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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hans,
die von Münchner und Jäger eingebrachten Diskussionspunkte sind durchaus beachtlich und sollten nicht so pauschal zurückgewiesen werden: Auch bei einem Polizeieinsatz, der von "Suizidgefahr" ausgelöst wurde, kann es im Verlauf zu einer akuten Notwehrsituation kommen. Dann wird im Anschluss keineswegs die Tötung mit einer Selbstmordgefahr gerechtfertigt. Was Pfefferspray und Schlagstockeinsatz angeht - natürlich können dies Schutzbehauptungen sein, aber es kann auch einfach "daneben gegangen" sein . Allerdings wird man diesen Aspekt sicherlich aufklären können. Die Tötung wird sicherlich nicht dadurch "relativiert", dass man sich bemüht, das, was hier offenbar schief gelaufen ist, genauer zu analysieren.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Jäger,
Ihre Kritik an der journalistischen Arbeit ist sicherlich zutreffend (ich kenne den Bericht nicht, kann mir aber gut vorstellen, dass hier "tendenziös" berichtet wurde, was ich bei Spiegel-Tv schon des öfteren beobachtet habe). Aber da wir alle nicht dabei waren, sind wir auf Berichte Dritter angewiesen. Ihre abschließenden Worte:"Bei mir bleibt der Eindruck, daß eine mit einem Messer bewaffnete Person, die einen Polizisten im Dienst angreift, zu Recht damit rechnen muß, erschossen zu werden. Für eine genauere Beurteilung der Situation fehlen weitere Informationen, und jede weitergehende Erklärung wäre nur eine mögliche Interpretation der Umstände." sind ja ebenfalls nur eine Interpretation der Lage, von der Sie ja wahrscheinlich ebenso wie ich und die anderen Teilnehmer an dieser Diskussion eben durch journalistische Berichte erfahren haben. Mein "Eindruck" aus den verschiedenen Berichten ist jedenfalls, dass hier ein Polizeieinsatz (höflich ausgedrückt) "nicht optimal" gelaufen ist, selbst wenn den beteiligten Beamten möglicherweise ein Notwehr- bzw. Nothilferecht zur Seite gestanden haben sollte.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht:
"Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Tomas Franko, geboren am 25.04.1980, wegen Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Firma Connects 2 Content GmbH und deren Internetseiten "www.fabriken.de" und "www.rezepte-ideen.de" hat das Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 152 Gs 950/09, den dinglichen Arrest in Höhe von 1.301.025,90 € gegen den Beschuldigten Franko und die Gesellschaft angeordnet. In Vollstreckung dieses Titels konnten bisher 865.425,80 € auf Konten der Gesellschaft gesichert werden.
Verletzte aus der vorstehend genannten Straftat möchten sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Fritz-Roeber-Str. 2, 40213 Düsseldorf, unter Az.: 90 Js 1388/09 melden."
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr v. Heintschel-Heinegg,
nachzutragen ist noch, was die ARD-Dokumenation erbracht hat: Darin ging Egmont Koch den Vorwürfen Michael Bubacks nach, der Mord an seinem Vater sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Dass nicht ausreichend ermittelt wurde, wird in der Dokumentation deutlich: Schließlich sei es mittlerweile als unwahrscheinlich zu erachten, dass der für den Buback-Mord verurteilte Folkerts tatsächlich in der Weise beteiligt war, wie es bei seiner Verurteilung angenommen wurde. Es sei auch sehr wahrscheinlich, dass Verena Becker eine (maßgebliche) Rolle in der Vorbereitung gespielt habe und möglicherweise auch das spätere Fluchtfahrzeug gesteuert habe. Allerdings verneint Koch Michael Bubacks Auffassung, Becker sei die Schützin gewesen: die Augenzeugen werden als unzuverlässig eingestuft. Schließlich traut Koch eher den Angaben von Boock, Wisniewski sei der Schütze gewesen. Allerdings kann Boock dies ja nicht aus eigenem Erleben schildern, sondern schließt dies aufgrund der Kenntnisse und Schießkünste Wisniewskis. Auch Becker soll ja in ihrer Aussage gegenüber dem Verfassungsschutz Wisniewski belastet haben, der Schütze gewesen zu sein. Weitere Indizien für die Tatbeteiligung Wisniewskis bleibt Koch schuldig.
Fast schon peinlich war die Angabe des von Koch interviewten RAF-Ermittlers (Name ist mir entfallen), der meinte, der Fall sei ausemittlet und es gebe keine offenen Fragen mehr.
Eine "Verschwörung" der Ermittler bzw. der Geheimdienste sieht Koch nicht. Allerdings: Für berechtigte Entrüstung Michael Bubacks genügt es m. E. schon, dass Frau Becker früher nicht als Beteiligte des Buback-Mordes angeklagt wurde sowie (nach Maßstäben der RAF-Verurteilten) nach relativ kurzer Zeit begnadigt und offenbar auch für ihre Angaben beim Verfassungsschutz materiell entlohnt wurde (die Presse schreibt von 100.000 DM).
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Heute (2. September 2009, S.3) geht Reinhard Müller unter der Überschrift "Wer war es?" in der FAZ auf den Inhalt der Verfassungsschutzakte ein - merkwürdigerweise scheint er darüber Bescheid zu wissen, obwohl diese Akte ja bislang geheim gehalten wurde. Der Artikel resümiert schon einmal, aus der Akte ergebe sich nichts neues. Auch im Übrigen bemüht sich Reinhard Müller, die Bundesanwaltschaft vor den Vorwürfen Michael Bubacks in Schutz zu nehmen - der ganze Artikel klingt ein bisschen wie eine Auftragsarbeit für die beteiligten Behörden mit der Quintessenz, diese hätten alles richtig gemacht.
Heute abend wird übrigens das Thema "Bubacks Mörder" in einer TV-Doku aufbereitet. Darin folgt der Autor Egmont Koch der Argumentation Michael Bubacks, kommt aber (laut Auskunft von Christian Rath in der taz) zu anderen Schlussfolgerungen. Könnte interessant werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Harrer,
grundsätzlich können auch die Akten von Behörden als Beweismittel beschlagnahmt werden. Die früher mehrheitlich vertretene Meinung, mangels Subordinationsverhältnis der Behörden untereinander sei dies nicht zulässig, gilt heute als überholt. Jedoch wird für Akten des Verfassungsschutzes regelmäßig eine Sperre (hier des Bundesinnenministers) erklärt, dies sieht § 96 StPO vor. Ein rechtmäßige Sperrerklärung bewirkt ein Beweiserhebungsverbot. Eine solche Sperrerklärung kann nach h. M. von Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Nach einem heutigen Bericht der FAZ (1. September 2009, S. 1) erwägt Herr Bundesinnenminister Schäuble aber nunmehr die Freigabe der Verena Becker betreffenden Akten. Im Raum steht ja einerseits der Verdacht, dass Becker möglicherweise schon vor 1977 Kontaktfrau des VS gewesen sei und man diesen Kontakt in die Terrorszene nicht durch die Mordermittlungen gefährden wollte, andererseits, so jedenfalls die Lesart der Stasi-Akten, dass Verena Becker schon vorher als Zielperson "bearbeitet" oder überwacht worden sei (und - möglicherweise der VS grob fehlerhaft Hinweisen nicht nachgegangen ist, die den Mord an Buback hätten verhindern können). Nun könnte man annehmen, ein rechtsstaatlich organisierter Geheimdienst würde niemals zur bloßen Vertuschung eigener Fehler so manipulativ vorgehen. Doch wer die Machenschaften des Berliner Verfassungsschutzes in den 70ern im Fall Ulrich Schmücker verfolgt hat, weiß, dass diese Behörde bis zur Manipulation mehrerer gerichtlicher Hauptverhandlungen gegangen ist, um tatbeteiligte "Kontaktpersonen" zu schützen und um Fehler zu vertuschen - unter anderem wurde die Tatwaffe jahrelang vom Berliner VS versteckt.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hosemann,
die rechtliche Würdigung von Herrn Stadler teile ich nicht. Zwar verbietet § 353 d Nr. 3 StGB die "öffentliche Mitteilung im Wortlaut", aber in dem Spiegel-Artikel wird der Inhalt eines internen Berichts der Polizei nur sinngemäß wiedergegeben, also gerade nicht "wörtlich". Und die Weitergabe an einen Spiegel-Journalisten ist wohl ein Verstoß gegen Dienstvorschriften, aber auch nicht strafbar, solange es eben nicht zu einer wörtlichen Veröffentlichung kommt (auch der Versuch ist nicht strafbar).
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Merkwürdigerweise verlangt jetzt niemand, dass die CDU Frau Merkel aus ihrem Wahlkampfteam entfernt, obwohl sie doch den Steuerzahler ebenfalls in etwas merkwürdiger Weise strapaziert, indem sie ihrem lieben Freund von der Deutschen Bank auf unser aller Kosten im Kanzleramt eine Party ausrichtet.
vgl. die Süddeutsche Zeitung zur widersprüchlichen Berichterstattung der Springerpresse.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ertan,
die Strafbarkeit der Beschaffung und des Besitzes von Kinderpornographie beruht ja auf zwei Annahmen: Einerseits ging der Gesezgeber davon aus, dass durch eine Strafschärfung der Markt "ausgetrocknet" werden könne, also der ökonomische Anreiz zur Produktion von Kinderpornographie. Allerdings beruht dies auf der Spekulation, Kinderpornographie werde (auch) aus ökonomischen Gründen hergestellt. Ob dies (in größerem Umfang) tatsächlich der Fall ist, wird von einigen Experten allerdings bestritten. Jedenfalls macht für diesen Zweck das Verbot der virtuellen Kinderpornographie keinen Sinn. Zum andern soll mit dem Verbot verhindert werden, dass aus (bloßen) Konsumenten von Kinderpornographie irgendwann "hands on"-Täter werden. Dass durch häufigen Konsum von Kinderpornographie eine solcher Anreiz entstehen "kann", wird immerhin von einigen Experten bejaht. Für diesen Verbotszweck macht auch das Verbot von virtueller Kinderpornographie Sinn.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr/Frau Fawkes,
der Begriff der sozialen Adäquanz ist ein äußerst schillernder, so etwas wie "Treu und Glauben" im Strafrecht, weshalb Ihre Interpretation auch nur eine von vielen möglichen aus einem Kessel Buntes ist. Auch bei der Pressekonferenz der Familienministerin ist "soziale Adäquanz" m. E. nicht unbedingt nahe liegend, weshalb ich diesen Begriff in meiner damaligen Prüfung auch nicht bemüht habe. Greift man aber die Argumentation der Staatsanwaltschaft Berlin auf, dann könnte man soziale Adäquanz wohl auch strafbegrenzend auf das Verhalten von Herrn Tauss beziehen:"wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung dienen" - eben das behauptet ja Herr Tauss. Immerhin hat er (im Gegensatz zu Frau von der Leyen) dieses Material wohl nicht in irgendeiner Form anderen Personen gezeigt und damit optisch verbreitet.
Ob "berufliche Pflichten" notwendig "weisungsgebunden" sein müssen, ist m. E. fraglich. Man muss beachten, dass jede interpretative Einengung einer Erlaubnisnorm wie § 184 b Abs. 5 StGB eine Erweiterung der Strafbarkeit bedeutet - im Wortlaut ist aber von Weisungen nicht die Rede (ich sehe Ihre "Offensichtlichkeit" nicht). Man könnte bei Herrn Tauss allerdings die "Pflicht" vermissen. Abs.5 wurde/wird teilweise als überflüssig angesehen, da berufliche und dienstliche Pflichten ohnehin Rechtfertigungsgründe darstellten. Nun könnte man daran denken, dass Abs.5 gerade für Fälle wie die hier diskutierten doch eine eigenständige Bedeutung hat und deshalb einschlägig ist. Dieses Interpretationsmuster ist bei anderen Vorschriften hinlänglich bekannt.
Natürlich kommt es im Falle eines Erlaubnisirrtums noch auf die Vermeidbarkeit an, da haben sie völlig Recht.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
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