Kammergericht Berlin zur Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 05.04.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|2905 Aufrufe

Im letzten Jahr deutete der 6. Strafsenat des BGH erstmals an, dass eine Wirkstoffuntersuchung beim Umgang mit Betäubungsmitteln in Kleinmengen gänzlich entbehrlich sein kann, wenn der Tatrichter im Rahmen der Strafbemessung nicht an die Qualität der jeweils umgesetzten Betäubungsmittel angeknüpft (siehe meinen Blog-Betrag vom 3.7.2022). Er macht damit eine aus meiner Sicht richtige Ausnahme vom Grundsatz, dass auf Feststellungen der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht nicht verzichtet werden kann.

Dem schließt sich nun das Kammergericht Berlin an (KG Beschl. v. 3.3.2023 – 3 Ss 73/22, BeckRS 2023, 5427).

Zum Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den vorbestraften Angeklagten wegen Handeltreibens mit 13 Subutex-Tabletten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die das Landgericht Berlin verworfen hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Aus den Entscheidungsgründen des Kammergerichts:

Die Strafzumessung hält auch insoweit der rechtlichen Überprüfung stand, als dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Buprenorphin in den Subutex-Tabletten getroffen hat. Der Wirkstoffgehalt des gehandelten Rauschgifts ist grundsätzlich für die Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Straftat rechtlich belangvoll (vgl. BGH NStZ 2023, 46; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 – (4) 1 Ss 466/11 (322/11), BeckRS 2012, 12416; OLG München Beschluss vom 6. August 2009 – 4 St RR 113/09, BeckRS 2010, 30585). Von genaueren Feststellungen kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß im Rahmen des § 29 Abs. 1 und 3 BtMG zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann. Dies kann insbesondere bei Kleinstmengen der Fall sein, da der Schuldgehalt der Tat durch die Qualität des Rauschgifts nicht wesentlich geprägt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 250, Patzak, NStZ 23,17; BeckOK BtMG/Becker, 16. Ed. 15.9.2022, BtMG § 29 Rn. 145g).

Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise aufgrund der gehandelten Kleinstmenge von der Bestimmung des genauen Wirkstoffgehalts abgesehen werden.

Bezüglich der hier gegenständlichen Tat hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte eine Tablette Subutex für 10,- € an den Zeugen M. verkauft und im Übrigen 12 weitere Subutex-Tabletten bei sich geführt habe, um auch diese gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräußern. Bei dieser Menge an Subutex handelt es sich um eine Kleinstmenge an Rauschgift unabhängig vom Gehalt des Buprenorphin der einzelnen Tablette, wobei eine Tablette eine Konsumeinheit darstellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die geringe Menge an Buprenorphin im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG bei 1-3 Konsumeinheiten Subutex liegt (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1659; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1680) und die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 416,67 mg Buprenorphin liegt (vgl. BGH NJW 2007, 2054). Auch unter Annahme der höchsten am Arzneimarkt erhältlichen Dosis von 8 mg Buprenorphin pro Subutex-Tablette (vgl. BGH NJW 2007, 2054) übersteigt der Wirkstoffgehalt 104 mg Buprenorphin nicht. Bei einer solchen Sachlage ist der Wirkstoffgehalt kein bestimmender Faktor bei der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB und das Absehen diesbezüglicher Feststellungen – wie vorliegend – ist rechtsfehlerfrei.

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