Geschwindigkeitsverstoß: Vorsatz bei Einfahrt in Baustellenbereich bei hoher Geschwindigkeit?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|776 Aufrufe

Das OLG Köln hat sich einmal mehr mit dem Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen befasst. Der Betroffene war 101 km/h zu schnell in einem Autobahnbaustellenbereich mit beschilderten 60 km/h-Höchstgeschwindigkeit. Das OLG: In Baustellen ist eigentich immer eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzutreffen....da ist ein solcher Verstoß eigentlich schon vorsätzlich. Aber: Die Feststellungen zur Beschilderung waren dem OLG nicht ausreichend:

 

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 2000,- € verurteilt und ihm – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG – für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

 Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. Januar 2022 – aus Frankfurt kommend – zwischen dem Autobahnkreuz Köln Ost und der Anschlussstelle Merheim in Fahrtrichtung Olpe den mittleren der drei Fahrstreifen der BAB 4 mit seinem Pkw. In Höhe des Kilometers 86,17 überschritt er im – „nicht zuletzt durch Fahrbahnmarkierungen“ zu erkennenden – Baustellenbereich die durch Zeichen 274 (zunächst im Übergangsbereich BAB 3/4 bei km 137,76 bzw. 173,68, sodann auf der BAB 4 bei km 85,36 sowie bei km 86,1) angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um – bereinigt – 101 km/h. Die Messung erfolgte mit einem gültig geeichten Messgerät des Typs Vitronic PoliScan M1 HP.

 Die Annahme, der Betroffene habe die höchstzulässige Geschwindigkeit (bedingt) vorsätzlich überschritten, hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

 „Wesentliches Indiz für den jedenfalls bedingten Vorsatz des Betroffenen ist die deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 168%, nämlich um 101 km/h. Das Gericht geht insoweit von dem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz aus, nach welchem einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird. Dem steht hier nicht entgegen, dass sich um eine Fahrt auf einer BAB handelte, auf denen regelmäßig keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Denn dass für den konkreten Streckenabschnitt eine außerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung galt, war für den Betroffenen nicht nur aufgrund der unter II. festgestellten Beschilderung, sondern bereits aufgrund der optischen Einrichtung als Baustellenbereich offenkundig. Dass der Betroffene diese nicht als Anlass für eine erhöhte Sorgfalt bei der Beobachtung der wechselnden Beschilderung nahm, sondern vielmehr der nach eigener Einlassung maßgeblichen Erwartung nachgab, seine nicht mehr weit entfernte Heimatadresse schnell zu erreichen, hat das Gericht als ausreichendes Indiz für Tatvorsatz gesehen.“

 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

 1. Soweit der Betroffene – der Sache nach – das tatrichterliche Verfahren beanstandet, dringt er damit nicht durch. Seine Rügen sind jedenfalls unbegründet:

 a) Das gilt zunächst für die Beanstandung, eine für den Betroffenen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit Zeichen 274 zu § 41 StVO werde durch die eingeführten Unterlagen – namentlich die Dienstanweisung für die Messstelle und den Beschilderungsplan (vom Betroffenen unzutreffend als „Bauphasenplan“ bezeichnet) – nicht belegt.

 Mit der sogenannten „Inbegriffsrüge“ (Rüge der Verletzung des § 261 StPO) kann geltend gemacht werden, eine in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde habe nicht den ihr im Urteil zugeschriebenen Inhalt (allgemein: Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 261 Rz. 44 m. N.).

 Dieser Rüge bleibt hier der Erfolg versagt, weil sich den genannten Unterlagen jedenfalls in einer Gesamtschau entnehmen lässt, dass die festgestellte Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach Verlassen des Autobahnkreuzes Köln-Ost für den Betroffenen angeordnet war.

 b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Tatgericht hätte sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung überzeugen müssen, dringt auch das nicht durch:

 aa) Durch die auf einer Seite abgeschrägte Form des auf dem Messbild befindlichen Auswerterahmens musste sich das Tatgericht nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt sehen. Diese Form ist bei Messgeräten des Typs Poliscan Speed nicht ungewöhnlich (s. die Darstellung bei Burhoff/Grün-H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 6. Auflage 2023, § 1 Rz. 863: „verwertbar“) und gibt für sich genommen keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses zu zweifeln.

 bb) Soweit mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht wird, im Messwertrahmen sei kein Vorderreifen des Kraftfahrzeugs (scil.: vollständig) aufgenommen, musste auch dieser Befund das Tatgericht nicht zu sachverständiger Begutachtung der Messung drängen. Vielmehr genügt es, wenn sich bei einer – hier vorliegenden – Frontmessung ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs zumindest teilweise innerhalb des Auswerterahmens befinden (Burhoff/Grün-H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer a.a.O. Rz. 854). Das trifft hier jedenfalls auf das linke Vorderrad (teilweise) und das Kennzeichen (vollständig) zu.

 2. Hingegen hält das angefochtene Urteil der durch die Erhebung der Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

 a) Zum Schuldspruch hat diese freilich keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

 Das gilt namentlich für die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns. Soweit – wie zu zeigen sein wird – eine vorsatzgetragene Geschwindigkeitsüberschreitung um gerade 101 km/h durch die tatrichterlichen Beweiserwägungen nicht in ausreichendem Maße gestützt wird, berührt das unter den hier gegebenen Umständen lediglich den Schuldumfang und damit die Rechtsfolgenseite, nicht aber die innere Tatseite als solche.

 b) Ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsübertretung von 101 km/h ist nicht ausreichend beweiswürdigend untermauert; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vielmehr – auch eingedenk des nur eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstabs – lückenhaft:

 aa) Im rechtlichen Ansatz zutreffend geht das Tatgericht freilich davon aus, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentliches Indiz für (bedingt) vorsätzliches Handeln bilden kann (SenE v. 13.09.2016 – III-1 RBs 268/16 –; SenE v. 07.06.2017 – III-1 RBs 143/17 –; OLG Hamm DAR 2005, 407 [408] = VRS 108, 447 [449]; KG DAR 2004, 594 = VRS 107, 213; OLG Rostock VRS 108, 376). Das Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, setzt indessen grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hatte (SenE v. 22.02.2007 – 82 Ss-OWi 13/07 –; OLG Hamm zfs 2008, 408 [409]; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 3 StVO Rz. 56). Kennt der Täter hingegen die höchst zulässige Geschwindigkeit im konkreten Fall nicht und geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus oder von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, so kann ggf. nur fahrlässiges Handeln in Betracht kommen (OLG Bamberg DAR 2014, 38 [40] m. N.).

 Hier gibt das Tatgericht die Einlassung des Betroffenen dahin wieder, er habe „das“ Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h übersehen. Nach eigener Prüfung nach der Tat habe jedenfalls eine der Beschilderungen (nach den Feststellungen bei km 85,3 und – kurz vor der Messstelle – bei km 86,1) vorgelegen. Mit dieser Einlassung des Betroffenen, die trotz der Nichterwähnung der Verkehrszeichen bei km 137.760 bzw. 173.668 im Übergangsbereich BAB 3 – BAB 4 ein Übersehen der maßgeblichen Beschilderung als möglich erscheinen lässt, setzt sich das Tatgericht nicht beweiswürdigend auseinander; vielmehr heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Begründung vorsätzlichen Handelns lediglich, die Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung sei für den Betroffenen (auch) „aufgrund der (…) festgestellten Beschilderung (…) offenkundig“ gewesen.

 bb) Soweit das Tatgericht sich für seine Annahme bedingten Vorsatzes im Weiteren auf die optische Einrichtung des Messbereichs als Baustelle bezieht, gilt: Trotz der auf Autobahnen fehlenden gesetzlichen Beschränkung der Geschwindigkeit ist es im Einzelfall möglich, dass sich aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Weise aufdrängt, dass kognitives und voluntatives Vorsatzelement zu bejahen sind (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2005, 164 – dort freilich offen gelassen).

 In diesem Zusammenhang stellt das Tatgericht fest, der Baustellenbereich in Höhe des Autobahnkilometers 86,17 sei „nicht zuletzt durch Fahrbahnmarkierungen zu erkennen“ gewesen. Welche Fahrbahnmarkierungen hier gemeint sind, erschließt sich durch Kenntnisnahme des prozessordnungsgemäß in Bezug genommenen Beschilderungsplans, der – handschriftlich eingetragen – gelbe Fahrbahnmarkierungen beginnend im Kreuz Köln Ost und fortgeführt zwischen diesem und der Anschlussstelle Köln-Merheim ausweist. Dass er einen Baustellenbereich durchfuhr, drängte sich dem Betroffenen bei dieser Sachlage im vorbezeichneten Sinne auf.

 Erfahrungsgemäß ist im Baustellenbereich auf Autobahnen die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Werte zwischen 40 und 100 km/h beschränkt. Der Betroffene kann danach nur über die Höhe der für ihn geltende Geschwindigkeitsbeschränkung geirrt haben. Ein solcher Irrtum berührte hier aber die Vorsatzzurechnung nicht: Selbst wenn der Betroffene die für ihn geltende Beschilderung nicht wahrgenommen hätte, hätte er (erkanntermaßen) die höchstzulässige Geschwindigkeit immer noch um jedenfalls 61 km/h überschritten (s. auch die Konstellation bei BayObLG NZV 1996, 375: Vorsätzliche Überschreitung der auf Bundesstraßen allgemein geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung bei [möglicherweise] fahrlässiger Überschreitung einer durch Z 274 angeordneten, weitergehenden Geschwindigkeitsbeschränkung), was eine so wesentliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bedeutet, dass die Tatrichterin ohne Rechtsfehler von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung ausgehen durfte. Die Differenz zwischen festgestellter und vermeintlicher Höchstgeschwindigkeit ist dann eben nicht im vorstehend gekennzeichneten Sinne „gering“. Vorsätzliches Handeln lag hier um so näher, als – wie das Amtsgericht mit Recht ausführt – der Betroffene schnell zu seiner nicht mehr weit entfernten Heimatadresse gelangen wollte.

 Freilich ist hiermit noch nicht eine bedingt vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um gerade 101 km/h belegt. Nach dem vorstehend Ausgeführten erscheint es auch – insbesondere je nach genauer Ausgestaltung des Baustellenbereichs – vorstellbar, dass der Betroffene lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung von 61 oder 81 km/h in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Ein Betroffener mit einem solchen Vorstellungsbild muss nach Auffassung des Senats nicht notwendig auch eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von – hier – 101 km/h für möglich halten und billigen. Weil dieser Befund sich auf den Schuldumfang und damit auf die Höhe des Bußgeldes auswirkt, konnte die Rechtsfolgenentscheidung der Tatrichterin, die auf die Höchstbuße gemäß § 24 Abs. 2 StVG erkannt hat, keinen Bestand haben. Da diese selbst eine Abhängigkeit zwischen Bußgeldbemessung und Dauer des Fahrverbots hergestellt hat, verbot sich auch dessen isolierte Aufrechterhaltung.

 Weitergehende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Betroffenen – durch Widerlegung seiner Einlassung, er habe „das“ Schild übersehen, aber auch auf der Grundlage des genauen seinerzeitigen Ausbauzustands der Messstelle, der jedenfalls eine geringere höchstzulässige Geschwindigkeit als 100 km/h nahegelegt haben mag – erscheinen möglich. Der Senat sieht daher davon ab, in der Sache zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG) und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück. Das ist auch deswegen angezeigt, weil die bußgelderhöhende Erwägung, im Zeitpunkt der hiesigen Tat sei der Bußgeldbescheid bezüglich der am 17. Dezember 2021 begangenen Tat bereits erlassen gewesen und habe daher Warnwirkung entfalten können, bislang nicht belegt ist. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse (Tatbegehung hier: 15. Januar 2022) versteht sich das auch nicht von selbst.

OLG Köln Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23, BeckRS 2023, 35042

 

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen