Das geplante Cannabisgesetz: Der Sachstand

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.09.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|2712 Aufrufe

Im August hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Cannabisgesetz (CanG) beschlossen. Es soll aus einem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und einem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) bestehen und viele weitere Gesetze ändern, insb. das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aus dem Cannabis gestrichen wird. Die wichtigsten Regelungen habe ich in einem Beitrag für beck-aktuell zusammengefasst: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/das-geplante-cannabisgesetz

Der Bundesrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit dem Entwurf des CanG befasst und dazu umfangreich Stellung genommen. Den Entwurf des CanG (BR-Drs. 367/23) und die Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 367/23 (B)) finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0367-23.html

Der Bundesrat äußert sich insb. kritisch dazu, ob die ausgerufenen Ziele eines verbesserten Jugendschutzes und der Verdrängung des Schwarzmarktes erreicht werden.

Aus meiner Sicht völlig zu Recht fordert der Bundesrat eine gesetzliche Klarstellung, dass Bestimmungen in der Strafprozessordnung, die nach ihrem Wortlaut auf „Betäubungsmittel-abhängigkeit“, „Betäubungsmittelverkehr“ oder „Betäubungsmittelhandel“ abstellen, auch bei Straftaten mit Cannabis-Bezug anwendbar sind (BR-Drs. 367/23 (B), S. 6). Eine solche Regelung, z.B. in § 100a StPO, fehlt im aktuellen Entwurf.

Artikel 316o EGStGB soll nach Auffassung des Bundesrates wie folgt gefasst werden (BR-Drs. 367/23 (B), S. 42):

Die Vollstreckung von vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] verhängten Strafen für Verhalten, das nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist, bleibt unberührt.

Bislang ist vorgesehen, dass durch einen neu eingeführten § 316o EGStGB i.V.m. Art. 313 EGStGB klargestellt wird, dass rechtskräftig verhängte Strafen nach dem BtMG wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

Der Bundesrat fordert, dass das Gesetz erst am 1.7.2025 in Kraft tritt, weil das Gesetz aufgrund der vielfältigen Auswirkungen auf die Länder und Kommunen nicht annähernd umsetzbar ist (BR-Drs. 367/23 (B), S. 46). So seien für die Umsetzung der geplanten Regelungen auf der Vollzugsebene umfangreiche neue organisatorische Strukturen aufzubauen, welche einer längeren Vorbereitungszeit bedürften.

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