BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen 2024

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.01.2024

Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat zum Jahresende eine neue Version seiner Leitlinien für die HV-Saison 2024 vorgelegt. Nähere Erläuterungen sind in einem Begleitschreiben an die Emittenten enthalten. Den Schwerpunkt der Änderungen gegenüber letztem Jahr (hierzu mein Beitrag vom 24. November 2022) bildet eine Reihe von neuen Mustern für die Struktur bestimmter Berichtsbestandteile.

Neue Muster für strukturierte Berichterstattung

In vier neuen Anhängen gibt der BVI den Emittenten jeweils ein Muster an die Hand, um über die folgenden Gegenstände zu berichten:

  • Lebensläufe der Organmitglieder bzw. -kandidaten
  • Sitzungsanwesenheiten der Organmitglieder
  • Qualifikationsmatrix des Aufsichtsrats
  • Informationen zum Abschlussprüfer

Ferner schlägt der BVI unverändert vor, für den Vergütungsbericht die Mustertabellen des DCGK 2017 zu verwenden. Die eigenen Muster sieht der BVI als Mindestanforderung zum jeweiligen Berichtsgegenstand. Ziel sei eine bessere Vergleichbarkeit unter den Emittenten.

Kritik am ZuFinG

Grundsätzliche Kritik übt der BVI an der Einführung von Mehrfachstimmrechten und an den Erleichterungen für Kapitalerhöhungen und Bezugsrechtsausschlüsse im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG). Änderungen in den Leitlinien finden sich hierzu zwar nicht. Allerdings haben einige bestehende, zuvor nur die Gesetzeslage wiedergebende Passagen an Gewicht gewonnen, seit die gesetzlichen Vorgaben durch das ZuFinG offener gefasst wurden (z. B. „One Share, One Vote“-Grundsatz, 10 %-Grenze für bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhungen).

Weitere Anpassungen u. a. zur Vorstandsvergütung

Punktuelle Änderungen finden sich ferner bei den Kriterien für die Entlastung von Organmitgliedern und für die Billigung des Vorstandsvergütungssystems. Besonders in den Vordergrund rückt der BVI dabei die Bedeutung der Teilnahme der Organmitglieder an Hauptversammlungen, erhöhte Transparenzanforderungen bei Vorstandsentlastungen und einen besseren Schutz vor Verwässerung und unsachgemäßer Anwendung von Vergütungskriterien.

 

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