beA-Störung: Glaubhaftmachung durch Screenshot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.11.2023
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Diese Entscheidung ist aus einem ganz anderen Rechtsbereich. Sie zeigt aber schön auf, wie auch Verteidiger*innen Störungen im beA-Bereich glaubhaft machen können. Für diese gilt ja vor allem § 32d StPO:

 

§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 

Der Hinweis auf diese zivilrechtliche beA-Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - XI ZB 1/23) findet sich gerade im Bereich von Beck-Aktuell HIER.

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