AG Hamburg: Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG erfordert zustimmenden Gesellschafterbeschluss

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 27.05.2023
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtGmbH-RechtInsolvenzrecht|2191 Aufrufe

Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG durch den GmbH-Geschäftsführer bedarf eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit. Das hat das AG Hamburg mit Beschluss vom 17. März 2023 (61c RES 1/23, BeckRS 2023, 9250) entschieden.

Vorliegend hatte der Geschäftsführer einer GmbH ein Restrukturierungsvorhaben durch Anzeige nach § 31 StaRUG beim AG Hamburg eingeleitet. Das Gericht hob die Restrukturierungssache mit der Begründung auf, dass der Geschäftsführer keinen Gesellschafterbeschluss eingeholt habe.

§ 31 Abs. 2 Satz 2 StaRUG weist die Anzeige eines Restrukturierungsverfahrens nicht ausdrücklich einem bestimmten Gesellschaftsorgan, sondern dem „Schuldner“ zu. Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, der sich das Gericht hier anschließt, bedarf die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens als außergewöhnliches Geschäft zwingend eines Gesellschafterbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit (75 %).

Die im GmbH-Recht unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers sei vorliegend nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht eingeschränkt. Das Gericht sei zur Prüfung der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 StaRUG verpflichtet und es gelte gemäß § 39 Abs. 1 StaRUG der Amtsermittlungsgrundsatz. Vorliegend habe es sich aufdrängen müssen, dass ein Gesellschafterbeschluss fehlte. Auch die von Teilen der Literatur geforderte weitergehende Voraussetzung, wonach dem Gericht bekannt sein müsse, dass die Zustimmung nachträglich nicht erteilt werde, sei erfüllt, da der Minderheitsgesellschafter erklärt habe, dass er einem Beschluss nicht zustimmen werde. Angesichts der Beteiligungsquote des Minderheitsgesellschafters sei eine qualifizierte Mehrheit nicht erreichbar.

Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen