ArbG Emden zur Betriebsratsvergütung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2009 Aufrufe

Die Betriebsratsvergütung bei der Volkswagen-AG beschäftigt weiter die Arbeitsgerichte. Nach den Urteilen des ArbG Braunschweig (Beck-Blog-Beitrag vom 7.7.2023) liegt nun ein neues Urteil des ArbG Emden (5.7.2023 - 2 Ca 280/22 E) vor, das sich ebenfalls für eine weitergehende Berücksichtigung eines hypothetischen Karriereverlaufs ausspricht. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

"aa) Der Auffassung des LG Braunschweig in seinem Urteil vom 28.09.2021 – 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19), 16 KLs 85/19, Juris Leitsatz und Rn. 158, sowie ihm folgend des BGH in seinem Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22, Juris Rn. 22, Fähigkeiten und Kenntnisse, die das Betriebsratsmitglied während seiner Zeit im Betriebsrat erwirbt, dürften keine Berücksichtigung finden, folgt die erkennende Kammer ausdrücklich nicht.
Die erkennende Kammer ist an die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.1.2023 aufgestellten Grundsätze nicht gebunden. Insoweit gilt im Verhältnis zwischen verschiedenen Gerichten mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. nur Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 97 GG Rn. 15 m. w. N.; Hillgruber in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 99. EL September 2022, Art. 97 GG Rn. 94 m. w. N.; Zimmermann/Bales, Jus Extra 2019, 8).
bb) Anknüpfungspunkt für eine (hypothetische) Beförderung darf zwar einerseits nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht die Betriebsratstätigkeit als solche sein. Eine Berücksichtigung der im Betriebsratsamt erworbenen Qualifikationen des Bewerbers ist nach Auffassung der erkennenden Kammer hingegen allerdings zulässig und – bei Einschlägigkeit der Qualifikationen für die fragliche zu besetzende Stelle – sogar geboten, soll eine unzulässige Benachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG vermieden werden (so auch überzeugend Annuß, NZA 2018, 134, 136 m. w. N.).
Dieses Ergebnis lässt sich anhand nachfolgend genannter Kontrollüberlegung – die allerdings (soweit ersichtlich) weder das Landgericht Braunschweig noch der Bundesgerichtshof ange-stellt haben – nachvollziehen: Einerseits ist die Beförderung eines fachlich qualifizierten Betriebsratsmitgliedes aus Sicht des Bevorzugungsverbotes unproblematisch, wenn das Betriebsratsmitglied zuvor freiwillig sein Amt aufgibt. Wenn das Bevorzugungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG selbst für eine erfolgreiche Beförderung aber eine solche Aufgabe des Amtes verlangen würde, wäre die Folge, dass für fachlich überdurchschnittlich qualifizierte Betriebsratsmitglieder eine (frühzeitige) Aufgabe des Amtes wirtschaftlich attraktiver wäre, als im Amt zu bleiben. Denn als (freigestellte) Mitglieder des Betriebsrats stünden sie wirtschaftlich potentiell schlechter da. Durch ein solches sich aus tatsächlichen wirtschaftlichen Zwängen ergebenes Erfordernis, das Betriebsratsamt für eine Beförderung ggf. aufgeben zum müssen, könnten qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer Mitarbeit im Betriebsrat abgehalten werden. Weniger qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden dagegen auf Grund des Anspruches auf die Mindestvergütung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG, die derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entspricht, eher zur Betriebsratsarbeit motiviert. Mit anderen Worten: Durch ein faktisches Erfordernis, das Betriebsratsamt für eine Beförderung ggf. aufgeben zum müssen, würden Fehlanreize geschaffen, die einer effektiven Gremienarbeit, einer konstruktiven Betriebspartnerschaft und damit letztlich einer funktionsfähigen Betriebsverfassung eher zuwiderliefen. „Das will das Gesetz verhindern“ (vgl. Koch/Kudlich/Thüsing, ZIP 2022, 1, 2 m. w. N.).
Aus diesem Grunde kann die Auffassung, dass für eine Beförderungsstelle einschlägige Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied erwirbt, außer Betracht zu bleiben haben, nicht überzeugen. Sie würde gerade die verbotene Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern bewirken. Entscheidend muss deshalb sein, welche einschlägigen und re-levanten Fähigkeiten und Kenntnisse „aktuell“ vorhanden sind, wo, wie und wann diese Kompetenzen erworben wurden, ist hingegen ohne Bedeutung (vgl. mit Beispielen überzeugend: Wendeling-Schröder, Karrieremöglichkeiten von Betriebsratsmitgliedern durch Qualifikation, in: Demokratisierung der Wirtschaft durch Arbeitsrecht, Festschrift für Thomas Klebe zum 70. Ge-burtstag, 2018, 455, 458). Trotz des Bezugs zum Amt ist die Berücksichtigung während der Zeit als Betriebsratsmitglied erworbener Kenntnisse oder Qualifikationen keine unzulässige „Bezahlung“ der Betriebsratstätigkeit, sondern Honorierung konkreter, individueller beruflicher Weiterbildung (vgl. Kreutz in Wiese u. a., GK-BetrVG, 11. Auflage 2018, § 78 Rn. 88 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht).
Mit anderen Worten: „[…] auch individuelle Leistungen und Qualifikationen sind zu berücksich-tigen. […] Werden Umstände vorgetragen und bewiesen [oder sind diese unstreitig], die im konkreten Fall eine günstigere Entwicklung wahrscheinlich machen, so sind sie zugrunde zu legen, was insb. dem Arbeitnehmer zugutekommt, der sich in seinen Leistungen über dem Durchschnitt bewegt. Anders [zu] entscheiden würde gerade besonders qualifizierte Arbeitnehmer noch mehr von der Übernahme des Amtes abschrecken, als dies wegen der Sorge um die Abkopplung vom Beruf ohnehin der Fall ist.“ (vgl. Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Bd. II, Betriebsverfassung, 2008, 572)."

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