Fiktive Terminsgebühr schon bei inhaltlich gegebenem Anerkenntnis
von , veröffentlicht am 26.04.2014Die Beendigung eines Verfahrens für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist durch ein angenommenes Anerkenntnis führt nach Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG zu einer fiktiven Terminsgebühr. Zutreffend hat das LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 13.02.2014 – L 5 SF 48/12 E darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der Wortwahl lediglich darauf ankommt, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt, unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalt zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen.
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPaul Baumann kommentiert am Permanenter Link
Gilt das auch in zivilrechtlichen Verfahren?
Häufig wird bspw. bei Unterlassungsklagen nach Rechtshängigkeit nicht
Anerkenntnis erklärt, sondern (nach Wahl der Beklagtenseit) die Unterlassungserklärung abgegeben.
Nach der dann erfolgten Erledigungserklärung wird regelmäßig nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO entschieden.
Nach dem was das LSG Schleswig-Holstein für ein sozialrechtliches Verfahren ausgeführt hat, müsste dann die Terminsgebühr ebenfalls anfallen. Ist das so?
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Abs. 1 Nr. 3 zu VV Nr 3104 gilt nur für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Im Zivilverfahren kommt es darauf an, eine etwa vorhandene und hinter den abgegebenen Erklärungen stehende Einigung herauszuarbeiten.
Paul Baumann kommentiert am Permanenter Link
Wie soll man eine hinter den abgegebenen Erklärungen stehende Einigung "herausarbeiten"?
Der beklagte Schuldner gibt nach Rechtshängigkeit in der angedachten Fallkonstellation einfach die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Der klagende Gläubiger ist dann gezwungen Erledigung zu erklären und wenn sich der beklagte Schuldner der Erledigung nicht anschließt, hilfsweise feststellen zu lassen, dass die Hauptsache erledigt ist.
Gern würde ich erfahren, wo Ansätze zu sehen sind, um eine "Einigung herauszuarbeiten".
Liegt eine Einigung vor, fällt möglicherweise die Einigungsgebühr an.
Wie aber soll in der angedachten Fallkonstellation eine Terminsgebühr entstehen?