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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Pressearbeit der Staatsanwaltschaft vgl. OLG Düsseldorf: Urteil vom 27.04.2005 - 15 U 98/03 (Fall Esser/Mannesmann/vodafone). Das Urteil gibt es in der sehr lang Version bei beck-online, hier eine sehr kurze Zusammenfassung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Heren le D und Langhans,
danke für Ihre Hinweise und Anmerkungen.
In Blogs verbreitet heißt es (z.B. hier), Herr OStA Rehring habe mit der BILD gesprochen, bzw. habe die BILD-Zeitung genutzt, um seine Anklage bekannt zu machen. Ob dies stimmt, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn die BILD jemanden wörtlich zitiert, heißt das noch lange nicht, dass er mit dieser notorisch eher der Lüge als der Wahrheit verpflichteten Zeitung auch (exklusiv) gesprochen hätte. Trotzdem: Nachdem Herr OStA Rehring die Presse schon im März als "Tsunami" wahr genommen hat, ist es doch höchst merkwürdig, warum er jetzt die Reporteranfragen nicht einfach abblockt, bis er Akteneinsicht gewährt hat. Steckt vielleicht doch ein kleines bisschen Ruhmsucht dahinter?
Zumindest Nr. 23 Abs. 2 der RiStBV scheint verletzt worden zu sein. Dort heißt es
(2) Über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
P.S.: Danke Herr Burschel, für den Hinweis. da hatten sich unsere Beiträge gekreuzt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hier noch ein Kommentar von außen (RA Quandel).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Herr Mühlbauer nimmt sich auf telepolis des hier besprochenen Themas an, er hält aber offenbar Wohngruppenvollzug und "Umschluss" für die gleiche Sache und nennt das ganze vorurteilsbehaftet "Sozialpädagogische Menschenrechtsverletzungen". Er will seine Ansicht (= linke sozialpädagogische Spinner sind mit ihrem 70er Jahre Wohngruppenvollzug für die Gewalttaten verantwortlich) auf eine in der Tat wichtige Studie stützen, deren Inhalt er meines Erachtens aber verzerrend darstellt. Im fazit der (im unterschied zur Darstellung Mühlbauers) sehr differenzierten Studie heißt es u.a.:
In all diesen Schlussfolgerungen klingt ein „Ja, aber …“ an und genau deshalb sollten die zu
ziehenden Konsequenzen auch immer ein „Sowohl … als auch“ beinhalten: Erweiterte Möglichkeiten
einer Einzel- oder Wohngruppenunterbringung, aber auch des offenen Vollzuges
sollten genutzt werden, wo immer es möglich und vertretbar ist, aber gleichzeitig muss die
systematische Identifizierung von Gewalttätern verbessert und ihre konsequente Trennung
von Gefangenen betrieben werden, die bislang nicht mit Gewaltdelikten straffällig geworden
sind bzw. die nicht als gewaltbereit gelten..
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hüneke,
danke für den Hinweis auf die jüngste BGH-Rechtsprechung. Der Wortlaut des Erschleichens würde also auch das schlichte Nichtzahlen abdecken, dem kann ich nicht widersprechen. Meine Argumentation wäre auch eher systematischer und teleologischer Natur.
§ 265 a StGB gehört zum Abschnitt "Betrug und Untreue", das Erschleichen in der genannten Auslegung ist aber weder betrugs- noch untreueähnlich. Außerdem: Die Struktur des Tatbestands deutet darauf hin, dass es neben der Inanspruchnahme der Leistung, Beförderung, des Zutritts in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten noch ein zusätzliches Element des "Erschleichens" geben soll.
Aber sicherlich ist meine Auffassung in der Minderheit, wenn auch nicht allein (vgl. MünchKomm-Wohlers § 265 a Rz. 37 ff.), und die Mehrheitsmeinung ist auch vertretbar.
Leider sind Reformansätze in den 90er Jahren (z. B. der Niedersächsischen Kommission zur Reform des Strafrechts, der Hessischen Kommission "Kriminalpolitik" und ein Antrag der Grünen zum 6. StrRG) im Sande verlaufen. Muss es noch viel teurer werden, bevor der Gesetzgeber reagiert?
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, diesen Blogbeitrag hatte ich überlesen, werde ihn aber jetzt oben als Link einfügen (die automatische Querverlinkung bei "Siehe auch" (unter jedem Blogbeitrag) funktioniert noch nicht ganz zuverlässig).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
In diesem Blog gibt es konkrete(re) Hinweise zur Entscheidung, aber auch keinen Link zu den Urteilsgründen oder zu einer Presseerklärung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Noch ein Zufallsfundstück (auf der Suche nach Informationen, ob und wie sich die Sache weiterentwickelt). Offenbar hatten die umtriebigen Mordermittlungen noch ein weiteres Opfer. Aber die unberechtigte Untersuchungshaft des Schrotthändlers wegen Strafvereitelung (angebliche Beseitigung des Mercedes, s.o.) macht ja nichts, denn sie konnte in einem späteren Urteil "berücksichtigt" werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Man braucht nicht lange zu diskutieren, dass hier natürlich ein ganz wesentlicher Unterschied besteht - während im Iran staatliche Unterdrückung der Opposition die Gewalt auf die Straße brachte, war es in Dresden ein Einzeltäter mit offenbar ausländerfeindlicher, islamophober Gesinnung, der ein Attentat verübte, für das der deutsche Staat nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Irritierend war allerdings, dass in den Medien zunächst nur die Tatsache des Attentats im Gerichtssaal, nicht aber der ausländerfeindliche Hintergrund herausgestellt wurde und deshalb auch die nun beginnende offene Diskussion in Deutschland zunächst beinahe unterdrückt schien. Mit dieser offenen Diskussion und auch mit der öffentlichen Anteilnahme mit den Opfern kann Deutschland zeigen, dass die Behauptungen und Forderungen Ahmadinedschads billige Rhetorik sind, um von den eigenen Verbrechen abzulenken.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr le D,
das "Sollen und Müssen" auf der einen Seite (der Opferseite) ist wohl recht fraglos vorhanden. Ob aber daneben auch noch eine Verantwortlichkeit des Veranstalters besteht, ist eine doch berechtigte Fragestellung. Ich sehe, dass diese nicht ad hoc bejaht oder verneint werden kann. Aber man muss sich zum Beispiel fragen, ob nicht derjenige, der an einem "veranstalteten" Rennen (mit Ordnern etc.) teilnimmt, anders als der, der sich ganz allein auf den Weg in die Natur aufmacht, doch noch mit einer gewissen Fürsorge/Gefahrenvorsorge des Veranstalters rechnen kann und darf. Im Extremfall: Würde die Strecke von einem Erdrutsch bedroht, und wüsste der Veranstalter davon, dann müsste er die Teilnehmer sicher warnen, während dann, wenn jemand allein in den Bergen wandert, er dieses Risiko natürlich ganz allein trägt.
Ob sich dieses übertragen lässt auf die erkennbar zu leichte Kleidung, die erkennbare Erschöpfung etc., muss dann noch entschieden werden. Ich tendiere dazu, dass derjenige, der einen "Extrem"-lauf ausrichtet und damit andere verleitet, sich "extrem" anzustrengen, auch mit darauf achten muss, dass sich Menschen nicht selbst gefährden in einer Situation, in der sie dann durch Erschöpfung, Verkühlung (also Extrema, zu denen sie verleitet wurden) etc. nicht mehr in der Lage sind, vernünftige Entscheidungen zu treffen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
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