1,56 Promille: Ältere Fahrzeugführer haben es gut - nur jüngere müssen eine MPU machen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.03.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1333 Aufrufe

Klingt erstmal komisch. Ab 1,6 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt ist eine MPU fällig, wenn es um die Wiedererteilung geht. Bei 1,56 Promille braucht es weitere Anzeichen für die mögliche Ungeeignetheit. Macht ja auch Sinn. Hier hat der VGH Mannheim allein die Trunkenheitsfahrt an sich ausreichen lassen, weil ja auch der zurücktretende § 24c StVG ("Alkoholverbot für Fahranfänger") verwirklicht worden sei. Mich überzeugt das nicht so wirklich. Letztlich wird ja nur auf das Alter abgestellt. Derartiges legt nahe, auch andere (kaum in der Öffentlichkeit akzeptierte Gesichtspunkte) in solche rechtlichen Erwägungen einzustellen. Egal. Interessant ist die Entscheidung gleichwohl - hier also der Leitsatz:

 

Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt.

VGH Mannheim Beschl. v. 7.2.2024 – 13 S 1495/23, BeckRS 2024, 2263

 

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Immerhin liegen zwischen der für Fahranfänger vorgeschriebenen absoluten Enthaltsamkeit und 1,56 Promille drei Welten, zwischen 0,5 Promille und 1,56 Promille nur zwei. Das ist schon mal ein Punkt für den VGH.

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