BSG: Rechtsanwalts-GmbH-Geschäftsführer versicherungspflichtig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.12.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtGmbH-Recht|1651 Aufrufe

Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element auch im Fall einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt.

Das hat das BSG entschieden.

Die Kläger begehren im Rahmen eines Statusverfahrens die Feststellung, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie sind die ursprünglich fünf, später nur noch vier geschäftsführenden Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH, deren Anteile sie zu je 20 %, bzw. nach Ausscheiden des Einen von ihnen je 25 %, halten. Vereinbart ist, dass sie in allen Angelegenheiten der Mandatsführung jeweils allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Für bestimmte Angelegenheiten außerhalb der eigentlichen Mandatsführung bedürfen sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Sie erhalten als Vergütung jeweils ein Monatsgehalt von brutto 6.500 EUR zuzüglich eines 13. Monatsgehalts und eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme) iHv 10 % des tantiemepflichtigen Gewinns der Beigeladenen. Ferner wurden Ansprüche auf Weiterzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten sowie auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart.

Ihre Klagen blieben in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die lediglich Minderheitsgesellschafter sind, iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt (BSG 7.7.2020 NZS 2021, 643; BSG 29.3.2022 NZS 2022, 821). Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung nur an, wenn der Geschäftsführer kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG 14.3.2018 NJW 2018, 2662; BSG 14.3.2018 NZS 2018, 670; BSG 8.7.2020 NZS 2021, 520: gesellschaftsvertraglich notwendige Einstimmigkeit). Eine bloß einzelne Angelegenheiten betreffende Sperrminorität (BSG 1.2.2022 BeckRS 2022, 1743) oder ein bloßes Sonderrecht zur Geschäftsführung (BSG 1.2.2022 NJW 2022, 3245; BSG 1.2.2022 BeckRS 2022, 1744) genügen nicht.

Diese Auffassung hat das BSG nun auch für geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH bestätigt. Das anwaltliche Berufsrecht veranlasse nicht zu der für andere GmbH's entwickelten Beurteilung.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Einkommen - wie hier - über der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung liegt und die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich zugunsten der Mitgliedschaft im Anwaltsversorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen freilich überschaubar. Sie beschränken sich auf die Arbeitslosenversicherung mit ihrem Beitragssatz von aktuell 2,4 % (ab 2023 voraussichtlich 2,6 %).

BSG, Urt. vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R, NJW 2022, 3596

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