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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zum Thema passt auch ein Artikel von Tobias Singelnstein ("Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt"), der die Gründe für die erstaunlich hohe Einstellunsgquote und die erstaunlich geringe Verurteilungsquote erörtert. Der Artikel ist hier online zugänglich.
Zudem (auf der Website des Republikanischen Anwaltsvereins) weitere Artikel zum Thema "Polizei vor Gericht".
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Steuermann,
ich zweifele nicht daran, dass die Polizei sehr stark gefordert ist und in ihrer großen Mehrheit die Polizeibeamten auch einen Spitzenjob tun, keine Frage. Sie argumentieren aber mit dem Dunkelfeld, das hier überhaupt nicht zur Debatte steht. Die Statistik gibt ja nur Zahlen aus dem Hellfeld wieder, also die Frage, was passiert, wenn jemand als Tatverdächtiger identifiziert worden ist (die PKS ist ja eine Statistik der Polizei!). Meine Zweifel an dem Rechtssystem sind in diesem Punkt tatsächlich vorhanden und ich sehe es auch als meine Aufgabe, mit kritischem Blick auch dort hinzuschauen, wo die Justiz verbesserungsbedürftig erscheint. Auch die meisten Juristen in unserem Rechtssystem machen im Übrigen einen guten Job. Ich denke aber, dass die Zahlen (auch) eine strukturelle Schwäche offenbaren. Wenn Sie dies gleich als Angriff auf diejenigen empfinden, die als Polizisten einen guten Job machen, sehen Sie die Welt schwarz/weiß, nach dem Motto, man dürfe Polizei und Justiz nicht kritisieren, wenn man doch an anderer Stelle auf sie angewiesen ist.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@B. Bürger,
hier schreibe ich natürlich "als Bürger" mit einem bestimmten juristischen und kriminologischen Hintergrund; eine Differenzierung zur Rolle "als Wissenschaftler" und als "Sonstiger" ist insofern unrealistisch. Selbstverständlich handelt es sich hierbei auch um rechtspolitische Fragen, bei denen man im Diskurs unterschiedlicher Auffassung sein kann.
zu 1) Aus mir "als Wissenschaftler" nicht bekannten, aber "als Bürger" schon vermuteten Gründen wurde in Deutschland jahrelang bislang der Schusswaffeneinsatz seitens der Polizei offiziell nicht erfasst, jedenfalls nicht in veröffentlichter Form. Bei der Frage der "üblichen" Anklageerhebung handelt es sich um eine Einschätzung aus der Beobachtung veröffentlichter Entscheidungen. Da eine Differenzierung der Berufsrolle der Verdächtigen bzw. Angeklagten bei Tötungsdelikten nicht in den Statistiken enthalten ist, müsste man in einem Forschungsprojekt (etwa in einer Aktenuntersuchung) die genauen Quoten eruieren. Bei anderen Vorwürfen - Körperverletzung (§§ 223 ff. StGb) im Vergleich zu Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) - ist ein gravierender Unterschied zwischen Anklageerhebung und Verurteilung zwischen Polizeibeamten/Nicht-Polizeibeamten offenkundig (siehe hier). Die Gründe dafür sind natürlich vielfältig. Als einen Grund vermute ich (nicht rein spekulativ) eine fehlende Unabhängigkeit der Ermittlungen, Korpsgeist der Polizeibeamten untereinander z. T. mit Strafvereitelungstendenzen, erhöhte allg. angenommene Glaubwürdigkeit von Polizeibeamten als Zeugen.
Daher die Forderung nach einer unabhängigen Ermittlungsinstanz bzw. einem unabhängigen Ermittlungsmechanismus wie etwa in England das IPCC (siehe hier).
zu 2) Selbstverständlich gibt es da Unterschiede, aber Unterschiede sind auch in jedem einzelnen Fall zu beobachten. Generalisierungen sind hier äußerst schwierig, weshalb eine gerichtliche Hauptverhandlung angemessen ist. Im hiesigen Fall ist es übrigens doch gerade die zu klärende Frage, ob sich die Polizeibeamten in eine Notwehrsituation begeben haben, und wenn ja, ob sie diese fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Gerade aus diesem Grund halte ich die Argumentation mit in dubio pro reo, die zur Ablehnung der Anklageerhebung führte, für misslich.
zu 3) Ja. Im vorliegenden Fall schon. Da den Polizeibeamten von StA und OLG - ohne Reflektion der rechtswissenschaftliche Debatte darum - neben ihrer dienstlichen Einsatzrechtfertigung auch das gesamte individuelle Notwehrrecht zugebilligt wurde (ohne jegliche Einschränkung aufgrund der diesntlichen Befassung auch gegenüber einem erkennbar schuldunfähigem Angreifer), sehe ich es so, dass sie sich auch die Belastungen der individuellen Beschuldigung und Aufklärung gefallen lassen müssen, eben wie jeder Bürger auch. Es geht also nicht nur um die Transparenz des Polizeieinsatzes insgesamt. Im Übrigen glaube ich nicht, dass ein Freispruch den Betroffenen mehr schaden würde als die Nicht-Anklageerhebung. Jedenfalls aus meiner Sicht bleibt nun sogar mehr "hängen". Aber das ist natürlich eine Einschätzungsfrage.
@klabauter
hinsichtlich der allg. Gefahr durch Messerangriffe, die hier in den Blog-Kommentaren ja schon einige Male dargelegt wurde, kann man Ihnen kaum widersprechen. Im vorliegenden Fall gibt es aber Zweifel, ob der mit einem Kniedurchschuss und etlichen weiteren Körpertreffern bereits schwer verletzte T.E. noch in der Lage war, die Distanz zum Schützen so schnell zu überwinden und das Messer (das er während der gesamten Zeit nicht erhoben hat) noch so effektiv einzusetzen, dass als einzige Alternative nur noch die tödlichen Schüsse in Betracht kamen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das ist sehr schwer zu prognostizieren und kann sehr lange dauern, wenn - was hoffentlich geschieht - das BVerfG die Sache zur Entscheidung annimmt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehter Herr Licht,
einige Ihrer weiteren Kommentare habe ich enfernt, da sie mit einer seriösen Diskussion nichts zu tun haben. Hier im Beck.-Blog bemühen wir uns darum, faktenbasierte Bewertungen auf juristischer Grundlage abzugeben. Das Internet ist groß genug für Spekulationen ohne Tatsachenbasis, die Sie gern an anderer Stelle verbreiten können.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Heinz Schenk, @Mein Name,
um Ihre Auseinandersetzung in eine strafrechtliche Bahn zu lenken: Selbstverständlich sind die Handlungen verknüpft durch einen Kausalzusammenhang: Wäre "oben" genug Platz gewesen, um an den Floats vorbei zu kommen und hätten sich die Menschen deshalb auf dem Gelände noch gut verteilen können, wäre es - zumindest zu diesem Zeitpunkt - nicht zu einem Stau auf der Rampe gekommen, der dann Anlass war für den polizeilichen Versuch, durch Sperren die Situation zu verbessern. Die Einsatzleitung der Polizei wird wohl argumentieren (neben den Argumenten, wir wurden dazu vom Veranstalter aufgefordert, wollten nur helfen, waren gar nicht zuständig) : Wir haben so gehandelt, um Schlimmeres zu verhüten bzw. es wäre ohnehin etwas passiert, möglicherweise nur an anderer Stelle. Um es vorweg zu nehmen: Diese zuletzt genannte Argumentation beseitigt nach h.M. nicht die obj. Zurechnung eines Erfolgs. Es gibt zwar die in der Wissenschaft verbreitete Position, dass demjenigen, der ein schon bestehendes konkretes Risiko verringert, der konkrete Erfolg nicht zuzurechnen ist. Aber so war es hier nicht. Die Sperre auf der Rampe hat möglicherweise eine bestehende Gefahr woanders - und für andere Rechtsgutträger - entschärft, aber zugleich neue Gefahren geschaffen. Wenn diese sich im Erfolg realisiert haben (und dies liegt hier nicht fern), schließt die Annahme, anderswo seien aber Menschen gerettet worden, die zurechnung des konkreten Erfolgs nicht aus. Evtl. kann dann die Strafbarkeit noch auf der Ebene der Rechtswidrigkeit oder der Schuld entfallen, das sehe ich momentan aber nicht.
Aber (zum wievielten Male sage ich das?): Es können strafrechtlich mehrere nebeneinander zur Verantwortung gezogen werden! Die evtl. Verantwortlichkeit von Polizeibeamten bedeutet also nicht etwa, dass dann die Stadt und der Veranstalter (wegen Planung und Genehmigung) "draußen" wären. Daher kann es durchaus sein, dass der Veranstalter wegen fehlerhafter zu enger Planung der Floatstrecke/Eingang ebenfalls strafrechtlich haftet - und dazu ist dann die Aussage von Oberhagemann durchaus sinnvoll.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Licht,
wenn Sie solche Tatsachen schildern, sollten Sie einen Beleg dafür angeben. Ich höre bzw. lese dies zum ersten Mal. Unabhängig davon ist Ihre Ortsangabe (am Schluss des Westtunnels, Straßenschild) so unpräzise, dass sie wenig nachvollziehbar ist - ein Tunnel hat zwei "Schlüsse", es gibt zudem nicht "den" Westtunnel, sondern mehrere und es gab einen ganzen Haufen von Straßenschildern.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Mein Name, vielen Dank für Ihren Kommentar. Zu einigen Ihrer Einwände möchte ich kurz Stellung nehmen:
Die Annahme, dass hier kein Problembewusstsein der Forscher entstand, habe ich darauf gestützt, dass die Forscher hier - und nur hier - auf Dunkelfelddaten zurückgreifen und die Abweichung dann mit anderen Faktoren erklären, statt nachzuprüfen, ob die Abweichung vielleicht auch daran liegt, dass sie hier ein anderes Messkriterium herangezogen haben. Interessant wäre es doch, wie sich der Kaufhausdiebstahl bei "Verurteilung" als Messkriterium darstellt. Wenn dann die fehlenden Bildungsabschlüsse doch wieder eine Rolle spielten, würde dies belegen: Nicht (nur) das kriminelle Verhalten, sondern auch zu einem bestimmten Ausmaß die Selektion bis hin zur Verurteilung wird durch die Bildung beeinflusst. Im Übrigen verliert kriminelles Verhalten mit zunehmenden Alter generell stark an Bedeutung, nicht nur der Kaufhausdiebstahl. Durch die Verwendung von Wörtern wie "Alterspolynom", "konvex" und "passager" wird diese Banalität von den Forschern hier zur "Besonderheit" erklärt.
Meine Annahme beruht auf dem von der Studie gewählten Ausgangspunkt "Verurteilung" = "Kriminalität". Indes halten Entorf/Sieger dieses Kriterium bei der Kostenermittlung nicht durch, wie Sie zutreffend bemerkt haben. Wenn die Forscher aber bei der Ursachenforschung allein an die Verurteilungen anknüpfen, ist es ein kategorischer Fehler, wenn sie dieses Ergebnis dann auf die Kosten der Gesamtkriminalität (Fallzahlen der PKS, nicht der Verurteilungsstatistik) übertragen. Wenn man nur die gefundene "Ursache" für die Verurteilungen ausschaltet, heißt das eben nicht, dass dann die Kosten der Gesamtkriminalität im selben Umfang geringer werden. Dieser Fehler entsteht, weil Entorf/Sieger unterstellen, dass Verurteilungen einen quasi repräsentativen Querschnitt der Gesamtkriminalität darstellen. Was Entorf/Sieger ebenfalls außer Acht lassen ist das Dunkelfeld der Kriminalität jenseits der PKS. So wird von ihnen einfach eine bestimmte Anzahl von Straftaten und Trends in der PKS als Realität unterstellt (S. 38/39), um daraus die Kosten berechnen zu können. Dass hier die Anzeigequote ein entscheidendes Kriterium ist, wird nicht angesprochen.
Da ich die Gesetze nicht gemacht habe, fühle ich mich nur indirekt angesprochen, aber die Strafrahmen lassen allg. einen größeren Spielraum zu, so dass von "Präzision" hier kaum die Rede sein kann. Allerdings ist ein wesentliches Kriterium der Vorsatz - im Allgemeinen werden Vorsatztaten strenger bestraft als Fahrlässigkeitstaten. Wenn Sie daran etwas ämndern wollen, müssten Sie entspr. auf den Gesetzgeber einwirken. Hinsichtlich der LoPa-Verantwortlichen sind wir sicherlich derselben Auffassung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Die Leserin und @Mein Name,
in der Tat ist eine Übertragung der zivilrechtlichen Haftung (und nur diese ist erst einmal durch die SBauV auch für den Betreiber begründet) auf die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung wesentlich komplizierter. Wie sich nämlich auch an dem von Mein Name zitierten Lederspray-Urteil zeigt, ist keineswegs eine unmittelbare Gleichsetzung zivil- und strafrechtlicher Haftung anzunehmen. Deshalb ja auch das Ausweichen des BGH auf die Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz: Weil die Lederspray-Verantwortlichen zuvor (pflichtwidrig) dieses gesundheitsgefährdende Spray in Umlauf gebracht hatten, hafteten sie strafrechtlich wegen Unterlassen des rechtzeitigen Rückrufs.
So einfach ist indes die Übertragung auf die Betreiberhaftung nach SBauV nicht. Von einem ingerenten Verhalten der Aurelis ist bislang nichts berichtet worden. Und die Vorschrift, die Die Leserin zitiert, begründet eine Haftung des Betreibers auf Schadenersatz, aber nicht auch eine Strafbarkeit des Geschäftsführers der Aurelis. Dass der Geschäftsführer der Aurelis angeklagt wird, halte ich momentan für recht unwahrscheinlich. Bei der Lopavent schätze ich das anders ein, aber auch dort hängt es von den (bislang) internen Vorgängen ab, ob ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Scahller erhoben werden kann. Ich habe dies oben versucht etwasz u konkretisieren (#257).
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Wird es nun eng für die polizeilichen Ermittler und Oberstaatsanwalt Veh im Fall Rupp? Ich habe schon im Eingangsbeitrag eine im Donaukurier vom 26.04.2005 berichtete Begebenheit aus der ersten Hauptverhandlung wiedergegeben. Nach dem Bericht hatten Veh und der Vors. Richter Sitka den Angestellten eines Schrotthändlers zu der Falschaussage genötigt, der Mercedes von Rupp sei dort verschrottet worden.
Nun ergibt sich in der neuen Hauptverhandlung, dass möglicherweise auch der Schrotthändler selbst zu falschen Angaben genötigt wurde bzw. genötigt werden sollte. So berichtet die Augsburger Allgemeine:
Gegen den vernehmenden Polizeibeamten ist dies in der Tat ein ungeheurer Verdacht. Aber auch der Vorwurf gegen den OStA Veh selbst ist eklatant: Sollte er tatsächlich so weit gegangen sein, zugunsten einer "stimmigen Geschichte" zur Beseitigung des Mercedes einen Zeugen manipuliert zu haben, indem er ungesetzliche Vorteile versprach? Ganz unglaubhaft erscheint dies nicht, wenn man die Begebenheit aus der Hauptverhandlung berücksichtigt.
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