„Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut“ – keine Altersdiskriminierung?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.01.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1889 Aufrufe

Hätten Sie (unterstellt nicht mehr ganz jung) sich auf eine solche Stellenanzeige beworben?

„Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung. Sie haben Spaß am Umgang mit Menschen, sind kunden- und serviceorientiert und arbeiten gerne selbstständig? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

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Mit einer solchen Anzeige suchte ein Tankstellenbetreiber einen Verkäufer (m/w/d). Daraufhin bewarb sich der 50jährige Kläger. Seine Bewerbung hatte keinen Erfolg. Daraufhin verlangte der Kläger eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung sowie eine Entschädigung wegen verspäteter Auskunftserteilung nach DSGVO. Erfolg war ihm allerdings auch in zweiter Instanz beim LAG Mecklenburg Vorpommern nicht beschieden. Das LAG führt hierzu aus:

„Entgegen der klägerischen Auffassung stellt die Formulierung `Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung´ keine Diskriminierung wegen Alters dar, denn es handelt sich dabei nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potentiellen Bewerber bzw. eine potentielle Bewerberin, sondern – wie es bereits das Arbeitsgericht gesehen hat – um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle in ihrem Arbeitsumfeld.“ Diese Beurteilung steht in einem Spannungsverhältnis zu der Entscheidung des BAG vom 11.8.2026 (8 AZR 406/14, AP AGG § 15 Nr. 22), wonach die Formulierung in der Stellenausschreibung, dass eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team” geboten wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirkt und ist deshalb geeignet ist, die Vermutung des § 22 AGG zu begründen.

Auch der Ersatzanspruch nach der DSGVO wird abgelehnt: Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatz zu begründen. Es müsse tatsächlich ein Schaden eingetreten sein und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden bestehen. Hierfür beruft sich das LAG auf die Entscheidung des EuGH vom 4.5.2023 – C – 300/21, NZA 2023, 621).

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Ansprüche nach dem AGG durchzusetzen, ist für den Stellenbewerber ein teures Lotteriespiel mit völlig unvorhersehbaren Chancen. Hatte man sich schon daran gewöhnt, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht gilt, sondern einem richterrechtlich freigeschöpftem Rechtsmissbrauchsvorbehalt unterliegt, gilt in den Instanzen offenbar jetzt auch noch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr, an der man sich bisher, mehr nolens als volens und mehr der guten Form halber als inhaltlich überzeugt, orientiert hatte. Irgendwann wird es die Rechtsprechung geschafft haben, das ungeliebte AGG vollständig und gesetzwidrig außer Kraft gesetzt zu haben und insoweit polnische Verhältnisse einkehren zu lassen.

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