Was der Schutz (symbolischer) Unsterblichkeit mit dem Recht auf Suizid zu tun hat

von Dr. iur. Fiete Kalscheuer, veröffentlicht am 11.07.2023
Rechtsgebiete: Öffentliches Recht2|2266 Aufrufe

Die Sterbehilfe gesetzlich neu zu regeln, ist im Bundestag gescheitert. Am 06. Juli verfehlten zwei Gesetzesentwürfe die erforderliche Mehrheit im Bundestag. Die Sterbehilfe bleibt aber auf Grundlage des Urteils des BVerfG vom 26. Februar 2020 legal.

Der Philosoph Sebastian Ostritsch hat in einem sehr lesenswerten Artikel für die Welt dargelegt, weshalb die Entscheidung des BVerfG, die auf einem verfassungsrechtlichen Recht auf Suizid gründet, ein Irrtum sei. Hierauf soll erwidert werden.

Die Entscheidung des BVerfG zur Sterbehilfe

Das BVerfG begründet seine Entscheidung zur Sterbehilfe mit folgender Argumentationskette.

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.
  • Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.
  • Dies wiederum umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

Begründungsbedürftigkeit des Rechts auf ein selbstbestimmtes Sterben

Ostritsch führt zu Recht aus, dass das zweite Glied der Argumentationskette des BVerfG, die (rechtlich geschützte) Freiheit, sich das Leben zu nehmen, begründungsbedürftig sei. Nicht nur auf Grundlage des christlichen Würdebegriffs, sondern auch auf Grundlage des kantischen Würdebegriffs gelange man nicht zu dem Ergebnis, es gebe ein Recht auf Selbsttötung. Der Gedankengang Ostritschs ist dabei klar: Aus der Beschaffenheit der gottebenbildlichen Kreatürlichkeit folge, dass die Würde des Menschen zugleich eine besondere Verpflichtung mit sich führe. Der Mensch habe angesichts des Göttlichen, das er in sich trage, sowohl seine Mitmenschen als auch sich selbst mit besonderer Ehrfurcht zu behandeln. Mit Blick auf das elementare Gut des Lebens bedeute dies, dass der Mensch nicht dessen Eigentümer, sondern nur dessen Verwalter sei. Insbesondere über den Tod – auch den eigenen – habe der Mensch daher nicht willkürlich zu verfügen.

Auch nach Kant bedeute, so Ostritsch, eine Würde zu haben, dass man nicht einfach über Personen verfügen dürfe, und zwar weder über andere noch über sich selbst.

Anders (und ebenfalls kantisch) formuliert: Die Selbsttötung macht aus einem Zweck-an-sich ein bloßes Objekt. Der Tod des Menschen macht aus einem autonomen Wesen mit Bewusstsein letztlich einen Gegenstand ohne Bewusstsein. Mit dem Bewusstsein verschwindet dabei zugleich eine ganze Welt, die Welt des Verstorbenen. Oder in der Formulierung Heinrich Heines:

Unter jedem Grabstein liegt eine Weltgeschichte.

Es stellt sich nach alledem tatsächlich die von Ostritsch aufgeworfene Frage, weshalb es nicht gegen die Menschenwürde verstoßen sollte, wenn man sich selbst durch die Selbsttötung zum bloßen Objekt macht. Wieso sollte umgekehrt sogar ein verfassungsrechtliches Recht auf Selbsttötung bestehen? – Auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung erscheint insoweit nicht kohärent. Immerhin macht man sich nach der Rechtsprechung bekanntlich bereits dadurch zum bloßen Objekt (und verstößt damit gegen die Menschenwürde), wenn man sich als Kleinwüchsiger im Rahmen einer Veranstaltung werfen lässt oder sich als Stripteasetänzer in einer Peep-Show auszieht, bei der man als Tänzer nicht die Zuschauer sehen kann.

Auf den Einwand, dass die Selbsttötung gegen die Menschenwürde verstößt, geht das BVerfG mit folgenden Worten ein:

Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt (…). Zwar ist das Leben die vitale Basis der Menschenwürde (…). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine auf einen freien Willen zurückgehende Selbsttötung der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde widerspräche. Die Menschenwürde, die dem Einzelnen ein Leben in Autonomie gewährleistet, steht der Entscheidung des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich zu töten, nicht entgegen. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde. Der mit freiem Willen handelnde Suizident entscheidet sich als Subjekt für den eigenen Tod (…). Er gibt sein Leben als Person selbstbestimmt und nach eigener Zielsetzung auf. Die Würde des Menschen ist folglich nicht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund: Der Mensch bleibt nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (…).

Menschenwürde als Grund und Grenze der Selbstbestimmung

Die Argumentation des BVerfG wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet. Die Menschenwürde mag zwar mit dem BVerfG der Grund für die Selbstbestimmung sein, dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Menschenwürde nicht auch die Grenze für die Selbstbestimmung sein kann. Es handelt sich hierbei um einen Fehlschluss des BVerfG, um ein non sequitur. Das BVerfG geht somit letztlich gar nicht inhaltlich auf die Problematik ein, dass die Selbsttötung die extremste Form der eigenen Zur-bloßen-Objektmachung bedeutet.

Zwei Argumente zur Entkräftung des Menschenwürde-Einwands

Zwei Argumente können jedoch den Menschenwürde-Einwand gegen das Recht auf Suizid entkräften. Das schwächere Argument zielt darauf ab, dass der Suizident bei der Selbsttötung nur etwas vorweg nimmt, was ohnehin auf alle Menschen zu kommt: den Tod.

Warum sollte der Mensch nicht selbst über den (für ihn) richtigen Zeitpunkt zu sterben entscheiden können, wenn er ohnehin sterben muss? Das Mehr oder Weniger der Zeitdauer in Rechnung zu stellen, ist – so etwa Michel de Montaigne

im Vergleich zur Ewigkeit oder auch nur zur Dauer der Sterne, der Gebirge, der Flüsse, der Bäume und selbst einiger Tiere […] lächerlich.

Das stärkere Argument zur Entkräftung des Menschenwürde-Einwands lautet: Der verfassungsrechtliche Schutz der Unsterblichkeit führt zu einem verfassungsrechtlichen Recht auf Suizid.

Viel zu wenig beachtet wird bislang, dass die Grundrechte, die auf den Schutz der (symbolischen) Unsterblichkeit abzielen, zu den am stärksten geschützten Grundrechten unter dem Grundgesetz gehören: Zu nennen ist etwa die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.

Im Schaffen versucht der Künstler sein vergängliches Leben zu verewigen

, so der Psychologe und Freud-Schüler Otto Rank. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährt dem Menschen die Möglichkeit, an einem Leben nach dem Tode und an eine seelische Unsterblichkeit zu glauben (forum internum) sowie entsprechend dieser Überzeugung zu handeln (forum externum).

Alle drei Grundrechte, die Kunstfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit und die Religionsfreiheit, gehören zu den wenigen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten des Grundgesetzes. Auch Ehe und Familie, die nach Rank als

Mittel der generativen Unsterblichkeit

 dienen, stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG

unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Verfassungsrechtlich geschützt ist allen genannten Fällen letztlich die symbolische Unsterblichkeit des Menschen.

Schutz symbolischer Unsterblichkeit und epistemische Bescheidenheit

Im Grundgesetz verbindet sich der verfassungsrechtliche Schutz der symbolischen Unsterblichkeit mit einer grundsätzlichen epistemischen Bescheidenheit; - das Grundgesetz ist sich der Endlichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten bewusst. Dies spiegelt sich etwa in Art. 2 Abs. 1 GG wider, wonach – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG – jegliche Handlungen (ob banal oder nicht) unter verfassungsrechtlichen Schutz stehen. Zieht man aber beides zusammen: den Schutz der (symbolischen) Unsterblichkeit einerseits und die epistemische Bescheidenheit des Grundgesetzes andererseits, so ist es naheliegend, auch die existentielle Handlung der Selbsttötung unter verfassungsrechtlichen Schutz zu stellen: Es ist etwa möglich und grundsätzlich verfassungsrechtlich zu akzeptieren, dass der Suizident davon ausgehen könnte, die Selbsttötung bedeute nur das endgültige Ende im Diesseits, nicht aber auch im Jenseits. Aus dieser Perspektive handelt es sich bei der Selbsttötung auch nicht um eine extremste Form der Zur-bloßen-Objektmachung, sondern lediglich um einen Abschied aus dieser Welt und den Eintritt in eine andere. Es liegt, so gesehen, kein Verstoß gegen die Menschenwürde vor.

Fazit

Zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis ist dem BVerfG zuzustimmen: Es gibt ein verfassungsrechtliches Recht auf Selbsttötung und dies führt zu dem Recht, bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage hierfür schafft. Das BVerfG weist in seine Entscheidung zur Sterbehilfe zutreffend darauf hin, dass es im Gegenzug zum Recht auf Sterbehilfe einer genauen Prüfung bedürfe, ob der Wille des Sterbewilligen beeinträchtigt sei oder nicht:

Eine freie Suizidentscheidung setzt […] die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können.

 Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

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2 Kommentare

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Weder Gott noch Kant noch Heine noch Ostrich sind Normgeber des Grundgesetzes. Der Verweis des BVerfG auf Art. 2 Abs. 1 GG ist m. E. vollkommen ausreichend, um ein Recht auf Selbsttötung zu begründen.

Die Menschenwürde als Gegenargument anzuführen, würde zwei Dinge voraussetzen: Erstens müsste die Selbsttötung gegen die Menschenwürde. Das mag der oder die Einzelne so empfinden, aber das es gilt wie bei der Kunst: Die eigene Meinung möge dann doch bitte anderen nicht aufzuzwingen versuchen.

Zweitens müsste der Schutz der Menschenwürde eine Pflicht zur Menschenwürde enthalten. Das ist nicht der Fall. Die Kunstfreiheit zwingt auch nicht dazu, künstlerisch tätig zu sein. Ein solches Verständnis würde bedeuten, den Staat als Übervater zu verstehen, der seine Kinder vor sich selbst zu schützen hat. Dafür bietet das Grundgesetz keine Grundlage.

Die meines Wissens meist oder sogar immer religiösen Kritikern am Recht auf Selbsttötung und auf Sterbehilfe müssen sich leider entgegenhalten lassen, dass ihre Religion nicht die aller Menschen ist. Es gibt Götter neben IHM, und sehr sehr viele Menschen haben sogar zu der Erkenntnis gefunden, dass es gar keinen Gott gibt. Das ist eine schwer zu verdauende Tatsache, und bei Diskussionen wie der zur Sterbehilfe zeigt sich das leider. Aber wir müssen uns hier alle darauf verständigen, dass Freiheit voraussetzt, auch die Freiheit der Anderen zu achten.

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