BAG: kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1516 Aufrufe

In Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung stellt sich nicht selten die Frage, ob der Arbeitgeber die Kenntnis von den kündigungsbegründenden Umständen auf legalem Weg erworben hat und welche Folgen es hätte, wenn dem nicht so wäre. Mit der Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist das BAG zurückhaltend. So führt allein die Mitbestimmungswidrigkeit einer Überwachungsmaßnahme nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BAG 20.6.2013 – 2 AZR 546/12, NZA 2014, 143). Auf dieser Linie liegt auch eine neuere Entscheidung des BAG (Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22, PM 31/23), die derzeit erst in Gestalt einer Pressemitteilung vorliegt.

Der Kläger in diesem Verfahren war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm u.a. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden. Das BAG sieht das indes anders. Die Vorinstanz hätte – so das BAG - nicht nur das Vorbringen der beklagten Arbeitgeberin zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen müssen. Dies folge aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprochen habe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gälte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede stehe. In einem solchen Fall sei es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten habe. Das BAG konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

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