Millionenstrafe gegen Amazon in Frankreich wegen Überwachung von Mitarbeitern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.01.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2430 Aufrufe

Amazon, weltweit einer der größten Arbeitgeber, bekommt es mit dem europäischen Datenschutzrecht in Gestalt der Datenschutzgrundverordnung zu tun. Nach Medienberichten (u.a. Spiegel-Online) hat die französische Datenschutzbehörde den Logistiksparten des Onlinehändlers Amazon wegen unerlaubter Überwachung seiner Arbeitnehmer eine Geldbuße von 32 Millionen Euro auferlegt. Amazon habe die Aktivität seiner Lagerarbeiter teils „bis auf die Sekunde“ überwacht, erklärte die Nationale Kommission für Informatik und Freiheiten (CNIL). Die Arbeitnehmer hätten unter ständigem Druck gestanden, sogar die Zeit zwischen dem Betreten des Lagers und dem Beginn der Arbeit sei überwacht worden. Demnach nutzte das Unternehmen dafür vor allem die Daten der Scangeräte, welche die Mitarbeiter zur Bearbeitung von Paketen verwenden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschäftigten jede Unterbrechung der Tätigkeit ihres Scanners, auch wenn es nur wenige Minuten waren, rechtfertigen mussten, wodurch „ein ständiger Druck auf ihnen lastete“, erklärte die CNIL. Tausende Menschen seien betroffen. Die Geldbuße entspricht drei Prozent des Umsatzes der französischen Amazon-Tochter.

Auch in Deutschland stoßen die Praktiken des Online-Versandhändlers auf Kritik. Im vergangenen Jahr hatte allerdings das VG Hannover (Urteil vom 9.2.2023 – 10 A 6199/20, NZA-RR 2023, 264) entschieden, dass die permanente Datenerfassung bei Mitarbeitertätigkeiten der Amazon Logistik Winsen GmbH zulässig sei und der Klage gegen die Untersagung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen stattgegeben. Die Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Zweck der Kontrollen liege in der Steuerung der logistischen Abläufe, es würden keine persönlichen Eigenschaften überwacht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Entscheidung der CNIL zeigt noch einmal, dass das Ergebnis und die Begründung des Urteils des VG Hannover zu dem gleichen Sachverhalt in einem Logistikzentrum von Amazon in Niedersachsen weder nachvollziehbar noch stichhaltig sind. Denn es ist obektiv nicht nachvollziehbar, warum die von Amazon genannten Zwecke eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen sollen. Der Tiefpunkt der Urteilsbegründung ist die Behauptung, dass die Leistungsdaten für die "permanente Qualifizierung" der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter notwendig seien. Es düfte klar sein, dass es Amazon bei denen im Logistikzentrum eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht um eine Qualifizierung geht, sondern allein um das Arbeitstempo. Insoweit zeigt sich auch eine gewisse Gutgläubigkeit und Naivität der Verwaltungsrichter, die keinerlei praktische Erfahrungen in Bezug auf solche Arbeiten haben.

0

Kommentar hinzufügen