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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Liebe Kommentatoren,
ich möchte noch einmal in diese Diskussion eingreifen, weil ich glaube, Sie verrennen sich in ein Detail, das kaum relevant ist: Wie viele Besucher tatsächlich auf dem gesamten Gelände waren, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, weil es sich um ein lokales Gedränge handelte, das zur Katastrophe führte.
Dieses Gedränge wurde mit dadurch ausgelöst, wie viele Besucher auf das Gelände wollten und herunter wollten, nicht aber wie viele sich schon darauf befanden. Die 2 Personen pro Quadratmeter-Regel gilt für das gesamte Gelände im Durchschnitt, nicht anders kann die Norm ausgelegt werden. Bei jeder Veranstaltung, bei der ich jemals war, gab es lokale Verdichtungen und Bereiche, in denen es weniger eng war. Wenn die Regel 2 Pers. pro Quadratmeter so zu lesen wäre, dass tatsächlich auf jedem einzelnen Quadratmeter nur max. 2 Personen sein dürften, wäre fast jedes Konzert illegal.
Wie viele Personen insgesamt auf das Gelände durften, spielt nur eine Rolle insofern, als man offenkundig damit rechnete, mehrere hundertausend Leute draußen stehen zu lassen und für deren Steuerung keine geeignete Maßnahmen vorbereitet hatte. Zwar wird man, wenn sich nun herausstellt, dass das Gelände doch viel kleiner war, als Lopavent angab, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Zweifel ziehen können, aber es fehlt am Pflichtwidrigkeitszusammenhang für die strafrechtlcihe Zurechnung, denn es ist ziemlich klar, dass die Flächengröße und die Besucheranzahl auf dem Gelände für den Todeserfolg keine Rolle spielte. Die WDR-Schätzung aus Luftbildern, die auf ca. 130.000 bis 150.000 Besucher auf dem Gelände kam, ist wahrscheinlich realistisch.
Schließlich ist es auch abwegig anzunehmen, die Kameraaufnahmen lägen deshalb nicht vor, weil man die wahre Besucherzahl verschleiern wollte. Auch diese Annahme, wie schon die anderen "Theorien" aus dieser Quelle, führen nur zur Verwirrung und haben bei näherem Hinsehen keine Substanz.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Aus dem von der Leserin verlinkten Dokument nun die Antwort der Landesregierung (kurzer relevanter Ausschnitt).
Aha. Man hat sich also darauf verlassen, dass die - selbstverständlich ohne Pflicht und Gewähr geäußerten - polizeilichen Bedenken von Stadt und Veranstalter schon berücksichtigt werden. Immerhin wurde ja auch Prof. Schreckenberg einbezogen. Die übliche und mittlerweile langweilige Taktik: WIR waren es nicht, die anderen beiden waren es.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ich weiß nicht, ob dies für die jetzt wieder aufkommende Diskussion hinreichend genau ist, aber auf xtranews wurde schon einmal darüber diskutiert und mit einem CAD-Programm diese Fläche vermessen (dort auch weitere links).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die nächste Merkwürdigkeit.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
einige Ihrer Postings zum Nebenschauplatz, ob das oben verlinkte Youtube-Video Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletze oder nicht, habe ich entfernt, da persönliche Anwürfe nicht dem Niveau des Beck-Blogs entsprechen. Das Internet ist groß, verlegen Sie Ihre Auseinandersetzung bitte an einen anderen Ort. Ich bitte Sie, hier beim Thema zu bleiben und sachlich zu argumentieren.
Besten Dank
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr St. John,
die Machart des verlinkten Videos und die dazu geschriebenen Kommentare lassen mich eher an der Glaubwürdigkeit der Macher dieses Videos zweifeln: Offenbar sind die Macher der Ansicht, der Geschlagene habe es nicht anders verdient - eine abstruse Rechts- und Berufsauffassung (sollte es sich bei den Machern um Polizisten handeln, was ich kaum glauben kann, aber leider zu vermuten ist). "Berufsdemonstrant" ist ein Wort aus der politischen Demagogie und völlig irrelevant für den hiesigen Sachverhalt. Sollten aber die Schläger den Mann im blauen Shirt wiedererkannt haben, deutet dies auf eine aus Rache motivierte beabsichtigte gefährliche Körperverletzung hin und könnte straferhöhend wirken.
Meine persönliche Erfahrung entspricht eher der von Herrn Singelnstein dargestellten.
Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass Körperverletzungen im Amt in etwa so häufig sind wie Körperverletzungen, wahrscheinlich sogar etwas weniger - wenn man die Tatverdächtigenzahl jeweils in Relation zur Anzahl der Polizeivollzugsbeamten bzw. Bevölkerung setzt. Berücksichtigt man Alter und Geschlecht (bei Demos eingesetzte Polizisten überwiegend männlich und jünger) sowie die aufgeheizten Situationen, in denen diese Ereignisse sich häufig abspielen, ist das vielleicht sogar ein ganz guter Schnitt; die meisten Polizeibeamten sind sicherlich gesetzestreu, wie auch die meisten Bürger und Demonstranten. Ein Teil der Anzeigen mögen auch falsch sein, andererseits gibt es auch ein großes Dunkelfeld, weil nämlich auch von Polizeigewalt Betroffene häufig auf Strafanzeige verzichten, da sie wegen der polizeilichen Vermummung hinter Helmen keine Chance der Identifizierung sehen und die Gegenanzeige befürchten. Ebenso wie es teilweise in Großstädten traurige polizeiliche Praxis war, Obdachlose an den Stadtrand zu verfrachten und dort auszusetzen, war es in Berlin in den 80er Jahren ein Teil der Praxis, bei einer Demonstration festgenommene Demonstranten im Polizeitransporter zu verprügeln und dann noch vor der Registrierung in der Gefangenensammelstelle auf die Straße zu befördern. Möglicherweise haben da beide Seiten "profitiert": Die Polizisten ersparten sich unnötige Bürokratie und kühlten ihren Mut, den Demonstranten wurde ein Strafverfahren erspart.
Leider erwischt man manchmal auch die Falschen (siehe hier), am 1. Mai 1988 in Berlin sogar drei in Zivil gekleidete Beobachter aus der Polizeidirektion. Das sind Einzelfälle, ja, aber unter den Kollegen finden sich immer noch Viele, die bereit sind, diese Einzelnen zu decken.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zwei Angaben von Mein Name bedürfen m.E. noch der Ergänzung:
Formal ist das korrekt, tatsächlich ist es in den meisten Alltagsfällen so, dass die Staatsanwaltschaft erst im Laufe polizeilicher Ermittlungen überhaupt erfährt, dass von der Polizei ermittelt wird. Im Fall LoPa kann man aber wohl davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich das Verfahren mehr als sonst "beherrscht" und die Polizei anleitet.
Das ist so nicht ganz richtig, denn der Beschuldigte hat vor Anklageerhebung ein Recht auf Gehör, d.h. es wird ihm mindestens einmal im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung die Gelegenheit gegeben sich zum Vorwurf zu äußern, meist im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung. Stellt die Polizei aber schnell und ohne Eingriffe etwa fest, dass am Verdacht doch nichts dran ist, kann das Verfahren auch ohne Beschuldigtenanhörung eingestellt werden.
Im LoPa-Fall wird man aber sicherlich, wenn man nach umfangreichen Ermittlungen einen individuellen Verdacht hegt, den Beschuldigten relativ bald zur Vernehmung laden, und dieser Beschuldigte (bzw. diese Beschuldigten) werden dann mit Sicherheit einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen. Ob und wie sich der jew. Beschuldigte dann äußert, hängt wohl vom Ratschlag des Verteidigers ab. Möglich, und in komplexen Fällen üblich, ist eine schriftliche Äußerung, also eine so genannte "Schutzschrift" des Verteidigers, die auf eine Einstellung des Verfahrens dringt.
Entschließt sich die StA unter Berücksichtigung der ermittelten Beweislage und dieser evtl Schutzschrift bzw. Einlassungen des Besch. Anklage zu erheben, da sie eine Verurteilung für wahrscheinlich hält, muss das Gericht noch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden - auch hierzu kann der Beschuldigte bzw. seine Verteidgung noch Stellung nehmen. Eine Eröffnung wird allerdings nur selten abgelehnt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Wie das Lawblog meldet - unter Berufung auf den NRW-Justizminister Kutschaty - wird jetzt nicht mehr gegen "unbekannt" ermittelt, sondern gegen namentlich bekannte Tatverdächtige. Freilich werden diese vorerst in der Öffentlichkeit nicht benannt. Es ist aus meiner Sicht völlig in Ordnung, wenn Beschuldigte solange anonym bleiben können wie irgend möglich, denn frühe Berichterstattung führt nicht selten zur Vorverurteilung. Leider gibt es ja viele Fälle, in denen Beschuldigte relativ frühzeitig in Ermittlungsverfahren von den Behörden benannt werden, mit negativen Folgen. Ich schätze allerdings, dass Namen der oder des Beschuldigten nicht lange ein Geheimnis bleiben.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Eine nicht offizielle, aber detailreiche Sammlung des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen Personen bei Prof. Lorei.
Einige Fallbeispiele für Ermittlungen gegen Polizeibeamte aus jüngerer Zeit beschreibt Blechschmidt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zum Thema passt auch ein Artikel von Tobias Singelnstein ("Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt"), der die Gründe für die erstaunlich hohe Einstellunsgquote und die erstaunlich geringe Verurteilungsquote erörtert. Der Artikel ist hier online zugänglich.
Zudem (auf der Website des Republikanischen Anwaltsvereins) weitere Artikel zum Thema "Polizei vor Gericht".
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