Jump to navigation
beck-online
Steuern & Bilanzen
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
Startseite
beck-blog
Mitglieder
Kanzleien & Co.
Meine beck-community
Suchen
Seiten
« erste Seite
‹ vorherige Seite
…
99
100
101
102
103
104
105
106
107
nächste Seite ›
letzte Seite »
Benutzeranmeldung
Benutzername
*
Passwort
*
Kostenlos registrieren
Passwort vergessen
Jetzt Mitglied werden
Kostenlos registrieren
Neueste Beiträge
AG Landstuhl: "53 km/h zu schnell - nicht weinen, wenn Du jetzt in der Probezeit bist!"
0
BayObLG zur nicht geringen Menge von Cannabis und zur Frage, ob das BtMG oder das KCanG milder ist
0
"Eingehende fachliche Einarbeitung" nach TVöD/VKA
0
Erste Seite des Bußgeldbescheides per whatsapp heit nicht den Zustellungsmangel
0
Altgewinne oder doch schon "Ausschüttungen anlässlich einer Liquidation" - bei § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist das entscheidend (FG Köln v. 26.10.2022 – 2 K 2446/19)
0
Viel diskutiert
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Das neue Cannabisgesetz – Teil 6: Die nicht geringe Menge im KCanG
4
Neue Software für Poliscan - und nun????
3
KI und Cybersicherheit – Vergiftete Brunnen und andere Risiken
3
Erste Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge im KCanG
3
Neueste Kommentare
Gast
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Prof. Dr. Henning Ernst Müller
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Gast
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Prof. Dr. Henning Ernst Müller
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Gast
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Rechtsgebiete und Themen
Alle
Bürgerliches Recht
Öffentliches Recht
Steuerrecht
Strafrecht
Weitere Themen
Wirtschaftsrecht
Verlag
© VERLAG C.H.BECK oHG
Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Schon immer hat mich ein Absolutheitsanspruch in der Rechtsprechung irritiert. Fast immer muß doch abgewogen werden, was spricht für, was dagegen. Im Urteil als Schuldspruch wird dann auch oft die Überzeugung des Gerichts hervorgehoben, wenn in der Beratung hart gerungen wurde, weil z.B. lediglich Indizien, Spuren usw. für eine Täterschaft vorhanden waren, es aber einen völligen Ausschluß eines großen Unbekannten als wahren Täter nicht ganz eindeutig geben konnte, das "in dubio pro reo" aber auch nicht greifen konnte. Darum sind Fragen wie "ist es völlig auszuschließen" an einen psychiatrischen Gutachter im Fall einer retrospektiven Untersuchung des Geisteszustands eines Angeklagten m.E. etwas seltsam.
In dem § 21 StGB heiß es "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
Ob etwas "erheblich" ist, das liegt aber auch im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ist also ebenfalls das Resultat eines Abwägungsprozesses, und keine absolute Größe, die eindeutig und genau mit einem Metermaß gemessen werden könnte.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Es genügt doch, sich mit den reinen Fakten zu beschäftigen:
a) die Zahl der Forensik-Klienten hat sich innerhalb von 30 Jahren verdreifacht
b) die Verweildauer wird immer länger
c) immer mehr und längere Fixierungen sind teilweise an der Tagesordnung
d) Zwangsmedikationen in der Forensik werden auch wieder ermöglicht / bzw. waren schon immer Usus
e) es hängt statistisch auch stark vom Bundesland ab, ob der Delinquent in den Strafvollzug, oder in den Maßregelvollzug geht
Belege und Links auf Anfrage, oder sie sich im "Selbstsucheverfahren" aneignen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Es dürften mehrer Gründe hier vorliegen:
a) das Sicherheitsbedürfnis der Menschen ist größer geworden, niemand will mehr Risiken tragen
b) Ärzte glauben, es ließe sich immer mehr doch "behandeln", das ist ja auch ihr eigenes Geschäft, deshalb wird auch immer mehr "diagnostziert"
c) die Menschen teilen diese Einstellungen im allgemeinen, die Krankenkasse übernimmt die Kosten, oder "der Staat" im Fall der Unterbringung in der Forensik
d) die Pharmabranche findet das auch gut, das kommt ihrem eigenen Geschäft doch ebenfalls zugute
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ich bin sehr für die Drogenfreiheit, dazu sollen auch ruhig die dazu notwendigen Kontrollen des Blutes gemacht werden können. Aber ich bin gegen den automatischen Zwang zu einer Psychopharmaka-Einnahme in der Forensik, da ja die angeblich "begründente Diagnostik" dies notwendig machen würde.
Unter den schwierigen Umständen einer Inhaftierung - oder einer Unterbringung - sollte man den Delinquenten auch einen eigenen Spielraum an "Stimmungsschwankungen" lassen, die ja jeder Mensch normalerweise auch hat.
Aber man will den "Pflegeleichten" ja dort haben, denn käme er auch ohne diese Psychopharmaka auf die Dauer aus, dann wäre ja die vorherige "begründente Diagnostik" mit ihren vielen Hypothesen in der Praxis - also empirisch - widerlegt worden.
Diese Widerlegungen aber fürchten die Psychiater wie der Teufel das Weihwasser, weil das ihre ganzen Theorien und Hypothesen zum Einsturz bringen würde, und auch die Pharmaindustrie würde doch damit um ein Milliardengeschäft gebracht werden, denn das Ziel ist ja fast immer die lebenslange Einnahme dieser Psychopharmaka, weil ja sonst angeblich die Botenstoffe im Gehirn außer Balance wären, denn das ist eine dieser Haupt-Hypothesen der Psychiatrie, auf die die "medikamentöse Therapie" aufbaut, und das wird dann mehr oder weniger undifferenziert den einzelnen Individuen übergestülpt. Das heißt dann speziell in der Forensik, wie beim "Erlkönig": "Bist du nicht willig, dann brauch` ich Gewalt"
Gehen Sie ruhig mal zu einem Psychiater und probieren es selber aus, wie schnell er zum Rezeptblock greift.
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Dazu sollte man aber auch noch bedenken, daß es sehr häufig eine Verbindung von "psychischer Krankheit" und multiplen Drogenkonsum gibt. Auch die finanzielle Frage aller Therapien wäre zu berücksichtigen, denn richtige Therapien benötigen Personal und kosten viel Geld.
Auch beim §63 StGB und in der forensischen Psychiatrie heißt es daher oft:
"Mund auf, Psychopharmaka rein, abschlucken, Mund zu."
Das ist doch auch dort das Billigste, nennt sich "medikamentöse Therapie".
Die Insider werden das wissen.
Beste Grüße
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
dazu will ich eine kürzlich selber beobachtete Verhandlung vor dem Amtsgericht beisteuern. Ein unauffälliger junger Mann, der in laufender psychiatrischer ambulanter Behandlung mit reiner Gesprächstherapie noch war, war einer gefährlichen Körperverletzung bei einem Streit angeklagt worden.
Vor Jahren war er auch in stationären Behandlungen gewesen, es gab da diverse Diagnosen, auch aus dem sog. "schizophrenen Formenkreis", d.h. auch mit psychotischen Zuständen. Aus den Zeugenaussagen bei der Hauptverhandlung ergaben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit während der Tat, auch nicht aus dem Nachtatverhalten. Der psychiatrische Gutachter, der sogar noch einmal nachbegutachtet hatte, verneinte sowohl den §20, als auch den §21 StGB.
Der Verteidiger allerdings insistiert mehrfach und geradezu penetrant, ob der Gutachter denn ein psychotisches Verhalten zum Tatzeitpunkt "völlig ausschließen" könnte, seine leicht erkennbare Taktik waren Milderungsgründe.
Das ist aber doch grundsätzlich nicht möglich, etwas in dieser Richtung "völlig auszuschließen", denn hier zählen Wahrscheinlichkeiten, keine Absolutheiten, die es nicht geben kann. Um also für seinen eigenen Mandaten hier eine Milderung herauszuholen, hat er alle Menschen, die sich früher einmal stationär psychiatrisch behandeln ließen, als unsichere Kantonisten indirekt diskriminiert, denen man im Prinzip eigentlich alles zutrauen könnte, aber der Angeklagte hatte auch keinerlei Einträge im Bundeszentralregister gehabt.
Die noch junge Richterin hatte sich aber nicht darauf eingelassen, und das war auch m.E. sehr gut so, die Haftstrafe wurde sowieso zur Bewährung ausgesetzt.
Was im Kopf eines doch zum Tatzeitpunkt übereinstimmend als "unauffällig" beschriebenen Delinquenten wirklich und ganz genau vorgeht, kann auch ein Psychiater nicht Monate später durch Explorationen mit Bestimmtheit feststellen. Wer es anders sieht, der müßte ja ein Hellseher sein oder über andere übersinnliche Fähigkeiten verfügen.
Damit würde man dann aber auch im Fernsehen auftreten und sehr viel Geld verdienen können.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
@ OG
Gehen wir aber davon aus, der Untergebrachte wird als einwilligungsfähig angesehen, dann würden doch nach dem neuen BayMRVG folgende Bestimmungen des Art. 6 gelten (Zitat):
"(4) 1Willigt die untergebrachte Person in die Behandlung
nicht ein, hat die Maßregelvollzugseinrichtung
den Vorgang der nach §§ 110 und 138 Abs. 3
StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer
vorzulegen. 2Für das gerichtliche Verfahren gelten
§§ 109 bis 121 StVollzG entsprechend, ohne dass es eines
Antrags der untergebrachten Person bedarf. 3Die
Maßnahme darf eine Behandlungsdauer von zwölf
Wochen nicht überschreiten. 4Für die Verlängerung
der Anordnung gelten die Vorschriften für die erstmalige
Anordnung entsprechend. 5Die Maßnahmen
sind durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen,
zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf
ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu
überprüfen."
Das könnte dann m.E. aber auch die Zwangsbehandlung mit Zwangsmedikation bedeuten.
Vielleicht äußern sich aber auch noch andere Kommentatoren dazu.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Hr. Prof. Dr. Müller,
Sie schrieben:
"Insofern ist es auch konsequent, dass die Behandlung - auch diejenige gegen den Willen des Untergebrachten - z.B. in Art. 6 des neuen Bay. Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) geregelt ist."
Eine Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten würde aber eine wirksame psychiatrische Patientenverfügung nach BGB § 1901a Abs. 1 verhindern können, denn darin kann jede ärztliche Behandlung im Sinne einer psychiatrischen Behandlung, inklusive jeder psychiatrischen Untersuchung, d.h. psychiatrische Anamnese, Diagnose und Therapie, also auch medikamentöse Therapie, ja definitiv ausgeschlossen werden.
Dazu ein Zitat aus dem BayMRVG Art. 6 Abs. 4 (Behandlung psychischer Erkrankungen):
"Eine wirksame Patientenverfügung der
untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist zu beachten."
Aber was dann im Vollzug in Zukunft wirklich passiert (".... ist zu beachten."), das würde ich doch erst noch abwarten wollen, ob diese Patientenverfügung dann auch tatsächlich bindend und ausnahmslos beachtet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Hr. Dr. Sponsel,
Sie schrieben:
"Das Thema Zwangsmedikation habe ich im Ref.Entwurf nicht gefunden."
Und das machte mich ja auch stutzig, denn einen klaren Ausschluß von Zwangsmedikationen konnte ich ebenfalls nirgends entdecken. Soll da also weiter eine Grauzone bestehen bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dipl.-Psych. Dr. Sponsel,
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
sehe ich es richtig, daß hier nach wie vor eine Zwangsmedikation möglich sein soll, ob unter der Prämisse "Gefahr im Verzug", oder "Einsichtsunfähigkeit", selbst bei einer vorher errichteten und damit wirksamen Psychiatrischen Patientenverfügung?
Ebenso zum Zwecke einer "Medikamenten-Wirksamkeits-Studie"?
Dies allerdings wäre dann m.E. doch keine gezogene Lehre aus dem "Fall Mollath", auf die ja auch vielfach gehofft wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Seiten