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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Eine Entschädigung nach § 2 StrEG ist ausgeschlossen, wenn man die Maßnahme nach § 5 Abs. 2 StrEG "grob fahrlässig" verursacht hat. Ich gehe davon aus, dass andere evtl. speziellere Entschädigungsregelungen ähnlich eingeschränkt sind.
Aber ist ein ungesicherter W-LAN Zugang in der Wohnung grob fahrlässig - in Bezug auf eine Amokdrohung? Ich finde im Moment keine passende Rechtsprechung oder Kommentierung.
Der oben angesprochene Vergleich ist etwas unpassend: Wer seine Wohnung geöffnet lässt, darf sich zwar nicht wundern, wenn dort Straftaten begangen werden, aber wer dann in der Wohnung Eigentum beschädigt, muss trotzdem Schadenersatz leisten.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@DrFB,
dass die Strafbarkeit entfällt, kann ich mir kaum vorstellen, auch wenn § 265 a StGB, sofern keine Umgehung von Kontrollen geschieht, m.E. nicht anwendbar ist. Dass aber die Bundespolizei wegen der Überlastung durch die Anzeigenbearbeitung schon mehr Personal verlangt, belegt den Zusammenhang: Das ist "Outsourcing" zum Staat; statt Fahrscheine an Bord zu verkaufen, werden Polizisten und Staatsanwälte zu billigen Ersatzschaffnern.
Jedoch: Nach einer neuen Meldung hat die Bahn ihr neues Vorgehen ganz anders dargestellt, als es auf Spiegel Online beschrieben wurde: Es werde nicht etwa jeder ohne gültigen Fahrschein sofort angezeigt, sondern:
"Seit Jahresbeginn werde nach dem dritten Fall rückwirkend jeweils ein Strafantrag pro Fahrt ohne gültigen Fahrausweis gestellt, sagte ein Bahnsprecher am Sonntag in Berlin. Zuvor hatte das Unternehmen nach dem dritten Mal innerhalb von drei Monaten Strafantrag nur für das letzte Schwarzfahren gestellt, wenn der Fahrgast keine plausible Erklärung für sein Verhalten hatte, erläuterte der Bahnsprecher und stellte damit anderslautende Meldungen klar. In Ausnahmefällen werde wie in der Vergangenheit bereits beim ersten Schwarzfahren ein Strafantrag gestellt, wenn es sich um einen «besonders offensichtlichen Fall der Leistungserschleichung» handele."
(Quelle)
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hall,
in dem schon oben verlinkten Video einer Sendung des Bayerischen Rundfunks findet sich bei etwa 5.00 min das wörtliche Zitat von RA v. Kietzell, wie er es ausspricht. Bitte schauen Sie einmal selbst, ob dies so "irreführend" und "völlig unsinnig" ist, wie Sie meinen bzw. ob hierin eine "Hetze" des Anwalts gegen Polizeibeamte erfolgt. Ich denke nicht. Die Frage, warum acht Beamte einen messerführenden Alleintäter nicht ohne Schusswaffeneinsatz überwältigen konnten, scheint mir nicht ganz unberechtigt zu sein.
Es existiert auch eine längere Sendung des ZDF, in der der Bruder und der Vater von T. Eisenberg sowie RA Tesseraux auftreten (in der ZDF mediathek zum Stichwort "Tödliche Schüsse" suchen). Auch hier erkenne ich keine Hetze gegen die Polizei.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Herr Spoenle,
ich stimme Ihnen völlig zu. In diesem Fall jedoch berief sich t-online auf dpa. Und, ehrlich gesagt, hab ich sowohl bei dpa und auch bei einigen Spiegel-Online-Meldungen, die von "echten" Journalisten verantwortet werden, schon bemerkt, dass unzuverlässige Meldungen verbreitet werden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stam,
ob und wie Pfefferspray eingesetzt wurde, ist wohl nach wie vor Gegenstand der Ermittlungen - jedenfalls haben wohl einige der Beamten den Einsatz von Pfefferspray und auch von Schlagstöcken behauptet. Ich glaube nicht, dass es hier um eine Frage der "schwarzen Schafe" geht, wie sie sich bei sonstigem Fehlverhalten von Polizeibeamten stellen mag. Wahrscheinlich geht es hier doch eher um Überforderung in einer speziellen Situation.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ja, das ist wohl die Methode: Erst mal schnell "raushauen" die Meldung, damit man der Erste ist, korrigieren und an die Wirklichkeit apassen kann man ja später immer noch. Dies ist ein echter Nachteil des Internet-Journalismus. Zwar gab und gibt es auch gedruckte Falschmeldungen, doch durch den längeren Vorlauf kann ja oft noch vor dem Druck korrigiert werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@thorsten:
Herr v. Heintschel-Heinegg hat ja bereits erläutert, warum er die Nachricht, so wie sie zunächst veröffentlicht wurde (inzwischen hat t-online die Überschrift auf "Totschlag" geändert), hier eingefügt hat. Die meisten Quellen in den USA gehen nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus, und Sie haben Recht - auf den ersten Blick fehlt auch ein Motiv des Arztes dafür. Allerdings handelt es sich bei Propofol (das Jackson offenbar vor dem Tod verabreicht wurde und in größeren Mengen in der Wohnung Jacksons gefunden wurde) nicht um ein übliches Rauschmittel oder Schmerzmittel, sondern um ein Hypnotikum, meist zur Einleitung einer Anästhesie gebraucht. Eine Fahrlässigkeit des Arztes liegt wohl nahe. Möglicherweise kommen ja noch weitere Tatsachen ans Licht.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
P.S.: Jetzt übersetzt t-online (link) die Nachricht mit "Verbrechen". (also erst war es fast sicher "Mord", dann "Totschlag", jetzt "Verbrechen" - wäre nicht ein tragisches Ereignis der Hintergrund, würde ich vermuten, dass t-online morgen schreibt, es handele sich "fast sicher" um eine Ordnungswidrigkeit.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr von Heintschel-Heinegg,
ich bin fast sicher, dass es sich bei der Nachricht um einen Übertragungsfehler aus dem amerikanischen Recht handelt. Bei den Ermittlungen gegen den Arzt Jacksons geht es um "manslaughter". Die Übersetzung mit "Mord" oder "Totschlag" ist unvollkommen, da "manslaughter" in den USA auch die fahrlässige Tötung einbezieht (anders wohl in GB). Die Übertreibungen sind üblich bei einem Boulevard-Mediendienst wie tmz.com.
Ich gehe davon aus, dass gegen Dr. Murray wegen fahrlässiger Tötung ermittelt wird, was bei den Umständen, die hier geschildert wurden, auch in Deutschland selbstverständlich wäre.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das "Ping-Pong" Spiel zwischen Tauss und der Staatsanwaltschaft - und die BILD-Zeitung als Tischtennisplatte? (Kommentar auf Zeit-Online)
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Pressearbeit der Staatsanwaltschaft vgl. OLG Düsseldorf: Urteil vom 27.04.2005 - 15 U 98/03 (Fall Esser/Mannesmann/vodafone). Das Urteil gibt es in der sehr lang Version bei beck-online, hier eine sehr kurze Zusammenfassung.
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