Rechtswissenschaftliche Fakultäten gegen Reform des WissZeitVG
von , veröffentlicht am 25.06.2024Die von der Bundesregierung angestrebte Reform des WissZeitVG (hier im BeckBlog) sieht u.a. vor, dass Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen nach der Promotion grundsätzlich nur noch auf maximal vier Jahre befristet werden dürfen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG-E). Eine weitere Verlängerung um zwei Jahre soll nur noch bei gleichzeitiger Vereinbarung von Qualifikationszielen zulässig sein, bei deren Erreichung dann Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages besteht (Zielvereinbarung mit Anschlusszusage). Der Deutsche Juristenfakultätentag hat auf seiner 103. Jahrestagung in der vergangenen Woche in Saarbrücken diese Novellierung einhellig abgelehnt und den Deutschen Bundestag aufgefordert, den Einwänden des Bundesrates Rechnung zu tragen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben