Wo Funktionalität zum gewerbesteuerlichen Verhängnis wird - FG Hamburg v. 15.5.2024 – 2 K 76/22

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 10.09.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht1|2656 Aufrufe

Zu früh gefreut – wer nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) vom 28.3.2024 (1 K 134/22, BeckRS 2024, 10180) aufgeatmet hatte, wird nun enttäuscht: Die Finanzverwaltung wollte damals die erweiterte Kürzung bei der Vermietung eines Einkaufszentrums verweigern – sie hatte einen Lastenaufzug „im hinteren Teil des Gebäudes im Bereich der Anlieferzone, über die die Warenannahme erfolgt“, entdeckt. Das FG Kiel hatte das jedoch ganz anders gesehen und in der Mitvermietung des Aufzugs ein „unschädliches Nebengeschäft“ mit Bezug zu der Betriebsvorrichtung gesehen (BFH v. 11.4.2019 – III R 36/15, BeckRS 2019, 19995, Rz. 26 ff.).

Allerdings bleibt die ganze Problematik „volatil“ und gefährlich. Den Zweck der erweiterten Kürzung sieht die Rechtsprechung des BFH darin, „die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben“ (BFH v. 25.5.2023 – IV R 33/19, BeckRS 2023, 19113 Rn. 44). Dieser Zweck führt zu einer sehr engen Auslegung des Tatbestands – mehrere Gefahren liegen hier in dem „Dreiklang der Ausschließlichkeiten“: „Qualitativ, quantitativ wie zeitlich“ (BFH v. 26.2.2014 – I R 47/13, BeckRS 2014, 95488, Rz. 16) darf der Gewerbebetrieb ausschließlich „eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen…“.

Dabei sind bereits kleinste Abweichungen von diesem Tatbestand schädlich – jedenfalls bis zur Ergänzung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG durch das Fondsstandortgesetz (v. 3.6.2021, BGBl. 2021 I 1498; OFdL vom 17.6.2022, BeckVerw 571529). Zudem stellt das Gesetz durch § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG weitere Anforderungen, die ebenfalls bereits durch kleinste Abweichungen vollumfänglich (Konjunktion: „wenn“) verletzt werden können (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG; BFH v. 1.6.2022 – III R 3/21, BeckRS 2022, 21745). Zu allem Überdruss vermischt sich die Frage der erweiterten Kürzung dann auch noch mit dem Richterrecht der Betriebsaufspaltung (BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, BeckRS 2021, 44488; BFH v. 22.2.2024 – III R 13/23, BeckRS 2024, 8865), die die erweiterte Kürzung ausschließt.

In dieser Gemengelage hat das FG Hamburg (Urteil v. 15.5.2024 – 2 K 76/22, BeckRS 2024, 20013) nun entschieden, dass eine Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, eine Betriebsvorrichtung darstellt, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt. Zum Verhängnis wurde der Klägerin ihre Großzügigkeit, da sie sowohl einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage für die Mieterin bereithielt. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass jedenfalls die Paletten-Förderanlage keine "zwingend notwendige", "unentbehrliche" Sondereinrichtung in Sinne der Rechtsprechung des BFH (zB BFH v. 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405 Rn. 28) darstelle.

Also: Nicht übertreiben mit der Funktionalität, sonst kostet es Gewerbesteuer!

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