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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ist seit 1981 anerkannt. Die erste Entscheidung in dieser Richtung war eine Entscheidung des OLG Zweibrücken. Seit 1981 folgten dem zahlreiche weitere OLGe. Im übrigen darf ich Sie in diesem Zusammenhang auf den einschlägigen Wikipedia-Artikel mit diesem Titel verweisen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Eßer,
am besten sollten Sie zunächst noch einmal meinen Aufsatz "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren", HRRS 2016, 29 ff nachlesen. Den Link auf meinen Aufsatz finden Sie oben in Nr. 54 der Kommentare.
Zentrale Bedeutung kommt dabei der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bei. Darin wird - in Abkehr von der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung - dem Verletzten erstmals ein echter Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit der StA zugebilligt, sofern es sich um den Verdacht einer Straftat eines Amtsträgers handelt. Dieser echte Rechtsanspruch - statt dem bloßen sog. Reflexrecht - ändert die Rechtsstellung des Verletzten im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vollständig: Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 kann der Verletzte im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, das er zuvor gerade nicht hatte. D.h. der Verletzte kann seither eine echte eigene "Klagebefugnis" i.S.d. § 42 II VwGO geltend machen. Das bedeutet: Der Verletzte kann jetzt sein eigenes Interesse an der strafrechtlichen Aufarbeitung aus eigenem Recht, und zwar unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten, geltend machen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Antragsschrift des Verletzten im Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO ist in der Tat eine sehr aufwendige juristische Arbeit. Insbesondere muss die Antragsschrift Angaben dazu enthalten, gegen welche Beschuldigten sich der Antrag richtet und welche Ermittlungsmaßnahmen von der StA als Antragsgegnerin gefordert werden.
Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gibt es seit rund 140 Jahren. In diesen 140 Jahren war es noch immer die Praxis der Justiz, Antragsschriften für unzulässig zu erklären - und damit das Eintreten in die Sachprüfung zu vermeiden - sobald auch nur die kleinste Kleinigkeit in der Antragsschrift fehlte. Die Erfolgssaussichten eines Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO tendierten deshalb schon immer gegen Null.
Das ändert sich dramatisch, sobald das OLG (das OLG ist zuständig gem. § 172 IV StPO) einer Hinweispflicht unterliegt. Dann ist es eben prozessual nicht mehr möglich, Antragsschriften so einfach schlankweg vom Tisch zu wischen, wie es der Praxis der Justiz in den vergangenen 140 Jahren entsprach. Und diese Hinweispficht ist normiert in § 86 III VwGO. § 86 III VwGO ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 103 I GG. Kommt das OLG seiner Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO nicht nach, stellt das eine Gehörsverletzung i.S.d. Art 103 I GG dar.
Ob die strafrechtlichen Vorwürfe insbesondere gegen den seinerzeitigen OB verjährt sind, mag dann im Rahmen des Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO geklärt werden. Jedenfall ist es prozessual richtig, im Rahmen einer Antragsschrift im Ermittlungs-Erzwingungsverfahren den Antrag u.a. auch darauf zu richten, dass die StA prozessual wirksame Unterbrechungshandlungen tätigt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
M.E. liegt der schwarze Peter nach wie vor in erster Linie bei der StA. Die Ermittlungen der StA sind m.E. nach wie vor völlig unzureichend. Es ist deshalb m.E. richtig, ein Ermittlungs-Erzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen die StA anzustrengen. Die Erfolgssaussichten eines solchen Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO sind sehr viel besser, wenn man auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO Verwaltungs-Prozessrecht anwendet. Denn dann muss der Strafsenat beim OLG u.a. auch § 86 III VwGO auf das Verfahren anwenden. Und das bedeutet: Ist die Antragsschrift lückenhaft oder sonstwie unvollständig, muss das OLG zunächst richterliche Hinweise erteilen und kann die Antragsschrift nicht sofort als unzulässig zurückweisen. Die Verletzten haben dann immer noch die Möglichkeit, die Antragsschrift nachzubessern. Die Verletzten haben damit die Möglichkeit, beim OLG mit Aussicht auf Erfolg den Antrag zu stellen, dass das OLG die StA zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Diesen prozessualen Weg habe ich weiter ausgeführt in meinem Aufsatz mit dem Titel "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren", HRRS 2016, 29 ff. Hier der Link zu meinem Aufsatz:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
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