VW-Betriebsräte klagen gegen Entgeltreduzierung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.04.2023

Nachdem der 6. Strafsenat des BGH die Freisprüche des Braunschweiger Landgerichts in Sachen VW-Betriebsratsvergütung aufgehoben hat, hat das Unternehmen umgehend reagiert: Betriebsräte, die eine höhere Vergütung bezogen, als sie zur Überzeugung des Unternehmens der betriebsüblichen Berufsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) entsprach, wurde das Arbeitsentgelt auf das nach § 78 Satz 2 BetrVG zulässige Maß gekürzt. Überzahlungen wurden zurückgefordert.

Dagegen wehren sich die Betroffenen einem Bericht des manager magazins zufolge bei den Arbeitsgerichten Braunschweig, Emden und Hannover.

Die Gerichte werden klären müssen, ob das bislang von VW gewährte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht die betriebsübliche Entwicklung widerspiegelte und bejahendenfalls, ob Vertrauensschutz beansprucht werden kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückzahlungen ist auch ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in Betracht zu ziehen.

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