Kapitalertragsteuer ja oder nein - hier wird der Ort der Geschäftsleitung entscheidend

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 22.11.2023
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2218 Aufrufe

Wie beim Schälen der Zwiebel – immer noch eine Lage an Komplexität. In dem Beschluss des FG München (v. 5.6.2023 – 7 V 94/23, BeckRS 2023, 21912) geht es um die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Die Antragstellerin im AdV-Verfahren (§ 69 FGO) ist eine Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in Jersey. Ihr einziger Gesellschaftszweck ist die Beteiligung als Kommanditistin an der in Deutschland ansässigen A KG, an der sie rund 84 % des Kommanditkapitals hält. Die A KG wiederum hält Beteiligungen an den „Zielgesellschaften“. An der Antragstellerin sind zahlreiche ausländische Investoren beteiligt, die in den Jahren 2014-2020 umfangreiche Ausschüttungen erhalten hatten.

War darauf deutsche Kapitalertragsteuer einzubehalten, wie sie das Finanzamt mit Haftungsbescheid (§ 44 Abs. 5 EStG; zur Inanspruchnahme z.B. BFH v. 19.12.2012 – I R 81/11, BeckRS 2013, 94724) geltend machte? Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich im „scope“ der Regelungen zur Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eventuelle Milderungen nach Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG sind genauso irrelevant (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) wie die beim Empfänger einschlägige Einkunftsart (§ 43 Abs. 4 EStG) oder bei ihm angefallene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Gerade im grenzüberschreitenden Kontext wird durch den so umschriebenen Einbehalt der Abzugssteuern der deutsche Besteuerungsanspruch gesichert (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG).

Lagen aber überhaupt einbehaltungspflichtige Einkünfte ("Kapitalerträge") vor? Dazu sind „inländische“ Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder „ausländische“ Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG erforderlich (§ 43 Abs. 3 EStG). Für letztere würde es an der „die Kapitalerträge auszahlende Stelle“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG fehlen. Also müssen inländische Kapitalerträge gegeben sein, um zur Abzugsverpflichtung zu kommen. Dafür müssen „Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz“ des Schuldners im Inland liegen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 1. HS EStG).

Nach all diesen Überlegungen kreist mithin der wesentliche Teil des AdV-Beschlusses um die Frage, wo der Ort der Geschäftsleitung der Antragstellerin liegt (§ 10 AO). Liegt er im Inland, wird die beschränkte Steuerpflicht für die Ausschüttungen ausgelöst (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a Doppelbu. aa EStG), ebenso wie die Abzugsverpflichtung (§ 43 Satz 2 AO) – in diesem Fall adressiert an den „Schuldner der Kapitalerträge“ (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Die Ausgliederung der Geschäftsleitung auf eine weitere Gesellschaft hat das Finanzgericht nicht zur Etablierung eines ausländischen Ortes der Geschäftsleitung genügen lassen. Wer für seinen Schriftsatz Material zur Bestimmung dieses Ortes braucht, wird hier umfassend fündig! Die Zwischenschaltung der Antragstellerin als Kapitalgesellschaft mit Sitz in Jersey zwischen den ausländischen Investoren und dem Master-Fonds „A KG“ diente nach Meinung des FG gerade dem Zweck, als „tax-blocker“ zu fungieren. Dementsprechend also doch deutsche Kapitalertragsteuer…

 

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