Sächsisches LAG: Freistellung und Urlaub

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.08.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1475 Aufrufe

Nach Zugang der Kündigung oder in einem Aufhebungsvertrag wird der Arbeitnehmer häufig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder dem vereinbarten Beendigungstermin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Wie verhält es sich, wenn er - wie häufig - auch noch Urlaubsansprüche offen hat? Werden diese durch die Freistellung erfüllt oder muss der Arbeitgeber sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgelten? Besondere Schwierigkeiten stellen sich, wenn der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum auch noch erkrankt.

Hierzu das Sächsische Landesarbeitsgericht:

1. Ein Urlaubsanspruch ist nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.

2. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (…). Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs hängt daher auch von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab (…). Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden.

3. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage eine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitsgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (…).

4. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben (…).

Sächsisches LAG, Urt. vom 30.5.2024 - 4 Sa 17/23, BeckRS 2024, 18653

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