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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
....und ob es jemals in Kraft tritt, kann ernsthaft bezweifelt werden, siehe hier.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@David
Ich geh davon aus, dass diese Version (pdf) - rechte Seite der Synopse - verabschiedet wurde. Meine Hand will ich dafür aber auch nicht ins Feuer legen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Muschel,
ich stimme nicht mit Ihnen und auch nicht mit Prof. Hoeren überein in dieser Frage. An der Parteimitgliedschaft eines Jura-Profs kann ich grds. nichts Ungehöriges finden. Juristischen Argumenten liegen häufig (weltanschauliche) Wertungen zu Grunde. Der Jura-Prof. sollte versuchen, diese von "rein" juristischen Argumenten zu differenzieren und offen zu legen und ggf. auch seine Meinung zur Diskussion stellen. Ist ein Prof. (bekannterweise) in einer politischen Partei engagiert, wird damit nur ein weltanschaulicher Hintergrund transparent, der bei anderen vielleicht nur bekannt wird, wenn man genauer zuhört oder nachliest.
Außerdem: Die meisten politischen Parteien in der Bundesrepublik sind so breit aufgestellt, dass man nicht von Parteizugehörigkeit unmittelbar auf eine Haltung in einer bestimmten juristischen Frage schließen kann. Zudem kann sich jeder auch ausdrücklich mal von seiner Partei distanzieren. Ich (nicht parteigebunden) hielte es im Zweifel für "ungehöriger" eine "Neutralität" vorzugaukeln, wenn diese tatsächlich nicht existiert. (Insofern hielte ich z. B. die nicht transparente Mitgliedschaft in der Lobbygruppe INSM für problematischer.)
Der Vorteil daran, nicht Parteimitglied zu sein, ist, dass man nicht gleich mit jeder Stellungnahme dieser Partei identifiziert wird und argumentieren kann, ohne für die Zuhörer schon in einer bestimmten Schublade zu stecken.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hier ist übrigens die ganze Anzeigenserie mit Ulla Schmidt. Ich denke, Sixt geht entschieden zu weit, kann sich das aber erlauben, weil
a) das BGH-Urteil gegen Lafontaine Sixt (vermeintlich) Recht gibt,
b) weil Ulla Schmidt es nicht wagen wird, gerichtlich dagegen vorzugehen, denn das würde ja die Agonie nur noch verlängern und
c) weil Ulla Schmidt immer noch einen Ruf als "humorvoll" zu verlieren hat.
Es ist ja wohl jedem klar, dass es günstigere Möglichkeiten gegeben hätte, den Bürgermeister von Alicante standesgemäß zu besuchen. Aber das sind nun wirklich "peanuts" gegen die 100 Milliarden für die HRE. Die taz titelt heute:
"850.000 Dienstwagen weg, und keiner regt sich auf"
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ist wirklich ganz lustig, die Anzeige - heute ganzseitig in der FAZ (es ist eine andere als die oben verlinkte): Schmidt wird inkl. Sixt-Kundenkarte als lächelnde Kundin vorgestellt und es hat den ersten äußeren Anschein, als würde sie tatsächlich für diese Marke werben mit dem Spruch: "Versprochen : Beim nächsten Mal miete ich bei Sixt" - bei Lafontaine war es anders (Quelle mit Sixt-Politikeranzeigen):
"Werbeanzeige, die Portraitaufnahmen von 16 Mitgliedern des damaligen Bundeskabinetts einschließlich des zurückgetretenen Kl. zeigt, wobei das Bild des Kl., der weiterhin erkennbar bleibt, als einziges mit einem weißen „X“ durchgestrichen ist. In der unteren Hälfte der Anzeige befindet sich der Text „... verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit“, in der oberen rechten Ecke das Logo „... rent a car“ (OLG Hamburg: Urteil vom 09.11.2004 - 7 U 18/04) Übrigens: Beim BGH hat Lafontaine verloren! Die Werbung habe nicht im Vordergrund gestanden, sondern die satirische Meinungsäußerung:
Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall aber daran, dass die Beklagte ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Zwar habe niemand, auch nicht der Kläger als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe es aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz (des vermögensrechtlichen Bestandteils) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die gebotene Güterabwägung falle im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Die Verwendung des Bildnisses erwecke nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt. (Quelle BGH-Presserklärung)
Sixt fühlt sich wohl durch den BGH ermutigt. Aber hier wird viel deutlicher als bei lafontaine mit Ulla schmidtr Werbung gemacht und Sixt mischt sich auch noch in einen aktuellen Wahlkampf ein, der hier ja sein erstes Thema gefunden zu haben scheint. Ich kann dem wenig abgewinnen, denn dies ähnelt schon einer Parteispende. Wäre es künftig Firmen nicht leicht möglich, Wahlkampf für die von ihnen bevorzugte Partei so zu führen? Ich sehe es schon vor mir: Seehofer wirbt unfreiwillig für Pampers, Wulff für Porsche etc.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@ABC, Sie schreiben:
Ich frage mich ernsthaft, ob eine fahrlässige Tötung vorliegen kann, wenn ein Arzt zwar gegen seinen Eid verstösst, aber auf Verlangen arbeitet und dies sicherlich dutzende, wenn nicht hundert Male oder sogar noch öfters bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Bei den Mengen die Herr Jackson in seinem Haus hatte, kann man eigentlich nur von einer regelmäßigen Praxis ausgehen.
Durch ständige Wiederholung wird eine fahrlässige Praxis nicht weniger fahrlässig. Auf "Verlangen"? Wollte Michael Jackson ausdrücklich getötet werden, dann würde dies den Arzt nach deutschem Strafrecht nicht von Strafe befreien (§ 216 StGB) - wie es in den USA ist, weiß ich nicht. Aber Sie meinen wahrscheinlich, dass Jackson sich der Gefährdung durch seinen Arzt eigenverantwortlich ausgesetzt hat. Der BGH hat bisher eine einverständliche Fremdgefährdung als Zurechnungsausschluss nicht akzeptiert, sie wird aber in der Wissenschaft diskutiert und zum Teil auch befürwortet. Sie wird aber nur dann zu bejahen sein, wenn Jackson über die Lebensgefahr vollständig informiert war und noch "klaren Kopfes" darüber entscheiden konnte. Beides ist fraglich. Man wird eher einen Wissensvorsprung des Arztes hinsichtlich der Risiken annehmen können und möglicherweise auch eine Einschränkung der Verantwortung Jacksons durch Sucht.
Ich persönlich vermute, dass der Arzt Herrn Jackson seine "übliche" Dosis verabreicht hat.
Ob die Dosis "üblich" im Sinne von "erlaubt" ist, hängt wohl von der Indikation und dem (sich auch ändernden) körperlichen Zustand Jacksons ab. Wenn aber üblich heißen soll "häufig, gewöhnlich", dann gilt das oben schon Angedeutete: Nur weil eine gefährliche Dosis öfter vergeben wird und sie dadurch üblich wird, wird sie nicht unbedingt weniger fahrlässig. Auch ein ständiges Überschreiten der Geschwindigkeit bedeutet ja nicht, dass der Fahrer, wenn er denn einen Unfall verursacht, sich damit herausreden kann, er sei üblicherweise so schnell gefahren und bisher sei nie etwas passiert.
Genauso dürfte es nicht gelingen durch die Autopsie die ursächliche Todesursache festzustellen. Möglicherweise hat Herr Jackson weitere Medikamente zu sich genommen. Auf jeden Fall dürften die Medikamente zur Wiederbelebung das toxische Blutbild so vermischen, dass eine genaue Klärung, ob die Einnahme von Propofol ursächlich war, nicht mehr gelingen.
Nach der Äquivalenztheorie (jede Kausalbedingung ist gleichwertig) würde es genügen nachzuweisen, dass das Propofol den Tod mitverursacht hat. Wenn es so war, wie auch Sie annehmen, dass nämlich die Propofol-Wirkungen der Anlass waren für die späteren Wiederbelebungsversuche (die dann weitere Medikamente nötig machten), dürften an der Kausalität keine Zweifel bestehen. Für den Beweis kommen verschiedene Beweismittel in Betracht, nicht nur das Blutbild. Soweit ich informiert bin, hat sich der Arzt schon erheblich selbst belastet (wenn man den Medienberichten trauen darf). Möglicherweise gibt es auch glaubwürdige Zeugen dieser "üblichen" Praxis. Ließe sich aber nicht nachweisen, dass der Arzt Propofol (oder eine andere zu diesem Zustand führende) Substanz verabreicht hat, dann würde im Zweifel für den Angeklagten entschieden, dies wohl auch in den USA.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Naja, wenn die nur die anzeigen, die innerhalb drei Monaten dreimal erwischt werden, kann es tatsächlich die Statistik nicht völlig aus dem Lot bringen. Abgesehen davon, inzwischen zweifele ich auch erheblich an den Behauptungen von Spiegel Online, die Kriminalstatistik würde bei dieser Praxis der Bahn um mehr als 600.000 Delikte jährlich zusätzlich belastet (Quelle). In diesem Focus-Bericht heißt es: Nach Informationen von FOCUS brachte die Bahn bis Ende Juni bereits 39 634 Leistungserschleichungen zur Anzeige – im gesamten Vorjahr waren es 50 875." Also erhöhte sich die Zahl der Anzeigen wegen Leistungserschleichung zum Nachteil der Bahn von Januar bis Juni 2009 gegenüber 2008 um ca. 15.000 Fälle. Wie der Spiegel da auf 600.000 zusätzliche Fälle im Jahr kommt, bleibt sein Geheimnis.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Es ist schon erstaunlich, dass diese Firma nach all diesen Strafanzeigen und der Kontosperrung immer noch weiter macht.
Wie schon mehrfach hier in den Kommentaren geäußert, sollten Sie möglichst nicht zahlen, da bei diesem Trick (nachträgliche Änderung der agb, um ein kostenloses zu einem kostenpflichtigen Angebot zu machen) sicherlich kein Gericht in Deutschland dieser Firma Recht gibt. Allerdings kann dieser Blog keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.
Siehe auch hier
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau jc,
ich stimme zu, dass hier auch ein einwandfreies Vorgehen der Beamten - nachdem die Situation eskaliert war - denkbar ist. Man sollte die Aufmerksamkeit aber auch auf den möglichrweise nicht optimalen Einsatz insgesamt richten. Wenn der Eindruck zutrifft, den ich jetzt gewinne, nämlich dass man auch seitens der Staatsanwaltschaft den Fall nun umfassend und unvoreingenommen zu prüfen gedenkt, dann wird man die Ergebnisse der Ermittlungen jetzt erst einmal abwarten können.
Soweit ich den Fall verfolgt habe, wurde im toxikologischen Gutachten aber auch Drogeneinfluss verneint. Möglicherweise handelt es sich auch um eine kurzfristige psychotische Entwicklung, denn das Verhalten scheint ja wirklich nicht zu dem von allen als friedlich beschriebenen Opfer zu passen - davon konnten freilich die Beamten nichts wissen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
So ganz sicher scheint sich die Polizei in der Ablehnung des Anspruchs auch nicht zu sein, denn: "Dennoch hat die Polizei dem Einsatz-Opfer einen „über die materiellen Schäden hinausgehenden, angemessen Betrag“ angeboten, wie es heißt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Eine Antwort des Betroffenen stehe allerdings noch aus." (Quelle)
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