Altersgrenzenvereinbarungen künftig in Textform möglich

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.09.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|995 Aufrufe

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz IV (BT-Drucksache 20/11306) ist auf dem Weg. Zuletzt (14.6.2024) gab es noch eine Formulierungshilfe der Bundesregierung in Gestalt eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP.

In ihr befindet sich jetzt auch eine bemerkenswerte Neuerung, nämlich die Ersetzung der strengen Schriftform bei der Vereinbarung von Altersgrenzen durch die Textform. Den Beschlüssen des Rechtsausschusses folgend ist nun vorgesehen, dass § 41 SGB VI durch einen Absatz ergänzt wird:

„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.“

Zur Begründung heißt es: „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 14 Abs. 4 TzBfG grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze befristet ist. … (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15, Rn. 58). Bei Altersgrenzenvereinbarungen hat die Warnfunktion des Formerfordernisses für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig weniger Bedeutung, denn mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht eine erhöhte Absicherung durch Rentenleistungen einher. Darüber hinaus besteht bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig die Erwartungshaltung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.“

Diese Korrektur der (in der Tat fragwürdigen) Rechtsprechung wäre zu begrüßen. Vielleicht sollte der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit auch klarstellen, dass § 15 Abs. 4 TzBfG (Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei befristeten Verträgen) auf altersbefristete Arbeitsverträge keine Anwendung findet.

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