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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Diese Meldung der Deutschen Welle zeigt, was auch noch möglich ist, nachdem Assange aufgrund des schwedischen Haftbefehls nun einmal festgenommen ist: Die USA prüfen nun, ob sie ihn - sozusagen in Konkurrenz zu Schweden - direkt von Großbritannien ausliefern lassen. Momentan kann ich zu den rechtlichen Implikationen noch nichts sagen, d.h. welche "Konkurrenzregeln" greifen, wenn mehrere Staaten wegen untersch. Vorwürfe die Auslieferung aus GB begehren, aber dies lässt sich sicher noch aufklären.
Siehe jetzt unten Kommentar #26
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Thomas Stadler: Dieser hat konkret dieselbe Folge wie auch Art. 27 Abs.2: Der Europ. Haftbefehl gilt grds. nur für die beteiligten EU-Staaten (ersuchende/vollstr. Seite, Ausnahme für Mitgliedsstaaten Art. 28 Abs.1) und nur für die darin angeführten Tatvorwürfe, also nicht für andere Delikte (also etwa Geheimnisverratsvorschriften etc.) und nicht für die Weiterlieferung an Drittstaaten. Dies schließt aber den von mir beschriebenen - möglichen - Zusammenhang nicht aus, nämlich dass ein Drittstaat politischen Druck ausübt, um einen Europ. Haftbefehl eines Staates zu bewirken, um dessen Festnahme und Bestrafung in diesem Staat zu befördern.
Übrigens: Ich halte die darüber hinaus gehende auf einigen Internet-Seiten z.T. vertretene Vermutung, Assange sei in eine bewusst (etwa von Geheimdiensten) gestellte "Falle" gegangen, für sehr fernliegend. Dafür sind die Vorwürfe zu gering und die Vorgehensweise der beiden Frauen bei der Anzeigeerstattung erscheint dazu etwas zu planlos.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Gestern Abend bekam die Loveparade noch einmal an prominenter Medienstelle Erwähnung, nämlich im heute-journal des ZDF (in der Mediathek noch verfügbar: hier). Im Gespräch sei jetzt ein "Runder Tisch" über Entschädigungsfragen. Sowohl Sauerland als auch Schaller stimmen in der Sendung zu. Aus meiner Sicht bleibt aber die Frage offen, ob die dort interviewten Betroffenen dasselbe meinen, wenn sie sich wünschen, dass "Verantwortliche für ihre Fehler gerade stehen". Aber natürlich ist es sinnvoll, jenseits einer (straf)rechtlichen Klärung, die noch Jahre dauern kann, außergerichtlich einen Schadensausgleich zu suchen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@OG: Sie haben Recht. Ich habe meinen Satz entspr. geändert (s.o.)
Weiteres: Ich habe oben eine englische Übersetzung der schwedischen Vergewaltigungsvorschrift eingefügt. Allerdings ist die Vorschrift nur schwer einzuschätzen, ohne zugleich die gerichtliche Auslegungspraxis in Schweden zu kennen. Insbesondere erscheint mir fraglich, welche Gewalt-Definition in Schweden bei dieser Norm einschlägig ist. Diese ist ja schon im deutschen Strafrecht nicht unproblematisch - ich erinnere an die Diskussion um den Gewaltbegriff in § 240, resp. § 177 StGB. Ähnliche Diskussionen dürften auch in Schweden geführt werden, möglicherweise mit anderen Ergebnissen.
Auf Hinweise und Fragen anderer Leser: Zu berücksichtigen ist auch - wenn auch für den Einzelfall weniger relevant - eine in Schweden möglicherweise andere Bedeutung der Strafanzeige wegen Vergewaltigung: Schweden weist im Vergleich zu anderen europäischen Staaten in den Statistiken eine drei- bis fünfmal höhere Zahl von Vergewaltigungen auf. Was dies bedeutet, ist kriminologisch nicht eindeutig zu beantworten, weiterführend ist ein Artikel von Hanns von Hofer, Crime Statistics as Constructs: The Case of Swedish Rape Statistics in: European Journal on Criminal Policy and Research (Vol. 8/2000), S.77 (Quelle)
Vier mögliche Erklärungen:
1. In Schweden werden tatsächlich mehr Vergewaltigungen begangen
2. In Schweden werden mehr Vergewaltigungen aus dem Dunkelfeld geholt, die höhere Anzeigequote würde dann die Realität besser reflektieren als in den übrigen Staaten.
3. Die rechtliche Definition und statistische Erfassung ist in Schweden anders als in den Vergleichsstaaten (dazu v.a. der oben genannte Artikel)
4. Die hohen Anzeigezahlen beruhen auf einer höheren Anzahl von Falschanzeigen.
Wahrscheinlich beruhen die hohen Zahlen auf einer Kumulation mehrerer dieser Gründe.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@hm:
Tut mir Leid, dass Ihnen mein Schreibstil nicht gefällt, aber ich habe mich vor einiger Zeit mit dieser Angelegenheit tatsächlich etwas intensiver befasst und meine Erkenntnisse auch in Print veröffentlicht. (Staatsführungen als Tätergemeinschaften am Beispiel der Gefangenenmisshandlungen und Folter in Guantanamo und Abu Ghraib. In: Müller, Sander, Válkova (Hrsg.): Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, München 2009, S. 83 - 118). Dort sind auch Schlussfolgerungen enthalten, hier eigentlich nur ein knapp zusammenfassender Bericht über die derzeitige Situation der (nicht betriebenen) Strafverfahren.
Wenn Sie mir sagen, was genau Ihnen daran haarsträubend erscheint, können wir gern diskutieren. Ich bin offen für Ihre sachlichen Einwände.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,
die Entscheidung war (fast) erwartbar, denn die eigentliche Crux der Angelegenheit, nämlich, ob staatliche Bedienstete in offizieller Mission solche illegal spionierten Daten ankaufen dürfen, wurde ja nicht behandelt. Man hat unterstellt, dass die Amtsträger sich beim Ankauf strafbar gemacht haben und meinte, selbst dann würde eine Verwertung nicht gegen das GG verstoßen.
Ich bin insofern der Meinung, dass spätestens dann, wenn daraus ein absehbares "Geschäft" wird, nämlich Datenklau, um an staatliche Behörden zu verkaufen, man sich nicht mehr darauf wird zurückziehen können, man habe die Daten ja angeboten bekommen und nichts mit der Straftat zu ihrer Erlangung zu tun gehabt. Die Argumentation, man könne privat ermittelte Beweise auch dann verwerten, wenn sie illegal erlangt seien, solange die Straftat zu ihrer Erlangung nicht vom Staat selbst angeleitet worden sei, bricht dann in sich zusammen. Also: Der Nichtannahmebeschluss ist zutreffend, aber m.E. nicht unbedingt für zukünftige Fälle, sollten diese sich - wie jetzt absehbar - wiederholen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Mein Name: Es ist in der Dogmatik und Rspr. schon im Strafrecht Vieles umstritten, im Zivilrecht (da habe ich keinen genauen Überblick) wohl genauso. Im Grundsatz ist die Erfolgs- bzw. Schadenszurechnung aber gleich zu bestimmen. Allerdings müssen ein paar Dinge beachtet werden:
1. Das Zivilgericht muss sich nicht (schon gar nicht sklavisch) an die strafrechtliche Bewertung halten. Regelmäßig wird man aber schon aus prozessökonomischen Gründen einige Ergebnisse aus einem vorherigen Strafprozess übernehmen.
2. (Noch wichtiger!) Die Beweislast ist im Zivilrecht anders als im Strafprozess verteilt. Während im Strafrecht der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegen den Angeklagten bewiesen werden muss, ist es im Zivilprozess so, dass der Einwand des mangelnden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs vom Beklagten erhoben und bewiesen werden muss, z.B. muss der Arzt, der vor einer OP (die dann zum Schaden führte) erwieseermaßen nicht richtig aufgeklärt hat, belegen, dass der konkrete Patient/Kläger auch bei richtiger Aufklärung der OP zugestimmt hätte. Wegen der unterschiedlichen Beweislast kann es durchaus zu Abweichungen kommen.
3. Während im Strafprozess eine individuelle Zurechnung nötig ist, kann zivilrechtlich auch z.B. die "Stadt Duisburg" verurteilt werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Meister für Vranstaltungstechnik (#83),
ganz richtig: Für die Zurechnung des tödlichen bzw. werletzenden Erfolgs kommt es auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang an - da es sich bei §§ 222 und 229 um Erfolgsdelikte handelt. Ganz anders sieht es bei den Ordnungswidrigkeiten aus; die sind meist - strafrechtlich ausgedrückt - abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. es kommt nicht auf einen Erfolg an, die bloße gefährliche Handlungsweise genügt. Wer etwa betrunken am Steuer erwischt wird, wird ganz unabhängig von einem Unfall (Tötung/Verletzung) wegen der bloßen Trunkenheit im Verkehr bestraft, wer mit ungeeigneten Reifen (ab heute Winterreifenpflicht!) fährt, handelt ordnungswidrig und muss zahlen. Wer eine Veranstaltung plant und dabei bestimmte Vorschriften nicht einhält, wird mit Bußgeld belegt. Ich galube nicht, dass es bei einem strafrechtlichen Freispruch bzw. Einstellung desVerfahrens (sollte man den Zusammenhang nicht nachweisen können) ein falsches Signal gibt, denn natürlich ist es schon gravierend, wenn öffentlich festgestellt wird, dass bei Planung und Genehmigung grob fahrlässig gehandelt wurde und dass man für diese Verstöße auch ordnungsrechtlich wie ggf. zivilrechtlich haftet.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Daphne:
Die Bedeutung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs ist vielen Menschen nicht bekannt bzw. nicht einleuchtend, hat jedoch rechtlich enorme Wichtigkeit: Angenommen, sie dürften aufgrund fehlender Winterreifen, fehlendem Führerschein, technischer Mängel o.ä. gar nicht mit ihrem Auto fahren. Nun fahren Sie dennoch und fahren auf völlig trockener Straße (sagen wir, in einem schneefreien "Tunnel") eine betrunkene Person an, die für Sie vorab völlig unerkennbar vor ihr Auto getorkelt ist. Selbstverständlich waren Ihre "Fehler", nämlich unerlaubt zu fahren, "kausal" für den Unfall, denn wären Sie nicht gefahren, wäre der Betrunkene unverletzt geblieben. Dennoch wird man Ihnen mangels Pflichtwidrigkeitszusammenhang keine Strafe für die Verletzung des Betrunkenen auferlegen - solange Ihre Fahrlässigkeit mit dem konkreten Unfallerfolg nichts zu tun hatte. Soweit das Grundsätzliche. Selbstverständlich ist es im LoPa-Fall komplexer, weil die Genehmigung eine Aussage zur gesamten Veranstaltung trifft und darin sowohl solche Dinge abgesegnet wurden, die mit den Todesfällen in Zusammenhang stehen als auch solche, die - insofern glücklicherweise - nicht zum Tragen kamen; letzteres betrifft etwa die Fluchtwege bei Feuer. Insofern sollte der Blick, wie die Leserin (# 76) nachvollziehbar ausführt, auf die Ein-/Ausgangssituation gerichtet werden. Die Gesamtzahl der zugelassenen Besucher bzw. die Größe der Fläche hat damit aber nichts zu tun. Auch wenn es ein Gelände von nur 50.000 m² gewesen wäre und 100.000 Besucher zugelassen wären, hätte die Ein-Ausgangssituation unabhängig davon "stimmen" müssen und das "Foyer" hätte eigene Fluchtwege haben müssen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Geradezu ärgerlich ist an dem Interview, dass wieder eine entscheidende Frage nicht gestellt wurde: Jedem einigermaßen intelligenten Menschen musste auffallen, dass, wenn es vier Stunden dauert, bis 250.000 Leute das Gelände auf dem "normalen Weg" verlassen haben (Entfluchtungsergebnis), also maximal 60.000 Leute pro Stunde durch die normalen Ein/Ausgänge über Rampe und beide Tunnelwege hindurchpassen, dass es dann ausgeschlossen ist, innerhalb einer Stunde über 100.000 Personen wie geplant in beide Richtungen gehen zu lassen. Und auch dieses Konzept von Lopavent ist ja in der Entfluchtungsanalyse von TraffGo abgedruckt, lag also Dr. Klüpfel vor. Warum fragt Herrn Dr. Klüpfel niemand danach? Ist ihm das nicht aufgefallen? War ihm das keine Anmerkung wert? Und weil es nicht in seinem Auftrag lag, dazu Stellung zu nehmen, hat er diese Ungereimtheit einfach mal so ignoriert? Herr Dr. Klüpfel, falls Sie hier mitlesen, versuchen Sie bitte eine Antwort.
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