Der nicht planwidrige Samenspender

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.04.2011

Das Kind war durch eine anonyme Samenspende in einer dänischen Fertilitätsklinik gezeugt worden.

 

Nach seiner Geburt beantragte die Mutter für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

 

Kommt nicht in Frage, meint das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main.

 

Weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen, soll diese zusätzliche Belastung durch die öffentliche Unterhaltsleistung nach UVG aufgehoben oder wenigstens gemildert werden.

 

Deshalb soll die öffentliche Unterhaltsleistung dem alleinerziehenden Elternteil – wenn auch Anspruchsinhaber das von ihm erzogene Kind ist – dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben.

 

An dieser Planwidrigkeit des Ausbleibens des zivilrechtlichen Unterhalts fehlt es hier. Denn mit der Befruchtung in einer dänischen Fertilitätsklinik in Form einer anonymen Samenspende ist von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt worden, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht.

 

VG Frankfurt/Main v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10.F

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3 Kommentare

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Wie wäre in dem Zusammenhang folgender Fall zu entscheiden:

 

M will ein Kind, ohne nach der Zeugung noch irgendwas mit dem Kindsvater zu tun zu haben.

Sie angelt sich bei passender Gelegenheit (Disko, Kneipe, Fasching ...) den V für einen One Night Stand und hat mit ihm ungeschützten Geschlechtsverkehr.

M wird schwanger. Weil sie aber nur den Vornamen des V kennt, kann sie keine Unterhaltsansprüche geltend machen.

 

Wäre das auch planvolles Herbeiführen eines Lebenssachverhalts, bei dem kein unterhaltspflichtiger Vater zur Verfügung steht?

 

 

Bejaht man diese Frage, wird es in dem Moment interessant, wo der Sachverhalt nicht so klar ist:

Wo ist die Grenze des "planwidrig"? Ist da eine Absicht erforderlich (dafür spricht sicher die Begrifflichkeit "Plan"), oder wird man entsprechend zu den Vorsatzdefinitionen auch eine billigend in Kauf genommene Entwicklung als "geplant" ansehen können.

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