Eine Frau zuviel

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.08.2011
Rechtsgebiete: GetrenntlebenZusammenveranlagungFamilienrecht|4562 Aufrufe

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können gemäß §§ 26, 26 b EStG (die im Regelfall günstigere) Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer wählen.

Die Ehefrau erlitt im Oktober 2003 einen Badeunfall, liegt seitdem im Wachkoma und wird seit 2003 in einem Pflegeheim betreut.

Seit Oktober 2004 lebt eine Frau B im Haushalt des Ehemannes, nach dessen Angaben um den Haushalt zu führen und die Kinder zu versorgen. Am 06.07.2006 gebar diese Frau B allerdings ein Kind, dessen Vater der Ehemann ist.

Seinen Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau für das Jahr 2006 wies das Finanzamt ab. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos.

Nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 16.06.2011 - 10 K 4736/07) lebt der Ehemann von seiner Ehefrau dauernd getrennt:

Das Gericht hält es für ausgeschlossen, Frau B lediglich als Haushälterin des Klägers anzusehen, die außerdem für gelegentliche sexuelle Kontakte zur Verfügung steht und ansonsten der Weisungshoheit des Klägers unterliegt. Spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes kann eine Lebens- Und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr verneint werden. Diese neue Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft schließt unter Berücksichtigung der Wertung des § 26 EStG, der im Hinblick auf das Gebot in Art. 6 GG gerade die Einehe fördern will, eine fortbestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der im Pflegeheim lebenden Ehefrau des Klägers aus. 

Die Revision wurde zugelassen.

Dazu passt vielleicht Oscar Wilde:

Bigamie: eine Frau zuviel. Monogamie: dasselbe

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