BGH zum Anspruch auf Differenzschaden gegen Fahrzeughersteller in Dieselfällen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.12.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1083 Aufrufe

Natürlich wissen die Blogleser*innen, dass ich kein Zivilrechtler bin. Aber diese gerade in der NJW veröffentlichte BGH-Entscheidung sollte dann doch aus Vollständigkeitsgründen ins Blog. Es geht um die berüht-berüchtigten Dieselfälle. Leitsätze: 

1.Unter den Voraussetzungen des § 823 II BGB iVm §§ 6 I, 27 I EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

 2.Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.

BGH NJW 2023, 2259

 

Für den Volltext können Sie die Seite des BGH HIER aufsuchen.

 

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1 Kommentar

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Und zum Beispiel heute hier: document.py (bundesgerichtshof.de) dazu die Ansage: Wenn Gerichte solche Klagen wegen der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung ohne Revisionszulassung abgewiesen haben, dann bleibt es dabei. Eine Divergenz lag ja bei Verkündung des Urteils vor den Ansagen hier nicht vor. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert die Revision nicht, weil das Gericht solche Fälle ja jetzt vermutlich anders entscheiden würde. Ich wüsste nicht, wie ich einer Partei oder einer/m Mandantin/-en erklären soll, dass das so in einem übergeordneten Sinne richtig ist.

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