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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Mitdiskutanten,
hätte das OLG Schleswig Recht, dann wäre Her Mackenroth ja auf einem weiteren Holzweg. Aber auch ein OLG kann juristisch irren. Sicherlich kann man darüber streiten, ob § 184 b StGB das bloße Surfen (ohne bewusstes cachen) als besitzverschaffung mit einschließt oder nicht. Ich plädiere für letzteres und glaube, dass dafür die besseren Gründe sprechen (ich habe sie in den Kommentaren zu den anderen Blogbeiträgen schon mehrfach aufgeführt). Aber Gegenargumente sind natürlich willkommen. Dass ein OLG anders entschieden hat, ist für sich aber noch kein Gegenargument.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,
ohne dass ich mich mit dem Umfang der vorgeschlagenen Beweisantragsrechtseinschränkung näher befasst hätte, möchte ich Folgendes ketzerisch in die Debatte werfen: Während seit Jahren der angebliche Missbrauch von Verfahrensrechten durch Strafverteidigung beklagt wird, wurde der meines Erachtens überbordende gesetzwidrige Missbrauch von Machtstellung im Strafverfahren durch die Justiz, der sich in "Deals" zeigte, die aufgrund der Androhung hoher Strafen bei Nichtgeständnis und dem "Angebot" wesentlich niedrigerer bei Geständnis herbeigeführt wurden, jahrzehntelang rechtspolitisch geduldet und kürzlich abgesegnet. Wenn nun das Beweisantragsrecht verschärft werden soll, klingt das für mich so, als wollten die Justizminister die Verhandlungsbasis für den Deal zu Lasten der Beschuldigten verschieben. Mich wundert zudem, warum der Ablehnungsgrund "Prozessverschleppung" in § 244 StPO vom BGH so eng ausgelegt wird, zugleich aber immer wieder weitere Ablehnungsgründe gefordert werden, die ebenfalls Prozessverschleppung verhindern sollen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die lesenswerte Rede von Max Stadler, in der auch die Gesetzgebungsprozedur und die Bundeszuständigkeit angezweifelt werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@aloa5: Danke für Ihre Links. Die Enthaltungen stammen also überwiegend von den Grünen, während die FDP geschlossen dagegen war - ein Zeichen für schwarz-grün?
Christian Rath bietet in der taz heute eine etwas optimistischere Nachlese: Die Kritiker hätten mehr erreicht als zu erwarten gewesen sei. Die ins Gesetz verspätet eingebauten Bremsen würden tendenziell eine Erweiterung der Sperrpraxis auf andere Gebiete verhindern, insbesondere habe die Politik schon die Botschaft bekommen, dass sie bei eventuellen künftigen Ausweitungen ordentlich Gegenwind bekäme.Ein Dammbruch sei deshalb nicht zu erwarten. Vielleicht zu optimistisch?
Immerhin: Erfolg oder Misserfolg, mit einem solchen Protest war tatsächlich nicht zu rechnen und das Netz hat Frau von der Leyen und das BKA damit ganz schön unter Druck gesetzt. Jedenfalls teile ich nicht die Einschätzung von Anke Gröner in ihrem Blog, die in pathetischem Ton den Untergang des Rechtsstaats beschwört.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, die Liste der Abstimmenden müsste demnächst hier einzusehen sein.
Laut Spiegel Online war Tauss der einzige SPD-Abgeordnete, der mit Nein stimmte, die Opposition stimmte wohl einstimmig dagegen, die Enthaltungen stammen dann wohl ebenfalls überwiegend aus der SPD (update: von den Grünen).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Einen Monat früher (April 2009) in derselben Zeitung: "Die Staatsanwaltschaft bleibt gelassen. Sie will sich zu den gerichtsmedizinischen Ergebnissen nicht äußern. „Es ist nur ein vorläufiges Ergebnis der reinen Leichenöffnung", sagt Herrle. Die chemisch-toxikologischen Befunde stünden noch aus. Erst nach einer Gesamtschau werde die Staatsanwaltschaft Stellung beziehen. Außerdem, so Herrle, „kommt es nicht drauf an, wie jemand umgebracht wurde." Für ein Wiederaufnahmeverfahren müsste ein Freispruch in Frage kommen oder eine deutlich mildere Strafe. Dafür gebe es derzeit keinen Ansatzpunkt. Auch habe der Anwalt noch gar keinen Antrag gestellt. Über den müsste dann das Landgericht Landshut entscheiden. Staatsanwaltschaft und Gericht Ingolstadt blieben dann außen vor."
Der hervorgehobene Satz - ein angebliches wörtliches Zitat - zeigt in der Tat eine erschreckende Einstellung.
Im Januar 2004 gab es übrigens noch folgende Versionen beide ohne (vorsätzliches) Tötungsdelikt, ebenfalls zitiert aus dem Donaukurier:
"Eines der Mädchen soll offenbart haben, dass der Vater nach einer Auseinandersetzung und einem Sturz gestorben sei. Das war im Oktober 2001. Das Opfer soll sich seitdem in einem Gewässer in der Nähe von Neuburg befinden. (...) Bestätigt sich der Verdacht, hat sich die Vermisstensache dramatisch gewendet. Ursprünglich stellte sich der Vorgang für die Polizei ganz anders dar: Der Heinrichsheimer Landwirt, hoch verschuldet, kam mit seiner wirtschaftlichen Situation nicht mehr zurecht. Verhandlungen mit der Stadt um Baulandausweisung blieben erfolglos. Der Mann sah keinen Ausweg mehr und beging Suizid · so eine Annahme. Die Familie hatte ihn damals als vermisst gemeldet. Dass sich der bodenständige Landwirt ins Ausland abgesetzt haben könnte, kam weniger in Betracht."
Warum OStA Herrle beides jetzt nicht einmal mehr in Betracht zieht?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ertan,
danke für Ihren Beitrag. Wie die Staatsanwaltschaft den Fall möglicherweise heute sieht, ergibt sich aus einem Bericht des Donaukurier vom 12.05.:
"Im Oktober 2001, damals war Rudolf Rupp 52 Jahre alt, könnte das Opfer nach der Auseinandersetzung im Heinrichsheimer Wohnhaus noch gelebt haben, als ihn die Täter zum Stausee fuhren und mit seinem Mercedes an der Treppe ins Wasser rollen ließen. Im Wasser könnte der Mann das Bewusstsein wiedererlangt und verzweifelt versucht haben, aus dem Wagen zu kommen. Eine grausame Vorstellung - und eine reine Spekulation."
und: "Im Oktober 2001 hatte die Ehefrau Rudolf Rupp als vermisst gemeldet. In Wirklichkeit war er zuhause zu Tode gekommen - laut Landgerichtsurteil aus dem Jahr 2005 war er von den eigenen Angehörigen erschlagen worden. Die meisten Ermittler hegen keinen Zweifel daran, dass der Mercedes bereits im Oktober 2001 mit dem Opfer bei Bergheim versenkt worden ist - und danach siebeneinhalb Jahre an dieser Stelle ruhte. Ob man nach dieser langen Zeit gerichtsmedizinisch einen möglichen Ertrinkungstod nachweisen kann, bezweifeln die Fachleute allerdings. Die Staatsanwaltschaft hat ein ausführliches chemisch-toxikologisches Gutachten in Auftrag gegeben. "Wir lassen nach allem suchen, was möglich ist", sagt Oberstaatsanwalt Wolfram Herrle. Deshalb müsse man sich mit dem Gesamtergebnis noch gedulden - so eine Auskunft des Gerichtsmedizinischen Instituts von dieser Woche."
Die verschiedenen Versionen sind, wie Sie ganz richtig bemerken, eben nicht die Version des Urteils, und müssten erst einmal bewiesen werden.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ertan,
obwohl "ganz witzig" wohl zutrifft, halte ich pauschale Abwertungen der Strafverfolgungsbehörden und Justiz insgesamt nicht für gerechtfertigt. Aber es sind eben solche gravierenden Einzelfälle, die besonders geeignet sind, das Vertrauen in diese Institutionen zu untergraben, wie man es auch in den Blogkommentaren hier wie dort erkennen kann. Da wir wohl in absehbarer Zukunft nicht auf Polizei und Strafjustiz verzichten können, kann es nur darum gehen, Fehlurteile (nach meinem Dafürhalten der GAU in der Strafjustiz) zu analysieren und dafür zu sorgen, dass sie möglichst vermieden werden. Vorschläge, wie Falschgeständnisse zu vermeiden bzw. zu erkennen sind, liegen seit Jahren auf dem Tisch. Die Polizei wendet die Ratschläge aber nicht an und die Staatsanwälte sehen sich leider nicht immer in der Rolle derjenigen, die ermittlungsleitend (auch) die Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens sichern sollen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Jens,
§ 345 StGB wäre einschlägig, wenn gegen einen Unschuldigen vorsätzlich zu Unrecht eine Strafe vollstreckt wird. Aber § 345 bezieht sich allein auf die formal rechtswidrige Vollstreckung. Solange ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt wird, ist die Staatsanwaltschaft im "grünen" Bereich, selbst wenn sie annehmen muss, dass das Urteil materiell ein Fehlurteil ist.
Eher zu denken ist an § 239 StGB und zwar durch Unterlassen, wenn die Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Wiederaufnahme und Vollstreckungsunterbrechung, wie ich oben versucht habe zu begründen, verpflichtet wäre und auch ein entsprechender Vorsatz (man denke auch an die Sperrwirkung des § 339 StGB) vorläge. Ich begebe mich da allerdings, zugegebenermaßen, auf eisiges Neuland, und müsste noch einmal darüber nachdenken...
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hat sich wohl auch gefragt, was denn ein Gremium, das eine polizeiliche Kinderpornographie-Sperrliste überwachen (und damit auch legitimieren) soll, mit Datenschutz zu tun hat. Deshalb auch sein etwas verwundert klingender Brief.
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