VG Berlin: Einseitige „Einstellung“ eines Investitionsprüfverfahrens durch das BMWK führt zu Genehmigungsfiktion

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 19.01.2024

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Investitionsprüfverfahren nur mit Zustimmung des Antragstellers einstellen darf. Bei Untätigkeit der Behörde greife die Genehmigungsfiktion (Urteil vom 7. November 2023, 4 K 536/22, "PCK Raffinerie").

„Einstellung“ des Verfahrens

Ein Käufer hatte ein Investitionsprüfverfahren beim BMWK angemeldet. Die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Anteilskaufvertrags war zwischen den Vertragsparteien vor einem Schiedsgericht streitig; eine Entscheidung des Schiedsgerichts stand noch aus. In dieser Situation stellte das BMWK das Investitionsprüfverfahren durch „Bescheid“ ein. Zur Begründung führte das Ministerium an, dass zivilrechtlich kein wirksamer Erwerbsvorgang vorliege.

Untätigkeit löst Genehmigungsfiktion aus

Die Kammer stellt fest, dass die behördlich vorgenommene Einstellung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Rechtsfolge sei somit die gesetzlich vorgesehene Genehmigungsfiktion nach §§ 58a Abs. 2 AWV i. V. m. § 14a Abs. 1 Nr. 1 AWG, die bei Untätigkeit der Behörde eingreife.

Dass die Realisierung des Erwerbs aus rechtlichen Gründen unsicher war, hindere die Fiktionswirkung nicht. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn das Rechtsgeschäft offenkundig nicht mehr verwirklicht werden könne.

Ausblick

Die Kammer begründet ihre Entscheidung ausschließlich mit verfahrensrechtlichen Aspekten, tritt aber in keine Substanzprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ein. Das BMWK wird deshalb zukünftig sorgfältiger auf die Verfahrensvorschriften achten. Inwiefern dieses Urteil Auswirkungen auf ein geplantes neues Investitionskontrollgesetz haben wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

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