VG Minden bekräftigt seine Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.10.2008

Zu den entschiedensten Verfechtern der Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren im Allgemeinen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Speziellen gehört das VG Minden. In dem Beschluss vom 06.10.2008 - 7 K 797/06 - hat sich das Gericht ausführlich mit der teilweise abweichenden Auffassung anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und auch mit der Kritik aus der Literatur auseinandergesetzt, letztlich aber seine Auffassung unterstrichen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Auf ein baldiges Eingreifen des Gesetzgebers muss deshalb weiterhin gehofft werden............

 

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4 Kommentare

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Zuviel der Ehre?
Dem Wortlaut der gesetzlichen Anrechnungsregelung trägt eine zunehmende Zahl der damit befassten Fachgerichte sowohl in der Kostenfestsetzung als auch in der PKH-Vergütungsfestsetzung Rechnung. Selbst bei den bisherigen Vertreter der verwaltungsgerichtlichen Gegenauffassung(VGH München und OVG Münster)scheint ein Nachdenkensprozess eingesetzt zu haben - vgl. VGH München, B. v. 15.01.2008 in 22 M 07.40053 und OVG Münster , B. v. 02.10.2008 in 6 E 1208/07.
Nach der bisherigen Übergangsregelung des RVG wird eine Gesetzesänderung die bis dato anhängigen Verfahren nicht erfassen.

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Zumindest ist in der Anrechnungsfrage deutlich geworden, dass die Auffassung der Literatur und die Rechtsprechung ihre Grenzen im geltenden Recht finden und es Aufgabe des Gesetzgebers ist Gesetze zu erlassen und ggf. zu ändern. Gelegentlich bedarf es hierzu einer BGH-Entscheidung. Der VII. Senats des BGH tritt dementsprechend in seinen neuesten Beschlüssen zum Thema der Rechtsprechung des VIII. Senats bei.

Das VG München drückt dies bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331 mit den folgenden Worten aus: "Vorab ist anzumerken, dass die Interpretationskünste eines deutschen Gerichts, auch wenn sie von den edelsten Motiven getragen werden, dann ihr Ende zu finden haben, wenn der klare Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung diese Gesetzesauslegung nicht mehr zulässt."

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Erneut und eindeutig pro Anrechnung hat auch das OVG Rheinland-Pfalz entschieden - vgl. B. vom 02.10.2008 in 6 E 10833/08.OVG.

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