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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
RA Stadler (internet-law) weist auf eine mögliche Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 StGB hin: Immerhin wird hier (heimlich) das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet und gesendet, ohne dass die Fernsehmacher eine polizeiliche Befugnis dazu hätten. Und ob "überragende öffentlcihe Interessen" geltend gemacht werden können (§ 201 Abs. 2 S. 3 StGB), erscheint fraglich. Man vertraut wohl eher darauf, dass der Betroffene keinen Strafantrag (§ 205 StGB) stellt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Flusspferd,
Ihre Berechnungen konkretisieren meine angestellten Vermutungen sehr treffend: Schon im Planungs- und Genehmigungsstadium hätte auffallen können/müssen, dass die geplanten Besucherzahlen nicht durch den Ein-Ausgang in der vorgesehenen Zeit hindurchpassen. Dies ist aus der begrenzten Entfluchtungsnalyse indirekt herauszulesen. Daher war die Veranstaltung so nicht genehmigungsfähig. Dass man sich die Zahlen auch noch schönrechnete und die einzelnen Stunden nicht beachtete (Leserin # 97), kommt erschwerend hinzu.
@Leserin,
Besteht im Falle der Loveparade die Gefahr, dass die juristische Verantwortung aufgrund verschiedener Verantwortlicher verdünnt wird wie eine verwässerte Suppe?
In der Tat stellt diese Art der arbeitsteiligen Vorbereitung, Genehmigung und Durchführung eines Großereignisses (oder auch einer Großbaustelle) das Strafrecht vor eine schwierige Aufgabe. Denn (anders als im Zivilrecht) gibt es im Strafrecht nur eine individuelle Verantwortung, d.h. bei allen arbeitsteilig durchgeführten Unternehmungen und insbesondere bei Fahrlässigkeitstaten ergibt sich das Problem der "Verwässerung" (wie Sie es nennen) durch Verteilung auf verschiedene Personen, von denen jede einzelne möglicherweise dann nicht mehr hinreichend "schuldig" ist. Also lautet meine Antwort: Ja, diese Gefahr besteht.
Es ist ja gerade ein Ziel meines Beitrags (und ich denke auch Ihrer Beiträge) hier, der von Ihnen beschriebenen Gefahr entgegenzuwirken und möglichst konkrete Verhaltensweisen zu benennen, die die Katastrophe (mit)bedingt haben und wofür dann auch die konkrete Schuld Einzelner nachweisbar sein sollte.
@Felix Licht und julius,
genau deshalb (s. meine Antwort an Leserin) mag es zwar ein interessanter Umstand sein, dass auf dem Bahngelände möglicherweise Asbest existiert, aber es lenkt von der dringlichsten Aufgabe ab, nämlich die Verantwortung für die konkreten Todesfälle festzustellen, von denen keiner durch Asbest verursacht wurde. Es trägt ungewollt mit zur Verwässerung bei, wenn solche Nebenschauplätze diskutiert werden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ich möchte Sie ebenfalls auffordern, zum Thema zurückzukehren.
Im Fall "Kachelmann" lässt sich derzeit beobachten, wie eine bedenkliche vorprozessuale Öffentlichkeitsarbeit sich mit einer ebnso bedenklichen gegenteiligen Arbeitsweise während der Hauptverhandlung paart. Während Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren nichts dabei fanden, über den psychischen Zustand des Angeklagten in der Öffentlichkeit zu spekulieren, wird nun ein erheblicher Teil der Beweisaufnahme bei ausgeschlossener Öffentlichkeit verhandelt, dies sogar bei einer Belastungszeugin, die sich bereits vorab (offenbar gegen Honorar!) in einer Illustrierten zur Beziehung mit Kachelmann geäußert hatte. Dies ist nur eine der Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten, die sich in diesem Fall aneinanderreihen. Ich gehe davon aus, dass die meisten der Leser dies bereits kritisch verfolgen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@#3: Leider ist meine eigene charakterliche Deformierung inzwischen so groß, dass ich diejenigen der Jurastudenten nicht mehr sicher beurteilen kann. ;-)
Der verlinkte Artikel von Martin Rath ist allerdings nicht gerade ein Beispiel für Kompetenz: Da wird mit einer Untersuchung aus den USA und über das dortige Jurastudium das deutsche (ganz andere) Jurastudium kritisiert, aber dann ausgerechnet die USA als Vorbild genannt - etwas verquast verknotete Logik, da wünschte ich mir mehr juristische Denke. Mag ja sein, dass alles hier noch schlimmer ist als in den USA, aber mehr als ein bisschen "Rumgemeine" kann ich dem Artikel nicht entnehmen. Im Übrigen: Gerade die gutachtliche Behandlung von Fällen wird von den meisten ausländischen Gast-Studierenden am deutschen Jurastudium gelobt, denn meist wird in anderen Ländern nur ganz abstrakt über Themen "gerechtet", während wir hier die deutschen Studierenden von Anfang an mit der Rechtsanwendung konfrontieren. Und die deutschen Studenten beklagen sich eher über zuwenig als zuviel Fallpraxis und Gutachten. Wenn man mal als Prof eine Rechtsfrage abstrakt (ohne konkreten Fall) diskutieren möchte, erleidet man regelmäßig Schiffbruch. Es ist sicher Vieles kritikwürdig (und in der Didaktik müssen sich viele Kollegen einschl. ich selbst) sicherlich an die Nase fassen, aber ausgerechnet Gutachtentechnik und Fallbezug sollte man nicht weglassen. Zudem sind die meisten Fälle nicht abstrus, sondern entstammen der Rechtspraxis.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Sack,
vielen Dank für Ihre Links. Offenbar hat die Generalstaatsanwaltschaft (m. E. zutreffend) berücksichtigt, dass durch die Veröffentlichung keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Gerichts zu besorgen war. Die Argumentation, der Beschuldigte/Angeklagte werde durch § 353d StGB primär geschützt, müsste sich auch (und erst recht) auf nicht wörtliche Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beziehen, wie sie in den oben geschilderten Verfahren ständig geschehen sind. Ein weiteres Argument für eine strenge gesetzliche Regelung der Öffentlichkeitsarbeit.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrtes Flusspferd,
Sie stellen sehr wichtige Fragen, die in der Strafrechtswissenschaft und -praxis auch nicht endgültig und für alle Situationen geklärt sind. Gerade die hier wohl bestehende "Nebentäterschaft" bei Fahrlässigkeitstaten ist ein bislang nicht in allen Facetten durchdekliniertes Thema. Einiges Grundsätzliche habe ich ja bereits gesagt: Im Strafrecht können durchaus mehrere nebeneinander für fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen haften, die denselben Erfolg bedingen.Allerdings gibt es bei arbeitsteiligen Vorgehensweisen oft die Situation, dass sich einer auf den anderen verlassen muss bzw. verlassen hat. Hier entstehen dann Nachweisprobleme, die auch ein non liquet zur Folge haben können, z.B. A konnte nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - voraussehen, dass B die Aufgabe nicht bewältigen konnte ("in dubio pro reo" führt dann zur Einstellung bzw. zum Freispruch).
Sie stellen des Weiteren die Frage, wie es mit der Verantwortung in Hierarchien ausschaut. Aus dem Zivilrecht kennen wir das "Organisationsverschulden" - also, wer eine zur Bewältigung des Problems ungeeignete Person (oder nicht genügend viele) einsetzt, der haftet für die fahrlässige Organisation. Ähnliches gibt es auch im Strafrecht: Man kann sich nicht von einer strafrechtlichen Haftung entlasten, indem man einfach jemand anderes einsetzt, der die Gefahr aber (absehbar) nicht in den Griff bekommen kann. Für den hiesigen Fall: Wenn es - und davon gehe ich aus - absehbar war, dass die Besucherzahlen mit der geplanten Zu- und Abwegen nicht zu bewältigen waren, dann besteht auch eine Verantwortung der Planer/Veranstalter. Hinsichtlich der Polizei könnte auch eine sogenannte Übernahmefahrlässigkeit gegeben sein: Es begründet einen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn man eine Aufgabe übernimmt bzw. zu übernehmen verspricht, die man absehbar nicht bewältigen kann. Genauso, wie es fahrlässig ist, sich als Führerscheinneuling in einen Rennwagen zu setzen und mit 240 kmh auf der Autobahn zu rasen, ist es dann fahrlässig, mit zu wenigen Beamten zuzusagen, 100.000 Menschen steuern zu können. Ob und in welcher weise dies durch wen geschehen ist, muss man noch aufklären. Jedenfalls war laut den Protokollen die Polizei auch in die Planung einbezogen und hätte auch vorab die Notbremse ziehen können oder sagen, dass weitere (getrennte) Zu- und Abwege nötig wären.
Ihre Vermutung, eine Beendigung "hart" um 0 Uhr hätte das Potential zu noch größeren Schäden, teile ich nicht unbedingt: Es hätte dann nur noch eine Richtung gegeben, die Personen hätten keine Furcht mehr gehabt, etwas zu verpassen. Aber natürlich: 4 Stunden, also von 0 Uhr bis 4 Uhr früh, hätte es wohl gedauert, bis alle wieder vom Veranstaltungsgelände runter wären, oder, falls man die Notausgänge geöffnet hätte, häte sich ein entspr. Stau am Bahnhof ergeben - auch das keine für den einzelnen Besucher tolle Aussicht.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Malik #2: Ich wollte beim bdk kommentieren, aber dort ist aber leider ein bug. Hier mein Kommentar zum dortigen Artikel:
Meines Erachtens muss man hier differenzieren:
1. Eine öffentliche Debatte in den Medien über spektakuläre Fälle wird man nicht verhindern können, die Journalisten müssen freilich dabei die Persönlichkeitsrechte achten und die Verlage zahlen ggf. Schmerzensgeld, wenn dies nicht eingehalten wurde. Dass hier einige Medien solche Zahlungen bewusst schon einkalkulieren und erst einmal Rechte verletzen, ist ein Missstand.
2. Dass sich (potentiell) Beschuldigte vorab verteidigen in der Öffentlichkeit, ist m.E. kein Missstand, sofern keine Rechte anderer verletzt werden. Man kann Beschuldigte kaum verpflichten, bis zum Urteil still zu halten, wenn die ganze Republik sie schon vorverurteilt. Man wird das Vorgebrachte ggf. ohnehin kritisch bewerten.
3. Allerdings halte ich es für gefährlich im Hinblick auf eine Vorverurteilung und die Objektivität der Ermittlungen, wenn Polizei und/oder Staatsanwaltschaften sich im Ermittlungsverfahren öffentlich an der Diskussion über Schuld/Unschuld beteiligen und ihre (quasi "amtliche" und deshalb besonders glaubwürdige) Sicht der Dinge vorab mitteilen. Das ist ein echter Missstand, der durch eine strenge gestezliche Regelung beseitigt werden sollte.
Henning Ernst Müller
@Frank Hansen #4 und #6, Tilman #7:
Nach allg. Auslegungsregeln bedeutet die Abschnittsüberschrift keine zwingende Eingrenzung der im Abschnitt darunter stehenden Tatbestände bzw. geschützten Rechtsgüter. Es handelt sich ggf. um EIN systematisches bzw. historisches Argument, aber es muss nicht ausschlaggebend sein. Geschützt wird durch § 353d StGB (allerdings höchst unvollkommen) die Unabhängigkeit des Gerichts, nur mittelbar der Angeklagte.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ähnliche Erfahrungen: Anzug/Schlips in der Jura-Vorlesung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Leserin,
danke für Ihre weitere detaillierte Recherche und Darstellung, die den bisherigen Eindruck bestätigt und untermauert, dass die Love Parade uin Duisburg SO (wahrscheinlich sogar überhaupt) NICHT geplant und genehmigt werden durfte und dass man, als sich dies am Veranstaltungstag in aller Deutlichkeit zeigte, nicht schnell genug und dann falsch reagiert hat, um die Massen zu steuern. Ich weiß nicht, wie es in Dortmund und Essen war, aber als junger (jedenfalls noch jüngerer) Mensch habe ich mir in Berlin am "17.Juni" und am Großen Stern die LoPa einmal angeschaut und wenn meine Erinnerung nicht trügt, sind dort schon nicht die Mehrheit der Leute mit den Floats mitgezogen, sondern standen bzw. tanzten am Rand, um die Floats an sich vorbeiziehen zu lassen. Man hatte dort allerdings auch nach hinten jede Menge Platz und brauchte nicht zu befürchten erdrückt zu werden. Dass das "Mitziehen" ausgerechnet durch ein Nadelöhr hindurch auf einem eingezäunten Gelände funktionieren soll, ist schon eine ziemlich phantasiereiche Geschichte, aber taugt nicht als "Plan" - ebensowenig das "Pushen" durch Ordner. Das wäre bei einigen hundert Menschen vielleicht noch möglich, aber doch nicht bei Zig-tausenden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Licht,
ja wir wollen Aufklärung. Prof. Dombrowsky bezieht das Wort "Eindämmung" auf die Strategie der Polizei und Stadt, die Menschen auf dem Weg zur Veranstaltung einzudämmen und nicht in die Stadt zu lassen. Dass man die Menschen auch möglichst lang "unterwegs" sein lassen wollte, kann durchaus zutreffen, denn nur so konnte man (theoretisch) erreichen, dass am Ende die Besucher-Gesamtzahl (fast 500.00 geplant) über derjenigen Besucherzahl liegen konnte, die auf dem Gelände zugelassen war (250.000 gleichzeitig maximal). Wir wissen jetzt , dass dieser Plan mit dem einen Eingang/Ausgang nicht funktionieren konnte
Das Wort Eindämmung von Dombrowsky bezieht sich aber nicht auf die Situation auf der Rampe. Das ist nur Ihre Vermutung, Zitat Felix Licht (20.59) "Somit sollte es m.E. nach zu einem Stau kommen und die Massen im Tunnel und vor den Schleusen sollten verdichtet, nicht entzerrt werden. Ihre Darstellung der Sperren ist unkorrekt, fehlt doch die obere Rampensperre. Denken Sie vielleicht besser in der Kategorie Blocksperren, denn das tat die Polizei! Genau das sollte geschehen: eine zusätzliche Verdichtung oben durch die, die gehen wollten. Und eben damit der Pfropf BESTEHEN bleibt, sollten ja die Sperren gebildet werden." (Zitat Ende, Hervorhebung durch mich)
Die Sperren wurden laut Polizei errichtet, um den Pfropf oben auf der Rampe zu entlasten/zu beseitigen. Ich habe keinen Anlass zum Zweifel daran, dass dies die Absicht war. Aber diese Sperren waren für den Zweck ungeeignet und führten zu dem Gedränge unten (Dombrowsky nennt dies richtigerweise "handwerkliche Fehler"), weil die Sperren vor den Tunneleingängen nicht hielten/nicht halten konnten bzw. nie richtig funktionierten und die Besucher nicht informiert wurden. Dafür, dass eine Absicht bestand, auf der Rampe eine weitere Verdichtung zu erreichen, wie Sie, Herr Licht, behaupten, gibt es keine Anhaltspunkte. Und das behauptet auch Dombrowsky nicht. Wenn Sie ehrliche Aufklärung wollen, sind Ihre Beiträge willkommen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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