VW-Betriebsrat obsiegt im Rechtsstreit um Kürzung seiner Vergütung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1280 Aufrufe

Im Januar vergangenen Jahres hat ein Urteil des 6. Strafsenats des BGH in Sachen "Betriebsratsvergütung" (BGH, Urt. vom 10.1.2023 - 6 StR 133/22, NZA 2023, 301; hier im BeckBlog) für große Verunsicherung gesorgt - nicht nur, aber vor allem bei Volkswagen.

Das Wolfsburger Unternehmen hat daraufhin die Vergütung seiner Betriebsratsmitglieder überprüft. In Bezug auf den Kläger des hier vorgestellten Falles - einem freigestellten Betriebsratsmitglied (§ 38 BetrVG) - war VW der Auffassung, die "hypothetische Karriereentwicklung" hätte ihn nur ihn Entgeltgruppe 18, nicht aber in EG 20 geführt. VW hat ihn daher rückgruppiert und die Entgeltdifferenz von gut 500 Euro für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert. Der Kläger ist diesem Verlangen unter Vorbehalt nachgekommen. Er klagt nunmehr auf Rückzahlung sowie auf Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihn monatlich nach EG 20 zu vergüten. Die Klage hatte vor dem ArbG Braunschweig erstinstanzlich Erfolg.

Die von VW eingelegte Berufung hat das LAG Niedersachsen überwiegend zurückgewiesen. Die 6. Kammer des LAG hat den Vergütungsanspruch des Klägers als begründet angesehen.

Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des ArbG Braunschweig hat daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.

Welche Schlüsse man aus der Formulierung, VW habe die hypothetische Karriereentwicklung "nicht ausreichend bestritten" ziehen darf, bleibt ohne Kenntnis des Akteninhalts Spekulation.

LAG Niedersachsen, Urt. vom 8.2.2024 - 6 Sa 559/23, Pressemitteilung hier

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