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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, man muss eigentlich nur die Rspr. des BVerfG seit den Jahren 2014/2015 kennen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Überholt durch die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Genau wegen des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter müssen auch die Nebenkläger einer Einstellung des Verfahrens zustimmen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie irren, ich habe meinerseits das Verfahren zügig betrieben, strafrechtliche Ermittlungen gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht München I Herrn Dr. Tholl herbeizuführen. Es ist vielmehr der Sachverhalt dergestalt, dass die Münchner Justiz schlicht und ergreifend mauert. Die Wirkungsweise des Krähenprinzips ist in diesem Fall in Reinkultur zu besichtigen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Beachten Sie den konkreten Sachverhalt, v.a. den folgenden Abschnitt meines Schriftsatzes:
5) Drohende Verjährung zum 25.6.2019
Vor allem war es dem Bf. hier nicht zuzumuten, den Erlass eines Bescheids der GenStA vor dem Gang zu Gericht abzuwarten. Denn es droht nach wie vor der Eintritt der Verjährung zum 25.6.2019. Wäre der Bf. gezwungen, einen Bescheid der GenStA abzuwarten, ehe es ihm gestattet ist, den Weg zu Gericht anzutreten, läuft der Bf. Gefahr, dass mittlerweile die Verjährung zum 25.6.2019 eintritt. Dabei ist zu beachten, dass der Bf. keinerlei Einfluss darauf hat, zu welchem Zeitpunkt die GenStA ihren Bescheid erlässt. Es liegt demgemäß vollständig in der Hand der GenStA, die Verjährung zum 25.6.2019 eintreten zu lassen oder nicht. Da es also dem Bf. nicht zuzumuten ist, das Risiko eines Eintritts der Verjährung zum 25.6.2019 einzugehen, war es aus der Sicht des Bf. angebracht, die notwendigen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu forcieren.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Mein heutiger Schriftsatz zum OLG München lautet:
Ich erhebe hiermit gegen den Beschluss vom 24.1.2019, Az. 2 Ws 33/19 KL, Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO, bitte um Fortsetzung des Verfahrens und begründe diese wie folgt:
Der angefochtene Beschluss vom 24.1.2019 ist einzig und allein darauf gestützt, es sei eine sog. Vorschaltbeschwerde erforderlich gewesen, was aber in Wahrheit offensichtlich nicht der Fall ist. Da also offensichtlich keine sog. Vorschaltbeschwerde erforderlich war, ist der angefochtene Beschluss vom 24.1.2019 aufzuheben, der Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen.
Die ständige Rechtsprechung
Die ständige Rechtsprechung besagt folgendes: In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre. Vgl. hierzu statt aller Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff.
Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.
3) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA
a) Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.
b) Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.
c) Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen den Münchner Richter förmlich einzuleiten.
4) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren
Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will. Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.
Drohende Verjährung zum 25.6.2019
Vor allem war es dem Bf. hier nicht zuzumuten, den Erlass eines Bescheids der GenStA vor dem Gang zu Gericht abzuwarten. Denn es droht nach wie vor der Eintritt der Verjährung zum 25.6.2019. Wäre der Bf. gezwungen, einen Bescheid der GenStA abzuwarten, ehe es ihm gestattet ist, den Weg zu Gericht anzutreten, läuft der Bf. Gefahr, dass mittlerweile die Verjährung zum 25.6.2019 eintritt. Dabei ist zu beachten, dass der Bf. keinerlei Einfluss darauf hat, zu welchem Zeitpunkt die GenStA ihren Bescheid erlässt. Es liegt demgemäß vollständig in der Hand der GenStA, die Verjährung zum 25.6.2019 eintreten zu lassen oder nicht. Da es also dem Bf. nicht zuzumuten ist, das Risiko eines Eintritts der Verjährung zum 25.6.2019 einzugehen, war es aus der Sicht des Bf. angebracht, die notwendigen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu forcieren.
Kausalität
Es ist nicht auzuschließen, dass der Senat nach einer Fortsetzung des Verfahrens und nach einer Neubefassung mit der Angelegenheit zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antrag des Bf. auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft nachzukommen ist. Dies begründet die Kausalität zwischen der vorliegenden Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss vom 24.1.2019 und dem inhaltlichen Ergebnis des Rechtsstreits. Da also das inhaltliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss vom 24.1.2019 beruht oder zumindest beruhen kann, ist der angefochtene Beschluss vom 24.1.2019 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
7) Schlusssatz
Da also die angefochtene Entscheidung einzig und allein darauf gestützt ist, die sog. Vorschaltbeschwerde sei erforderlich gewesen – was aber evident nicht der Fall ist – ist diese Entscheidung als evident falsch zu qualifizieren. Der angefochtene Beschluss vom 24.1.2019 ist deshalb aufzuheben, der Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das wundert mich nicht, nachdem die anwaltliche Vertretung der Nebenklage so ohne weiteres die weiße Flagge gehisst hat.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nun, ich referiere lediglich die aktuelle Rspr. seit BGH, 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Aus Platzmangel setze ich die erbauliche Diskussion mit dem anonymen Gast an dieser Stelle fort: Das angeführte Zitat bedeutet im Klartext nichts anderes, als dass die sog. "Sperrwirkung der Rechtsbeugung" seit BGH, 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14 schlicht abgeschafft ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ändert aber nichts daran, dass die sog. "Sperrwirkung der Rechtsbeugung" seit BGH, 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14 schlicht abgeschafft ist.
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