Kopftuch runter!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.05.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|2696 Aufrufe

Klar - das Kopftuch musste es natürlich auch mal wieder ins Blog schaffen. So die ganz große Praxisrelevanz hat das Kopftuch auf der Richterbank oder bei der Staatsanwaltschaft wohl nicht. Auch nicht, wenn Referendare dort sitzen. In Beck-Aktuell findet sich aber gerade eine Entscheidung, die sich mit der Problematik auseinandersetzt. Der VGH Kassel musste sich nämlich im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Kopftuch der Referendarin befassen. Zusammenfassung:

Rechtsreferendarinnen islamischen Glaubens dürfen kein Kopftuch tragen, wenn sie auf der Richterbank sitzen, Sitzungen leiten und/oder Beweisaufnahmen durchführen, Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen oder während der Verwaltungsstation Anhörungsausschusssitzungen leiten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 23.05.2017 in einem Eilverfahren entschieden und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Das staatliche Neutralitätsgebot rechtfertige ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei Tätigkeiten, bei denen sie die Justiz oder den Staat repräsentierten.

VGH Kassel , Beschluss vom 23.05.2017 - 1 B 1056/17

hier der Link zur Newsmeldung: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vgh-kassel-rechtsreferendarinnen-duer...

Gut zu wissen! Falls es doch mal vorkommt....

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3 Kommentare

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Man sollte, wie in Old Bailey, für jeden, gleichgültig, ob Mann oder Frau, eine Perücke vorschreiben oder so einen Robenhut, wie man ihn als RichterIn an obersten Bundesgerichten trägt, und das Problem wäre erledigt.

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Die Kommentierung "Gut zu wissen! Falls es doch mal vorkommt...." wirkt auf mich der Komplexität und Bedeutung des Themas nicht angemessen.

Die Rechtssätze, die dem Urteil zugrundeliegen, sind höchst umstritten, und es ist durchaus zweifelhaft, dass sich die Überzeugung des VGH Kassel durchsetzen wird. Ein solches Urteil ohne Kontext zu referieren, ist m. E. irreführend - ungefähr so, wie in einem Praxiskommentar eine Mindermeinung zu vertreten, ohne auf die gegenteilige Linie der Rechtsprechung zu verweisen.

Redaktionelle Beiträge sollten mehr sein als bloße Wiedergabe. Eine Webcam auf einer Straßenkreuzung macht keine Fernsehsendung. Urteile zu kopieren, ist keine wertvolle journalistische oder gar wissenschaftliche Tätigkeit.

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Das Verhalten von Beamten -dazu zählen auch Beamte auf Zeit- muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Es ist daher offensichtlich, dass Beamte im Dienst kein Kopftuch tragen dürfen.

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