LAG Niedersachsen: Domkantor durfte nicht wegen "Leihmutterschaftsplänen" gekündigt werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1877 Aufrufe

Über den Fall ist an dieser Stelle schon vorab berichtet worden (Beitrag vom 18.4.2023). Es geht um die Kündigung eines kirchlichen Mitarbeiters wegen angeblicher Verletzung kirchlicher Loyalitätsanforderungen, eine Problematik, die zuletzt in Gestalt des sog. Chefarzt-Falles hohe Wellen geschlagen hatte.

Im jetzt vom LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.06.2023 -10 Sa 762/22, PM vom 27.6.2023) entschiedenen Fall geht es um einen bei der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig angestellten Domkantor. Dieser ist bundesweit bekannt. Er arbeitete seit 1999 als Domkantor in Braunschweig. Er leitete Deutschlands größte Domsingschule mit rund 600 Kindern und Erwachsenen in 21 Chören. Bekannt wurde der 57-Jährige für das Schulprojekt "Klasse! Wir Singen", für das er 2011 mit dem niedersächsischen Verdienstorden ausgezeichnet wurde. Der Domkantor wehrt sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung (hilfsweise mit sozialer Auslauffrist). Ihm wird vorgehalten, er habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar mache.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz stattgegeben. Dabei hat es nicht entschieden, ob das Offenhalten der Pläne für eine Leihmutterschaft geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (Die Vorinstanz, das ArbG Braunschweig, hatte das verneint). Hintergrund ist: Die Landeskirche hatte dem Kläger in einem Personalgespräch vor der Kündigung mitgeteilt, sie missbillige seine Pläne, werde daran aber keine dienstrechtlichen Konsequenzen knüpfen. Hierin hat die Kammer einen Verzicht auf das Kündigungsrecht gesehen. Nach dem Personalgespräch unternahm der Kläger nach Ansicht der Kammer keine über die bisherigen Pläne hinausgehenden Handlungen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.

 

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