenige, der den Opfern eines Tötungsdelikts i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB jede Würde absprechen will, auch auf den Leitartikel, dessen Kommentierung unternommen wird, Bezug nimmt und letztlich die dort dargestellte Straftat des Mordes in 2 Fällen billigt. Wer demjenigen, der durch ein Verbrechen zu Tode gekommen ist, in der dargestellten Weise jede Anerkennung und Ehrung abspricht, heißt das Verbrechen an sich gut. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Zustimmung, den Opfern ohne weiteres ein Mindestmaß an Menschenwürde abzusprechen, nicht anders als die Billigung des Zentralgeschehens verstanden werden, auf das allein das Gedenken Bezug nimmt.

Voraussetzung ist weiter, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Bezugnahme auf die Friedensschutzklausel ermöglicht es, das weit gefasste abstrakte Gefährdungsdelikt restriktiv auszulegen (Fischer, a.a.O. Rn. 8). Angesichts einer unkontrollierten Verbreitung der Billigung über das Medium Facebook ist dies - wie auch der Verlauf der hiesigen Ermittlungen selbst zeigt - ganz offensichtlich der Fall.

(…)

Ferner ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter der gebotenen Betrachtung insbesondere der Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt worden. Eine Durchsuchung scheidet unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsgebot nur aus, wenn andere, weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind. Solche waren und sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Durchsuchung steht auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und der Stärke des Tatverdachts (Meyer-Goßner, StPO, 68. Aufl. 2021, § 102, Rn. 15 und 15a). Die Straftaten sind ausweislich ihres Strafrahmens von bis zu 2 bzw. 3 Jahren nicht unerheblich. Bei der Strafzumessung dürften im Falle einer Verurteilung die Umstände zu berücksichtigen sein, dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potentiell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgte.

 

Im Kern also: Ein öffentliches "Like" bzw. "Gefällt mir"  teilt das Schicksal der Äußerung, die damit positiv bewertet wird, nämlich ebenfalls strafbar zu sein. Das soll für die Beleidigungsnormen gelten, aber auch für § 140 StGB (Billigung von Straftaten).

Inhaltlich folgt das LG Meiningen der Ansicht des Schweizer Bundesgerichts, das schon vor  Jahren ein in diese Richtung gehendes Grundsatzurteil fällte. Vor knapp zwei Jahren berichtete Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung, dass zumindest die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt a. M. dies ähnlich sehe: Wer sich einer strafbaren Botschaft mit "Like" anschließt, solle sich grundsätzlich ebenso strafbar machen können wie derjenige, der die Äußerung ursprünglich gepostet hat.

Was vor mind. zwei Jahren schon in diversen Medien diskutiert wurde, ist also nun Gegenstand der Entscheidung des LG Meiningen geworden.

Es stellt sich aber die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen geeignet ist, die Meinungsfreiheit in den Sozialen Medien über Gebühr einzuschränken. Ist es tatsächlich verhältnismäßig, Menschen wegen eines (möglicherweise spontanen) Klicks auf den „Like“ oder „Gefällt mir“-Button strafrechtlich zu verfolgen? Oder geht damit die Repression, gar die Meinungsunterdrückung zu weit?

Ein Rückblick zur Einordnung:

Diejenigen sozialen Medien, die bekannt sind für politisch gefärbte Diskussionen, vor allem zunächst Facebook, aber etwas später auch Twitter und Telegram, ermöglichen es jeder Person ohne größeren Aufwand ungefiltert und anonym Meinungen mit großer Reichweite zu äußern, zu verbreiten bzw. die von anderen sich zu Eigen zu machen. Dies geschah zunächst über längere Zeit staatlich (fast) unkontrolliert, so dass sich die Ansicht festigte, das Internet sei – zumindest was bloße verbale Äußerungen angeht – nahezu „rechtsfrei“. Maßgebliche Politiker taten sich lange schwer mit dem „Neuland“ Internet.

Die ersten effektiven Einschränkungen der Internetkommunikation betrafen dann – neben der Verbreitung von Kinderpornografie – primär Störungen der wirtschaftlichen Ordnung. Das materielle Schädigungspotential von Aktivitäten im Netz, insbes. durch Betrügereien beim Online-Handel und Urheberrechtsverletzungen durch unbefugtes Kopieren und Verbreiten von Musikstücken, Filmen und Software wurde zunehmend Gegenstand staatlicher Kontrolle. Die bloße Meinungs-Kommunikation blieb hingegen noch längere Zeit weitgehend frei von staatlicher Kontrolle und Repression.

Es wurden vor allem die positiven Seiten dieser freien Kommunikation in den Vordergrund gestellt: Noch nie zuvor war es so leicht für jeden Einzelnen, seine politische Haltung zu äußern und vielen Menschen zugänglich zu machen und damit ohne größeren Kostenaufwand und ohne Filterung durch Redaktionen am großen Markt der Meinungen mitzuwirken. Das Netz ermöglichte eine Demokratisierungswelle, die es bisher nicht gegeben hatte. Vor allem der „arabische Frühling“ weckte den Eindruck, soziale Medien könnten sogar wesentlich zur Aufhebung von diktatorischer Unterdrückung und damit zur Demokratisierung bisher undemokratischer Systeme beitragen.

Das hat wohl den Eindruck verfestigt, das Netz sei insofern ein Hort der Freiheit des Wortes – es könne einem wenig passieren, man könne hier nicht nur höchst umstrittene, sondern auch tabuisierte Botschaften verbreiten, ohne dass dem jemand effektiv entgegentreten könne und wolle. Praktisch das gesamte Äußerungsstrafrecht (etwa §§ 86 ff., 126, 130, 140, 185 ff. StGB) habe hier keine oder kaum effektive Geltung. Das liegt auch daran, dass die international agierenden Plattformen ihre eigenen diesbezüglichen Richtlinien lange Zeit nur wenig effektiv durchsetzten und zugleich eine Berücksichtigung der sich national stark unterscheidenden strafrechtlichen Grenzen schwierig bis unmöglich erschien.

Das änderte sich – jedenfalls in Deutschland – im Verlauf des vergangenen Jahrzehnts. Ausgangspunkt war die Beobachtung, dass verbale Botschaften nicht nur im digitalen Raum verblieben, sondern mittelbar und unmittelbar Einfluss nahmen auf die Realität außerhalb des Netzes. Fast alle bekannten Anschläge, seien es islamistische, seien es rassistische oder antisemitisch motivierte Verbrechen oder Angriffe auf Prominente und Politiker, nahmen ihren motivatorischen Ausgangspunkt im Netz. Die jeweiligen Täter haben sich nicht nur im Netz selbst radikalisiert, sondern legten es auch darauf an, ihre Taten im Netz zu verbreiten und damit Zustimmung, wenn nicht gar Nachfolger zu finden. Die Verknüpfung von verbalen Botschaften im Netz und realen Taten war es wohl, die die Gesellschaft und damit auch die Strafjustiz auf den Plan rief. Der Ruf nach Bekämpfung von „Hass“ im Netz verstärkte sich in den letzten Jahren, auch wenn Viele (zu Recht) vor den negativen Folgen einer staatlichen Repression warnten: Letztlich werde die Grenzziehung zwischen noch zu duldender Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und strafrechtlich zu verfolgender „Hassbotschaften“ damit den Strafverfolgungsbehörden überlassen statt dem gesellschaftlichen Diskurs. Dies lade auch ein zur Überdehnung bzw. zum Missbrauch der Verfahrenskompetenzen bis hin zu abschreckenden Ermittlungsmaßnahmen, die sogar einschränkender wirken können als eine Strafe.

Meine Kritik an der konkreten Entscheidung möchte ich vor diesem Hintergrund an vier Aspekten konkretisieren:

1. Der ursprüngliche Beitrag als „Billigung von Straftaten“ i.S.d. § 140 StGB?

Die Interpretation des LG, es handele sich bei dem Beitrag um einen Verstoß gegen § 189 StGB, ist plausibel. Aber dass auch § 140 StGB verletzt sein soll, erscheint mir weniger überzeugend begründet. Schon, dass in der Weigerung, sich dem Gedenken an die Opfer anzuschließen, tatsächlich zugleich die Billigung der vorsätzlichen Tötung zu sehen ist, ist eine fragwürdige, nämlich die Aussage überdehnende, Interpretation. Wer, etwa aus Hass auf Polizisten im Allgemeinen oder auf die betroffenen Personen im Besonderen, deren Totengedenken missachtet, billigt damit nicht notwendig die Straftat, die zu ihrem Tod führte. Nach h.M. muss das „Billigen“ restriktiv ausgelegt werden und erfasst deshalb nur ausdrückliche Zustimmung zu einer Straftat selbst, nicht etwa – wie hier – die indirekte Billigung des Ergebnisses einer Straftat durch Missachtung des Totengedenkens.

Das Gericht hat zudem die Bedeutung des einschränkenden Tatbestandsmerkmals "Eignung zur öffentlichen Friedensstörung" nicht hinreichend erfasst, wenn diese Eignung lediglich aus dem Umstand hergeleitet wird, es handele sich um einen öffentlichen Facebook-Beitrag (bzw. dessen Like).

2. Like-Button als „Zu-Eigen-Machen“?

Das Gericht meint, deutlicher als mit dem Like-Button könne man das vom BGH geforderte "Zu-Eigen-Machen" nicht ausdrücken. Dies ist aber schon faktisch unrichtig: Denn Facebook wie auch andere Plattformen sozialer Medien kennen neben dem Like (Daumen, Herz oder Stern) auch noch das „Teilen“ (Retweeten) eines Beitrags. Dies ist ein deutlicheres Zu-Eigen-Machen, zumal damit der Beitrag von einer neuen Quelle als Ausgangspunkt noch einmal direkt verbreitet wird. Das Like hat insofern keine besonders herausgehobene Bedeutung oder Wirkung. Erst wenn ungewöhnlich viele Likes unter einem Beitrag auftauchen, wird dies überhaupt besonders wahrgenommen.

Im Übrigen hat ein Like entgegen der Interpretation des Gerichts auch weitere Deutungsmöglichkeiten, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden. So wird es von manchen Benutzern als einfache Archivierungsfunktion verstanden, soweit die Beiträge, die so markiert werden, an anderer Stelle für die eigene (Nach-)Betrachtung aufgelistet werden. Zum anderen ist – bei komplexeren Beiträgen, die neben strafrechtlich bedeutsamen auch unproblematische enthalten sind – unklar, ob jede einzelne Äußerung darin mit einem Like versehen wird oder nur ein ggf. leicht übergewichtiger Teil der gesamten Aussage. So eindeutig, wie es hier das LG Meiningen sieht, ist die Subsumtion des Like unter „Zu-Eigen-Machen“ jedenfalls nicht. Abgesehen davon, versteht das Gericht in seiner Begründung offenbar „Befürwortung“ und „Zu-Eigen-Machen“ synonym, obwohl letzteres eine täterschaftliche, ersteres allenfalls eine fördernde (solidarisierende) Funktion erfüllt.

3. Meinungsäußerungsfreiheit und Verfahrensrecht

Für die Klärung, ob das "liken" einer strafbaren Äußerung selbst strafrechtlich bedeutsam ist, ist das Strafverfahren denkbar ungeeignet. Wenn es nach dem LG Meiningen ginge, würde die (eindeutig) strafbare Aussage eines Beitrags die (eindeutige) Strafbarkeit auch aller Likes unter diesem Beitrag nach sich ziehen, zumindest in Form eines Tatverdachts, der für eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Kommunikations- und Speichermedien und die damit verbundenen schweren Eingriffe in die Privatsphäre genügt. Aus einem Ermittlungsverfahren wegen eines Beitrags können so schnell, je nach Anzahl der Likes, zehn oder gar hunderte Ermittlungsverfahren mit entsprechenden Durchsuchungsmaßnahmen und Sicherstellungen werden.

Wegen der enormen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den demokratischen Rechtssaat müsste aber vor einer solchen schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahme, die für den (möglichen) Täter günstigste Interpretationsvariante herangezogen werden und nicht, wie es der Logik des Ermittlungsverfahrens entspricht, die Verdächtigung und damit eine auch nur „möglicherweise“ strafbare Interpretation ausreichen. Die Frage, ob hinreichender Tatverdacht für Ermittlungsmaßnahmen besteht (im Falle der Durchsuchung genügt nach h.M. sogar weniger als ein Anfangsverdacht) wird in der Tendenz dazu führen, dass auch nur „möglicherweise“ strafbare Interpretationsmöglichkeiten der Äußerung in den Vordergrund gestellt werden. Das bietet – auch abgesehen vom vorliegenden Fall – große Missbrauchsmöglichkeiten und entsprechende Gefahren für die Meinungsäußerung in sozialen Medien, insbesondere wenn jegliches „Like“ ohne weitere Prüfung als „Zu-Eigen-Machen“ interpretiert wird.

4. Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gerichts fällt unterkomplex aus. Die Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines bloßen Klicks auf einen Button in der Social Media-Plattform ist aus meiner Sicht kaum verhältnismäßig. Hier stand eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Kommunikationsgeräten wie Smartphone und Laptop zur Debatte, beide heute für die alltägliche Kommunikation äußerst wichtige Geräte. Eine Beschlagnahme und Sicherstellung auch nur für wenige Tage bedeutet, dass der Nutzer von der alltäglichen Kommunikation (einschl. derjenigen mit Behörden, mit seiner Online-Bank, mit seiner Arbeitsstelle (nicht nur im Home Office), mit Familenangehöreigen etc.) ad hoc ausgeschlossen wird. Die durchschnittliche tägliche Benutzung eiens internetfähigen Kommunikationsgeräts beträgt mittlerweile mehrere Stunden, darunter sind auch viele Aktivitäten, die kaum mehr auf andere Weise durchgeführt werden können. Eine (sofortige) kostspielige Neubeschaffung durch Betroffene ist deshalb in vielen Fällen kaum zu umgehen. Auf der Gegenseite wäre nicht nur die potentielle Maximal-Strafdrohung zu beachten, sondern auch zu berücksichtigen, dass das Liken von problematischen Beiträgen in sozialen Medien ein Massenphänomen ist, dessen Bewältigung den Strafverfolgungsbehörden flächendeckend schon aus Kapazitätsgründen kaum möglich ist. Die Verfolgung einzelner Likes mit schwerwiegenden Ermittlungseingriffen wird daher oft an Willkür grenzen.

Ein Fazit:

Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Auch die Verfolgung von Äußerungs-Straftaten ist legitim, zumal der Radikalisierungszusammenhang von bloßen „Hass“-Botschaften und real schädigenden Akten durchaus erkennbar ist. Allerdings muss auch hier – und zwar VOR schwer eingreifenden Ermittlungsmaßnahmen – eine kritische Prüfung der jeweiligen Äußerung erfolgen, die sich an der Rechtsprechung des BVerfG orientiert und nicht am Maßstab bloßen „Verdachts“. Wird dies nicht beachtet, wird die Strafverfolgung immer wieder in Gefahr geraten, zulässige Meinungen zu unterdrücken, selbst wenn am Ende keine Verurteilung erfolgen sollte.

Das oben Gesagte gilt schon für einzelne Beiträge in sozialen Medien, aber noch viel mehr für das bloße Klicken eines Like-Buttons. Ganz regelmäßig wird man nicht davon ausgehen können, dass das Anklicken eines solchen Buttons schon ein Zu-Eigen-Machen darstellt. 

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17 Kommentare

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Man kann manche Sachen "cool" finden oder "liken", ohne sie nachmachen zu wollen oder zu ihrer Nachahmung aufzufordern.

Spontan fällt mir dazu ein der wohl zweifellos gegen das Luftverkehrsgesetz und das Völkerrecht verstoßende rechtswidrige Flug des Matthias Rust (der sich jedoch einge Zeit später, also im Nachhinein, wohl als "gestört" herausstellte), oder Sitzblockaden vor der Pershing-II-Stationierungskaserne Mutlangen, oder diverse öffentlichkeitswirksame Tortenwürfe, oder Aktionen wie das sogenannte "Puddingattentat", oder Aktionen des Zentrums für politische Schönheit, Aktionen von Greenpeace, Aktionen von Extinktion-Rebellion, Aktionen rund um das sogenannte Bremer "Pimmelgate", und Ähnliches.

Allerdings sind Morde, also und erst Rechts auch Polizistenmorde (jedenfalls seit 1945 und in der Bundesrepublik Deutschland, anders mag es vielleicht früher im sogenannten dritten Reich gewesen sein) wohl etwas völlig Anderes, und kein auch nur halbwegs vernünftiger Mensch kann Morde billigen, und da kann es wohl auch keine gegensätzlichen Meinungen zu geben.

In einem bloßen Like sehe ich aber noch nicht zwingend eine Billigung oder Rechtfertigung oder gar eine Aufforderung zur Nachahmung, und im hier vorliegenden Fall wurde ja nicht der Mord geliked sondern eine seitens der Obrigkeit verordnete Ehrung der Opfer, und so weit muß man die Strafbarkeit wohl nicht ausdehnen.

Ich hielte es beispielsweise zwar auch für völlig falsch und für grob unsittlich, in Afghanistan gefallene Bundeswehrsoldaten nicht ehren zu wollen, aber ich hielte es andererseits auch nicht zwingend für strafbar, wenn Jemand diese nicht ehren möchte, und sich öffentlich gegen eine Ehrung ausspricht.

Darüber, was "Ehre" ist, und was "ehrenwert" ist, können Menschen wohl durchaus unterschiedllicher Meinung sein, und das gilt zumindest in abgeschwächter Form wohl auch für die sogenannte "Totenehre". Eine Totenehre wird man auch nicht perse allen Menschen zwangsverordneter Weise aufs Auge drücken können, und man wird zum Beispiel einem Osama-bin-Laden oder Saddam-Hussein oder Gadaffi wohl nicht unbedingt eine Ehre oder Totenehre zusprechen müssen, und das Andenken solcher Leute, obwohl sie ermordet worden sind, wohl nicht zwangsläufig schützen müssen, wengleich sie wohl auch in Deutschland nicht wenige Anhänger und Verehrer hatten.

Das ist jedoch Alles ein "weites Feld", und alles sehr schwierig zu beurteilen, und eine Meinung oder Überzeugung oder sich gar ein fundiertes und handfestes und sicheres Urteil dazu zu bilden erscheint auch sehr schwierig bis nahezu unmöglich, und entsprechende Bewertungs-Ergebnisse werden wohl fast immer zweifelhaft sein und bleiben.

Im vorliegenden Fall erscheinen mir die mt der Durchsuchung einhergehende Beschlagnahmen jedoch auf jeden fall unverhältnismäßig zu sein, zumal da heutzutage fast jeder erwachsene und beruftstätige Bürger auf seine Computer und auf sein Smartphone zwingend angewiesen ist, und eine Wegnahme derselben ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und in seine Freiheit und Lebensgestaltungsmöglichkeit ist.

Eine Kopierung der Daten wäre wohl ein milderes Mittel gewesen.

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Sehr geehrter Gast, danke für Ihren überwiegend zustimmenden Kommentar. 

Zum "Kopieren" als milderes Mittel nur so viel: Das wird von der Justiz nicht für ausreichend gehalten, weil das Gerät/die Geräte als Tatmittel nach § 74 StGB auch eingezogen werden können. 

Jedenfalls wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tatbegehung gesteht (mag er dabei vielleicht auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum geltend machen) besteht aus meiner laienhaften Sicht (bin Volljurist, aber kein Strafrechtler) unter dem Gesichtspunkt der Beweisicherung wohl kein zwingendes Bedürfnis zur Wohnungsdurchsuchung und zur beweissichernden Beschlagnahme von für die berufliche und private Organsation und Kommunikation und auch zur Erfüllung öffentlich.rechtlicher Pflichtern (wie etwa der Buchführungspflicht und Steuer-Erklärungspflicht) heutzutage erforderlichen Personalcomputern und Smartphones als Tatwerkzeuge.

Und eine gar über die Beschlagnahme hinausgehende Einziehung von persönlich genutzten Personalcomputern und Smartphones erscheint mir meiner Meinungung nach nur verhältnismäßig, wenn es sich bei der verfolgten Tat entweder um ein Verbrechen handelt, oder wenn der Täter solche Vergehnstatbestands-Taten quasi als Hangtäter oder gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig oder zumindest wiederholt (also nicht nur abstrakte sondern konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt) begeht.

Anders als es noch vor 40 Jahren war, brauchen heutztage sehr viele Bürger sowohl für ihre Erwerbstätigkeit, wie auch für ihre Privatleben, wie auch für die Erfüllugn öffentlich-rechtlicher Pflichten, ihre Computer und ihre Smartphones einschließlich der darauf gespeicherten Daten, und eine Beschlagnahme oder gar Einziehung ist daher heutzutage ein nicht gering zu bewertender sondern schwerwiegender Eingriff in das Leben des Betroffenen, der nicht insbesondere bei geringfügigen Bagatellstraftaten wie z.B. Beleidigung unangemessen erscheint, und zwar insbesondere dann, wenn der Schutzbereich der Meinungsfreiheit berührt ist.

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"Das Gericht hat zudem die Bedeutung des einschränkenden Tatbestandsmerkmals "Eignung zur öffentlichen Friedensstörung" nicht hinreichend erfasst,"

Ist das nicht bedeutungslos, weil die Identitätsfeststellung, so klingt zumindest die Vollständige Ausführung, unabhängig vom Like geschah, also das Profilinhaltes des Beschwerdeführers ermittelt wurde? Wäre die Beschwerde nicht nur "noch" zulässig gewesen, sondern wie vom Gericht ausgeführt, normgerecht, wäre der Beschwerdegegenstand vielleicht beanstandet wurden, was man aber, so das LG bezweifeln darf, weil Straftatbestand.

Die Logik des LGs Unzulässigkeitserklärung ist ja nicht, das Like ist eine Inhaltsübernahme, sondern, das Like bekräftigt den Ermittlungsstand. Wäre die Beschwerde Normgerecht, wäre die Begründung die selbe, nur das LG müsste dann eben auch ausführen, dass der Ermittlungsgegenstand Tatvorwurf durch das Userprofil in Öffentlichkeit ergab. Hier betont das LG ausschließlich, dass der Like der Durchsuchungsanordnung Begründung erbrachte, nicht aber Ermittlungsstandausschlaggebend war.

Wäre der Like nicht im öffentlichen Raum auswertbar, wäre eine andere Begründung angemessener. Bedeutungslos also, was die Begründung des Ermittlungsansatzes ist, der Begründungsansatz der Ermittlungsrichter/-in ist, Ermittlungsgegenstand wie Ermittlungssstand - wie LG auch betont. Aussschlaggebed ist ausschließlich, ob die Begründung der Anordnung zulässig sei, und da steht eben, dass das Like eben den Ermittlungsstand bestätigt, nicht aber Ausgangspunkt der Ermittlung ist. 

Obwohl man da sich dann doch wundert, wie einfach Grundgesetzliche Gleichheit vor dem Recht von Ermittlungsrichterlich tätigen Fachpersonal (Beamtenstand?) auszuhebeln ist, denn, wenn das so ist, müsste sich Namensträgerin, Wohneigentümerin, Markenkonsumentin, etc, auch von allen ihrem Bezirk unterliegenden Anfachtsverdachten der Nutzung ihrer Postion zur Persönlichen Bereicherung  einer Anzeige  ohne Ausreichenden Ermittlungsansatzes oder Ermittlungsstandes wegen, öffentlich distanzieren. Ich privat fände das wenigstens mal transparent, nicht wahr, zu wissen, was die Position des jeweiligen Rechtspruchkörpers Vorsitzender zu gewissen Themen Stellung bezieht.

Ich finde, das LG wahrt in dem Fall Individualfall und grundsätzliches Recht, betont aber, dass der Anordnung ihre Begründung hätte auch "ausführlicher" sein können.

Eine Durchsuchung scheidet unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsgebot nur aus, wenn andere, weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind."

Kurz, die Ermittlungsrichterin hat natürlich Spielraum gelassen, die Anordnung anzufechten, anstelle, wie ich ausführe, es sich einfach sehr einfach gemacht. Obwohl das eben genauso schwer ist, weil sie als Betroffene auch der Befangenheit als Ermittlungsrichterin wegen die Anfechtbarkeit zur Verhandlung stellen haben können. Da trifft Beschwerdeführer nicht den richtigen Ton, Exekutivbeamten und Judikativbeamten voneinander daran zu trennen, dass in Handlungstätigkeit und Berufswahl, und zu betonen, dass er nicht die natürliche Person, sondern Tätigkeitsbeschreibung von verbeamteten Personal im Einzelnen meint. Betroffene, aber unbetroffen, weil der Ermittlungsrichterin in Begründungdargelegt wird, sie als Teil der Gesamttopologie zusammenzufassen. Wäre mir als Beschwerdeführer im Hauptverfahren aber auch egal, unzulässig, weil LG wie Amtsgericht beide anerkennen, befangen zu sein. Im Vorliegenden Fall ist dem nicht so, die Kollektivtätigkeitsbehauptung betrifft Durchsuchungsbegründung, nicht Anordnungsrichtigkeit.

. Ich tendiere dieser Tage der Verwaltungspolitk nach eher zu ersteren, also einfaches Spiel meinen zu haben.  Eine Grundgesetzverletzung würde jedoch wohl kaum ein Anwalt in solchen Fällen in Erwägung ziehen, da kaum Aufsicht auf Erfolg (Internationale Gerichtsbarkeiten nicht inbegriffen)

"Das Gericht meint, deutlicher als mit dem Like-Button könne man das vom BGH geforderte "Zu-Eigen-Machen" nicht ausdrücken."

Hmmmn? Les ich nicht so, die Begründung definert Angezeigten Ermittlungsgegenstand als Ausgangspunkt einer Durchsuchung, nicht den Like Selbst - Erst das Beschwerdemittel, der Rechtfertigung des Likes, wird als Zustimmung gewertet, die den Anfangsverdachtes in angefochtener Anordnung erbringt.

Hätte er dies in Social Media begründet, wäre die Anfechtung sichtlich leichter gewesen, wenn auch kaum erfolgreicher.  Es wurden schon für wahrlich kleiner Brotkrümmel Durchsuchungeb  dargeboten. Ob die BGH-Meinung sich für die Rechtfertigung eines Durchsuchungsbefehles eignet, mag man anzweifeln, sie langt aber aus, um den Tatverdacht im Ermittlungsgegenstand zu erhärten -  Das wird auch vom LG  ausgeführt.

"Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres "Likes" (oder demgemäß Distanzierung bedeutende "Dislikes") ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden."

Was ja auch Würdigung hier erfährt.

"Die Frage, ob hinreichender Tatverdacht für Ermittlungsmaßnahmen besteht (im Falle der Durchsuchung genügt nach h.M. sogar weniger als ein Anfangsverdacht) wird in der Tendenz dazu führen, dass auch nur „möglicherweise“ strafbare Interpretationsmöglichkeiten der Äußerung in den Vordergrund gestellt werden."

Kommt drauf an, was der Identitätsermittlung zugrunde liegt, das LG sieht jene ja als primäre Zulässigkeitsbegründung der Ausführung der Begründung der Durchsuchungsanordnung. Da ist das LG sehr kleinlaut, weil nicht deutlich gemacht, ob in anderen oder Zusammenhängenden Ermittlungen die Idenditätsfeststellung geschah, sondern nur, dass die Ermittlungsrichterin eine rechtlich standhafte Durchsuchung anordnete.

" Die Verfolgung einzelner Likes mit schwerwiegenden Ermittlungseingriffen wird daher oft an Willkür grenzen." 

Ist dem Vorliegenden Fall, nach LG, jedoch nicht entnehmbar, da die Ermittlung des Likes durch Beschwerdeführers öffentlichen Auftritt geschah, und nicht über den primären Unruhestiftenden, namentlich genannten Account.

Geht also hier weniger um Social Media oder Internet, sondern Simple die Abfolge von Verfahrensfehlern und deren Potenzielles Vorkommen. Die Auswertung als ausreichendes Indiz, macht ein Like noch lange nicht zu einen Strafbaren Tatbestand, oder gar zu einem Ermittlungsindiz oder Anfangsverdacht. Natürlich nur aus Sicht eines Alltagsbeobachters.

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So sprachlich nachlässig, wie Sie ihren Kommentar geschrieben haben, ist er leider nicht verständlich. Daher kann man Ihnen weder zustimmen noch wiedersprechen. Haben Sie Ihren Kommentar eigentlich selbst einmal gelesen, bevor sie ihn gepostet haben? Es sieht leider eher so aus, als hätten Sie bei einer Art Selbstgespräch in die Tasten gehauen, und dann direkt gepostet. Um Verständlichkeit für leser von dem, was Sie geschrieben haben, ist es Ihnen anscheinend nicht gegangen, so, als ob es für Sie in der Hauptsache darauf angekommen wöre, daß Sie selbst wissen was Sie meinen, und daß Sie zeigen wollen, daß Sie auch nachgedacht haben, aber kein Interese daran haben, ob die Leser hier nachvollziehen können was Sie meinten. Es ist nicht gerade rücksichtsvoll, so anderen lesern Zeit zu stehlen. Achten Sie in Zukunft bitte zumindest darauf, sich wenigstens sprachlich verständlich auszudrücken.

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@Bleicher

Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht ganz folgen, sie sind zum Teil etwas wirr. Wenn Sie aber ausdrücken wollten, das like sei vom Gericht gar nicht als tatbestandsmäßige Handlung in Betracht gezogen worden, sondern habe nur den Ermittlungsstand bestätigt, dann haben Sie m. E. die Essenz des Beschlusses nicht verstanden.

Am vorstehenden Text von Herrn Prof. Dr. Mueller, fehlt es an nichts.

Geht es nach den Richtern, so sind nun Meinungsäußerungungen durch ein Anklicken eine Tat. Es muss noch nicht mal so geschehen, denn auch anderweitige Bemerkungen, ohne anzuklicken, fuehren zu einer Androhung eines Staatsanwalts. In einen Fall, hatte ich mich erdreistet, bei einer Buergererinnerung zu Solingen, auch Gladbeck zu erwaehnen. Meinungsäußerungungen, so oder so, sind also nicht sicher.

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Facebook bedeutet teilweise öffentlichen Meinungsverkehr - jeder darf lesen was er will, ungeliebte Meinungen muss man nicht lesen.

Zudem ist das bloße liken keine Zustimmung des Inhalts kann auch ein Like
für die Verpackung sein.

Die Meinungen im netz Stellen für den Bürger eine klarere Einordnung dar mit
welchen menschen sie wirklich zusammen leben, dienen somit eher der Aufklärung
was auch Sinn der Meinungsfreiheit ist, es bedeutet Toleranz.

Der Beschluss ist aus meiner Sicht Machtmissbrauch denn die Durchsuchung
ist völlig überzogen und rechtswidrig.

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, ist evtl der beitrag der
like dazu ist keinesfalls eine Billigung - der like kann auch als Ausdruck
der Zustimmung der Qualität des Bildes gewertet werden, über den Kerninhalt
kann gesondert gedacht werden.

Alternativ:
wer dann eine Cannabis Pflanze aus schönheit liked - wird als straftäter gemäß
§29 (1) Nummer 10 BtmG verurteilt?

Kann ich erkennen wer meine likes verfolgt? Stört es den toten?

Die Beschlagnahme ist nichts anderes als gemeinschaftlicher Raub, bei der Abwägung vom gewicht her
ist der raub keinesfalls angemessen im gewicht zu dem vorwurf unabhängig von
der Strafbarkeit. Das anordnende Gericht hat hier die erforderliche Qualität in der Abwägung zwischen bedrohten Rechtsgut und Eingriffsschwelle nicht eingehalten.

Tatsächlich darf jemand Morde "liken", den andereseits gibt es auch
Befürworter der Todesstrafe. Angesichts der vielen Fehlurteile wird hier
auch staatlicher Mord gebilligt. Nur weil es ein anderer ist ändert es nichts an
der Menschenverachtung welche der Mord beeinhaltet.

Zudem haben wir ein Analogieverbot welches auch nicht berücksichtigt wurde.

Welches erhebliche Rechtsgut durch den like gefährdet wurde ist nicht nachvollziehbar
konkretisiert. Das übermaßgebot wurde getreten. Welche Konsequenzen ein nicht einschreiten zur Folge hätte wid nicht konkretisiert.

Die Beschlagnahme und Durchsicht der elektronischen Geräte ist in der heutigen Zeit
nicht mehr vertretbar bei solchen Bagatellen. Denn auf den Geräten finden sich
hochsensible daten und bilder und alles was einen menschen so ausmacht.

Eine Extraktion und Durchsicht durch die Behöden ist vollkommen unverhältnismäßig.
Die IP Adresse reicht vollkomen als Beweis für eine Verurteilung wenn er alleine lebt.

Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt oder nach den Begleitumständen besonders
schwere Beleidigung, sei es in Gestalt eines Werturteils oder einer Tatsachenaussage.
Wenn mir aber eine Beleidung eines anderen gefällt - dann darf mir diese gefallen.

Denn auf Facebook haben wir keinen unbeschränkten öffentlichen Raum und andererseits keine Kontrolle darüber, wer meine Likes verfolgt. Es gibt einzelne Einstellungen werde mich finden kann und wer meine Beiträge lesen kann. Auf Facebook kann jeder in seiner eigenen, Privatraum erschaffen wie eine Filterblase.

Den Bürger zu sagen was ihnen zu gefallen hat überschreitet deutlich die Rechte des
Staates unter den Grundsatz der Meinungsfreiheit. Der Poster kann verfolgt werden.

Mir gefallen die öffenlichen auftritte der Münchner twitterpolizei auch nicht.
Tatsächlich kann das als Untreue gesehen werden. Die Gelder
werden für Sicherheit ausgegeben nicht für eigenes Marketing. Die Twitterauftritte sind
für mich auch nicht
rechtens. Man denke nur an den Türgriff bei Friedel54 in Berlin.

Was da nur losgewesen wäre, wenn der wütende mob, die angeblichen unter Strom setzer, angegriffen
hätten. Stichwort - Die Welle.

Zudem ist eine "bürgernahe" Twitterpolizei nichts anderes wie ein schnellgreifendes
Spitzelsystem. Anonym - ganz schlecht.

Im Verfahren wird versucht von der Staatsanwaltschaft die Polizei als beleidigte Behörde
hinzustellen. Tatsächlich muss da auch eine gewisse Robustheit erwartet werden. Darf  man es nicht mögen wenn jemand die Polizei nicht mag? Ist das noch rechtsstaatlich? Das Gesetz darf nicht aus politischen Gründen zweckentfremdet werden.

Wie das liken als Verunglimpfung gewertet werden kann ist nicht nachvollziehbar. Auch
die Polizei muss sich der Öffentlichkeit (inzwischen) stellen und akzeptieren, dass
sie bei manchen nicht besonders geschätzt werden. Unterschiede darf es da keine geben.

Die Tathandlung nach der dortigen Nr. 2 besteht darin, dass der Täter die Tat
öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten durch eine auf eine
konkrete Tat bezogene und aus sich heraus verständliche Erklärung gutheißt
(Fischer, StGB, 63. Aufl. 2020, § 140 Rn. 6)

Was das LG vergisst. Der "Liker" kann auch den Sender einfach mögen, oder "liked" aus Treuegründen
ohne den Inhalt überhaupt geprüft zu haben, was viele Facebook Nutzer aus dem Alltag kennen.
Zudem kann der "Liker" auch schlicht den Post in seiner Erscheinung bewerten, also aus Gründen
der Qualität unabhängig von dem Inhalt. Ein "Like" entspricht auch nicht einer Erklärung.
Es ist lediglich ein Klick. Aus sich heraus wäre nur verständlich wenn das Gericht Gedanken lesen könnte.
Das größte Problem ist allerdings die getretene Meinungsfreiheit. Man darf schön finden was man
will. Ich kenne Leute die allen ernstes Cannabis rauchen aber Duterte lieben. Oft liegt es an der schlechten
Bildung. Dennoch bleibt die emotionale Meinung frei. Ein Like ist nur eine Meinung. Es entspricht einen Lächeln. Der "Täter " gibt eben gerade keinen Kommentar/Erklärung ab, welcher den Post "gutheißt". Er beschränkt sich auf eine Like was in Facebook die minimalste Form des Handels darstellt, welche aber noch unter die Meinungsfreiheit fällt.

Insofern könnte auch jeder für "nicht melden" zukünftig belangt werden. Denn eine nicht
erfolgte Meldung entspricht einer stillschweigenden Zustimmung. Es würde einer nicht mehr tragfähigen
Bewertungsverpflichtung darstellen.

Ein Like zu Verfolgung kann ganz andere, unabsehbare Folgen haben. Man denke nur an "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung". Oder aber auch die Bilder von Frauen zu liken kann dann plötzlich als "sexuelle Belästigung" verfolgt werden.

Nicht zu empfehlen.

 

 

 

Ohne vorherige Ankündigung und ohne Veröffentlichung in den großen Medien soll Gerüchten zufolge angeblich am 21.10.2022 der Bundestag mit den Stimmen von SPD, FDP, Grünen, CDU, und CSU, das Billigen und das Bestreiten und das Leugnen und das relativieren und das Verharmlosen von Verbrechen, selbst wenn das betreffende angebliche Verbrechen (es soll dabei wohl in erster Linie um Völkermord oder Kriegsverbrechen gehen) nicht bewiesen ist sondern lediglich behauptet werden, unter Strafe gestellt worden sein, wozu die Strafnorm zur Volksverhetzung erweitert worden sein soll.

Wer also in einem Chat einen Beitrag "liked", der vor dem Hintergrund der Kriegsverbrechen in der Ukraine darauf hinweist, daß auch die Deutschland Kriegsverbrechen begangen hat (unter anderem in Polen, Russland, Jugoslawien, Griechenland, Italien, Frankreich, Namibia, Afghanistan, ...), oder daß auch die USA Kriegsverbrechen begangen haben (unter anderem auf den Phillipinen, in Korea, in Vietnam, im Irak, in Afghanistan), der könnte, wenn die Gerüchte zutreffen, also wohl ab sofort, falls politisch Andersdenkende an solch einer Relativierung Anstoß nehmen (und politisch gegensätzlich eingestellte Parteien nehmen fast immer an einander Anstoß), wegen verharmlosender Relativierung strafrechtlich nach dem neuen Volksverhetzungs-Paragraphen verfolgt werden.

Näheres darüber scheint aber wohl noch nicht bekannt zu sein?

Es steht dann wohl zu befürchten, daß in der Praxis die Staatsanwaltschaften selektiv tätig werden, je nachdem, ob der tatsächliche oder vermeintliche Täter sich Regierungs- bzw. Nato-freundlich verhält oder nicht.

SPD, FDP. Grüne, CDU, und CSU, sprechen aber nicht darüber, und ARD und ZDF berichten nicht darüber, so daß die Bürger die neue Gesetzeslage also noch nicht kennen, und sich auch keine Meinung dazu bilden können.

Kann jemand der etwas Näheres oder Genaueres dazu weiß etwas dazu sagen?

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A schreibt auf Facebook: "Prof. Dr. Henning Ernst Müller von der Uni Regensburg ist wahrnehmungsgestört und fachlich eine Vollniete. Unter normalen Umständen wäre der nie Professor geworden, geschweige denn hätte er je ein Jura-Studium geschafft. Der ist nur so weit gekommen, weil er gut aussieht. Es kann gar nicht anders sein, als dass er sich gewohnheitsmäßig sexuell zur Verfügung stellt. Wahlweise nach vorne gebückt oder eben die andere Person sich nach vorne bücken lassend."

B liked das.

Sorry, aber ich finde, B hat mit seinem Like die Straftaten von A gebilligt.

Wozu? Der, der liked, geht entweder davon aus, dass die Behauptungen erweislich wahr sind oder es ist ihm egal. In beiden Fällen macht er sich durch den Like die Äußerungen des Beitragsinhabers zu Eigen bzw. schließt sich diesen an. Ob das nun Beleidigungen sind und üble Nachrede oder Verleumdung ist....

Der Theorie über die Bestimmungsgründe politischer Verfolgung steht entgegen, dass es weder Hinweise noch empirische Belege für die vermuteten kausalen Zusammenhänge gibt.

Ähnlich wie bei der Vorstellung, dass nackte Brüste im TV-Programm Sittenverfall verursachen handelt es sich um assoziative kulturalistische Denkweise, die man historisch eher im religiösen Bereich vorfand.

Die moderne Alternativtheorie ist immer folgende: Hass, hate speech und Gewalt wird von materiellen gesellschaftlichen Konfliktlagen verursacht.

In diesem Fall ging es ursprünglich wohl um einen jagtrechtlichen Sachverhalt, der mittlerweile zu vielen hunderten tertiären Strafverfahren geführt hat:

Wegen der Ermordung der Polizistin und des Polizisten bei Kusel muss sich ab Dienstag ein mutmaßlicher Wilderer vor dem Landgericht in Kaiserslautern verantworten. Der 39-Jährige soll die beiden Beamten Ende Januar bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle auf einer Landstraße erschossen haben, um die Enttarnung seiner illegalen Jagdtätigkeiten zu verhindern. [..]

Nach Angaben der rheinland-pfälzischen Behörden gab es am Montag mehr als 80 Durchsuchungen in 15 Bundesländern bei Menschen, denen die Verbreitung von Hasskommentaren im Zusammenhang mit dem Verbrechen vorgeworfen wird. Es geht um insgesamt 150 Strafverfahren.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/razzia-polizisten-morde-kusel-hasskommentare-100.html

Zum Verständnis dieser Geschehnisse ist vielleicht eine breitere soziologische Perspektive erforderlich.

Hierzu ein Zitat aus einer Veröffentlichung des BKA (2011) über "Ehrenmorde" im Kontext von Viehzucht:

ökonomische Unterentwicklung und Konkurrenz um Böden 

Die Familienehre ist in diesem Kontext ein wichtiges Symbol der kollektiven Wehrhaftigkeit gegenber Angriffen. „Ehre kann als Ideologie einer landbesitzenden Gruppe verstanden werden, die in einer konkurrenzbetonten Umwelt darum kämpft, ihr ererbtes Vermögen zu definieren, zu vergrößern und zu beschützen“ (Schneider 1971: 2, Übersetzung durch d. Verf.). Auf Ehrverletzungen muss daher grundstzlich entschieden und mit körperlicher Gewalt reagiert werden, um gegenber den Konkurrenten die Fähigkeit zur Verteidigung der eigenen Interessen deutlich zu machen (Elster 1990). Ehre kann auch als eine Form der Abschreckung verstanden werden und hat als symbolisches Kapital auch eine wirtschaftliche Bedeutung, da es Angriffe auf den Familienbesitz zu verhindern hilft (Bourdieu 1976, 1987).

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_42_EhrenmordeInDeutschland.html

Patrilineare Familienverbände mit umfassenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Funktionen, die eine kollektivistische Mentalitt begünstigen, seien ein häufiges Merkmal der besonders von Ehrenmorden betroffenen Gesellschaften. 

Auch wenn in diesem Fall der Ehrschutz mit dem Staatsschutz verwebt zu sein scheint, erscheint mir das Gesamtgeschehen merkwürdig überkommen und der Moderne entrückt, somit für mich schwer nachvollziehbar.

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