Anleitung für nichtehelicher Väter, die das gemeinsame Sorgerecht nicht wollen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.05.2012
Rechtsgebiete: elterliche Sorgenichteheliches KindFamilienrecht15|10572 Aufrufe

 

Wer als nichtehelicher Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht möchte, sollte sich so verhalten, wie dieser Vater in einem Verfahren vor dem Kammergericht (KG v. 16.02.2012 - 17 UF 375/11).

 

Die Eltern sind, wie das Jugendamt im Bericht vom 6. Juni 2011 unter Anführung von zahlreichen Beispielen und Begebenheiten plastisch festgestellt hat, nicht in der Lage miteinander zu kommunizieren und im Interesse des gemeinsamen Kindes zu kooperieren. Davon betroffen sind u. a.

- der Ferienumgang im Allgemeinen und insbesondere ein eventueller Besuch des Kindes bei der in Rumänien lebenden, altersbedingt nicht mehr reisefähigen Großmutter väterlicherseits;

- die Frage nach der Konfession des Kindes und ob es evangelisch oder katholisch getauft werden soll;

- der Umgang bzw. die Übergabesituationen, die nicht konfliktfrei verlaufen, sondern vielmehr in Beleidigungen der Mutter und des Stiefbruders von C-J-J - enden sollen (Terminsprotokoll vom 30. November 2011 sowie Schriftsatz der Mutter vom 29. November 2011; Bl. 75ff.);

- sowie die Frage nach der Gesundheitsfürsorge für das Kind und danach, ob er an Asthma leidet und inwieweit es insoweit weiterer ärztlicher Abklärungen bedarf (Terminsprotokoll vom 30. November 2011)....

Aus Sicht des Kindes und im Interesse seines Wohlergehens, des entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, kommt es - worauf das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend abgestellt hat - nicht auf die Gründe dafür an, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, sondern allein darauf, inwieweit diese möglich ist. Im Interesse des Kindes bedarf es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der Eltern; die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit dabei gerade nicht zu ersetzen. Das ist offensichtlich; bei Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge wäre hier nach Sachlage damit zu rechnen, dass es zwischen den Eltern zu Konflikten über eine Reise des Kindes nach Rumänien, über die Wahl seines religiösen Bekenntnisses oder dessen Gesundheitssorge kommt mit der Gefahr, zur Lösung dieser Konflikte möglicherweise eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen . Mit dem Kindeswohl wäre dies indessen nicht zu vereinbaren, zumal es sich hierbei - entgegen der Meinung des Vaters - keineswegs nur um nebensächliche oder untergeordnete Fragenkreise handelt, sondern um durchaus gewichtige Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, die, wie beispielsweise die Wahl der Konfession, sein gesamtes künftiges Leben (mit-) bestimmen werden. In der Rechtsprechung ist es aber anerkannt, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, wenn die Eltern noch nicht einmal in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden können.... 

Ein weiterer, gewichtiger Punkt gegen die Annahme, dass die Begründung einer gemeinsamen elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist schließlich der Umstand, dass der Vater seiner (Bar-) Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht in dem gebotenen Maße nachkommt und es damit hinnimmt, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für die Sicherstellung der Existenz seines Sohnes gefährdet werden bzw. die Gefahr nur durch das Eingreifen der Allgemeinheit abgewendet werden kann. Seine diesbezügliche Nachlässigkeit ist - zumal in der Zusammenschau mit den übrigen aufgezeigten Gesichtspunkten - auch als Mangel an erzieherischer Kompetenz zu werten, der einer Sorgeregelung entgegensteht. Insoweit ergibt sich aus dem vom Senat beigezogenen Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 144 F 17125/11 (Senat, 17 WF 312/11), dass der Vater - obwohl das Kind hierauf einen Anspruch hat - es nicht nur verabsäumt hat, den geschuldeten Unterhalt zugunsten des Kindes titulieren zu lassen, sondern er darüber hinaus seine Barunterhaltspflicht in einem solchen Ausmaß vernachlässigt hat, dass die Mutter gezwungen war, öffentliche Leistungen zur Unterhaltssicherung in Anspruch zu nehmen. In jenem Verfahren wurde von der Unterhaltsvorschusskasse ein Schreiben des Vaters an das Jugendamt vom 22. August 2010 vorgelegt, in dem der Vater darauf hinweist, dass er seine “volle Zeit” mit seinen zwei älteren Kindern verbringe, die er vollzeitig betreuen müsse; er weist daraufhin, dass er aus diesem Grund, aber auch, weil er seines Erachtens nicht ausreichend Umgang mit C -J habe, keinen Unterhalt zahle (Anlage zum Schriftsatz der Unterhaltsvorschusskasse vom 29. August 2011; Bl. 21, 26 der beigezogenen Akte). Die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende Missachtung der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind, aber auch die Absicht, Unterhaltszahlungen von der Gewährung von Umgang abhängig zu machen, ist ein deutliches Indiz für eine fehlende Bereitschaft, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen.

 

 

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15 Kommentare

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Die Logik kann ich nicht nachvollziehen. Die Mutter leistet Unterhalt in Natur. Aber ich bin auch kein Familienrechtler...

 

Was sich mir auch nicht erschließt ist, warum man - gefühlt - jeden Beitrag im Familienrecht kommentieren muss, auch wenn man - zu einem konkreten Punkt - eigentlich nichts dazu zu sagen hat.

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Ich denke der Beschluss des KG ist weniger eine Anleitung wie Väter sich selbst vom Sorgerecht fern halten können, sondern was Mütter tun müssen, wenn sie das Urteil des EGMR umgehen und weiterhin dem Vater das Sorgerecht kraft eigenen Verhaltens vorenthalten wollen.

 

Beschlüsse dieser Art sind ja längst nicht etwa ungewöhnliche oder die Ausnahme sondern die Regel, wenn es darum geht, Vätern das Sorgerecht vorzuenthalten.

 

Diese Art der Rechtsverweigerung ist ja mitttlerweile zur regelmäßigen "Rechtsprechung" geworden.

Die Anleitung lautet also eher:

"Mütter, wenn ihr weiterhin das alleinige Sorgerecht behalten wollt, müsst ihr nur Streit mit dem Vater anfangen und die Kommunikation verweigern.

Die deutsche Justiz wird diese Vorlage dankbar aufgreifen um die Mutter mit der gewünschten Alleinsorge zu belohnen.

Menschenrechte hin oder her.

 

 

 

 

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Es zieht mir die Schuhe aus bei einer derarten "Meinung" eines Juristen und Amtsgerichtsdirektors. Hier spiegelt sich die ganze Unfähigkeit der deutschen Familiengerchtsbarkeit!

 

Wo Mediation und Zwangsmittel angezeigt wären, wird das MACHTGEFÄLLE zwischen Alleinsorgeberechtigter und ausgegrenztem Besuchskasper manifestiert. Der "Grund" für mangelnde Kommunikation wird ausgeblendet (er ist stets im Machtgefälle begründet!) und eben mal "festgestellt", dass diese fehlt, was dann Wirkung auf das "Wohl" des Kindes entfaltet.

 

Eine Unverschämtheit sondergleichen ist die Überschift! "Anleitung für nichteheliche Väter, die das gemeinsame Sorgerecht nicht wollen." Es ist völlig gleichgültig, wie Väter sich verhalten, was sie tun, lassen oder wie sehr die (fehlende) Bindung das Leben des Kindes prägen wird: wenn Richter und Gesetzgeber zu faul, zu dumm oder schlicht zu eingefahren (ist so, bleibt so....) sind, wird ihre Hybris diese Verwerfungen - wie sie bereits die mangelnden und fehlenden Bindungen unserer Kinder und bereits die vieler heute Erwachsenen, die diese juristisch seit den 70ern verursachten Schäden zu bewältigen haben, verschulden - weiter verschulden!

Bis heute ist es nicht möglich, eine kommunikationsverweigernde und sich hinter konfliktbefördernden Anwälten verschanzende Alleinerziehende auch nur dazu zu bewegen, eine gemeinsame Beratung mit dem Ex-Partner im überragenden Interesse des gemeinsamen Kindes wahrzunehmen. Dies wird sich erst ändern, wenn das alleinige Sorgerecht nicht noch als "Lohn" für derart massives Fehlverhalten und rachegeleitete Egomanie winkt.

Und muss man einem deutschen Amtsgerichtsdirektor wirklich erklären, dass die Bindung eines Kindes zu seinem Vater, die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten nichts, rein gar nichts mit monetärer "Leistung" zu tun haben! Die Denke erklärt allerdings, wie sich Missstände so normalisieren konnten und derart viele Opfer über Generationen verusachen konnte.

 

M.F.G.

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Herr Untermann, das KG wirft dem Vater nicht vor, keinen Unterhalt zahlen zu können, sondern nicht zu wollen bzw. die Unterhaltszahlungen von seinen Umgangsvorstellungen abhängig zu machen.

Hopper schrieb:
Herr Untermann, das KG wirft dem Vater nicht vor, keinen Unterhalt zahlen zu können, sondern nicht zu wollen bzw. die Unterhaltszahlungen von seinen Umgangsvorstellungen abhängig zu machen.

 

Das ist formal schon richtig, Herr Burschel.

Aus dem Urteil/Beschluß kann ich aber - wenn man will - auch herauslesen, daß der Vater nicht zahlen KANN (was ihm natürlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann), es aber auch nicht würde, wenn er es denn könnte, und dies mit der unbefriedigenden "Umgangs"situation begründet.

Mal davon abgesehen, daß meines Wissens nach den Menschenrechten zufolge Umgang und Unterhalt nicht miteinander verknüpft werden dürfen.

Gäbe es diesen Zusammenhang, die Verhältnisse wären in Deutschland für viele Väter geradezu paradiesisch. Doch genau dann, wenn sie mit dem Hinweis auf die regelmäßige Ableistung ihres ihnen zugebilligten Anteils an der elterlichen Sorge, dem Unterhalt, auch den regelmäßigen Umgang einfordern, blitzen sie bei den Gerichten mit der - jetzt menschenrechtskonformen - Begründung ab, daß eben Unterhalt und Umgang nicht aufgerechnet werden dürften.

Alles andere haben schon meine Vorgänger so hervorragend in die Zeilen getippt.

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Herr Lohse, sie haben Recht wenn Sie darauf hinweisen, dass der Referentenentwurf deutliche Hinweise enthält, die man als  Kritik am bisherigen Verhalten der Gerichte verstehen kann.

 

Es wird nämlich genau die Standardfloskel mit der zur Zeit fast alle GSR-Anträge von Vätern abgelehnt werden als unzureichend bezeichnet.

 

Das lässt den Schluss zu, dass dieser Vater nicht etwa wegen seines etwas ungeschickten Verhaltens zurück gewiesen wurde, sondern nur die Begründung dadurch etwas vereinfacht wurde.

 

Wenn er Unterhalt bezahlt hätte wäre die Begründung eben etwas knapper ausgefallen:

"Ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit wird vorausgesetzt, ist hier aber nicht erkennbar. Egal ob diese am Vater oder an der Mutter scheitert"

 

Herr Burschel hat aber nicht die Vielzahl an Beschlüssen erwähnt, die die mütterliche Blockade belohnen, sondern eines der wenigen, in dem man den Vater an den Pranger stellen kann.

 

Naja und ob der Referentenentwurf samt Erläuterungen auch Gesetz wird bleibt abzuwarten.

 

Bisher hat die Lobby der Mennschenrechtsgegener noch jeden Fortschritt sehr erfolgreich verhindert.

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Hopper schrieb:

 Aus Sicht des Kindes und im Interesse seines Wohlergehens, des entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, kommt es - worauf das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend abgestellt hat - nicht auf die Gründe dafür an, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, sondern allein darauf, inwieweit diese möglich ist.

 

Das ist für mich eine sehr fragwürdige Einstellung.

Bei mir war es konkret so: das Verhältnis zu der Mutter der Kinder war schlecht, die Kinder aber trotzdem, vom Gericht festgelegt, jedes Wochenende bei mir.

Dann wollte die Mutter umziehen und hat alleiniges Sorgerecht beantragt weil ich dem Umzug nicht zugestimmt habe. Ich habe auf Empfehlung des Jugendamts und anderer beteiligter Fachleute im Gegenzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder beantragt.

Ein Gutachter wurde eingeschaltet und stellte folgendes fest: die Mutter hat echte Probleme ist aber trotzdem erziehungsfähig. Der Vater ist stabil und wirkt positiv auf die Kinder. Vorschlag: nachdem auch die Kinder zugestimmt haben, sollte ein Wechselmodell (jeweils eine Woche hier und eine Woche dort) eingeführt werden.

Ich hielt das für eine gute Lösung und habe dem zugestimmt. Der Richter meinte, er sei zwar eigentlich grundsätzlich gegen das Wechselmodell, in diesem speziellen Fall würde er diesem das erste mal in 30 Jahren aber zustimmen.

Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung mit dem Hinweis auf unsere schlechte Kommunikation (aus meiner Sicht war das natürlich vorgeschoben).

Und genau mit der oben stehenden Begründung wurde das dann abgelehnt.

Wenn Fachleute und die Kinder sich einig sind was dem Kindeswohl am ehesten dient, dann sollte das aus meiner Sicht auch durchgesetzt werden. Es darf nicht sein dass einzelne mit einer kompletten Verweigerungshaltung das Wohl der anderen blockieren. Die Begründung, man könne kein Wohlverhalten erzwingen, überzeugt mich da keineswegs.

Umgekehrt hätte eine einzige Äußerung des Richters, dass bei der Widerspenstigkeit der Mutter die Kinder eben zum Vater kommen, sicher dafür gesorgt, dass sie eingelenkt hätte.

Natürlich ist mir klar dass der hier vorgestellte Fall ein anderer war und auch anders zu bewerten ist. Die Herangehensweise scheint aber einheitlich zu sein und ich denke nicht, dass der Gesetzgeber auf eine solche Art Fehlverhalten decken sollte.

Gruß

Ralf

 

 

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Quod erat demonstrandum:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120501539&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

Der Deutsche Richterbund bestätigt gerade die Ansicht, dass er mit Gleichberechtigung und Menschenrechten nichts anfangen kann sondern weiter auf Diskrimierung und Entväterung der Gesellschaft setzt.

 

Geradezu überaschend wohltuend, ist dagegen die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstages, der noch eine andere Sprache spricht.

Insofern danke ich auch Ihnen, Herr Burschel, dass sie sich bereits als Anhänger des automatischen bzw. niedrigschwelligen Zugangs zum GSR zu geäusert haben.

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Wenn ich mir so die Randnummern 12 und 13 durchlese und würdige, dass es der Vater war, der nicht nur für den Umgang mit dem Kind mehrfach vor Gericht ziehen musste, sondern auch den Antrag zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge stellte (die ihm vorab vonseiten der Mutter zugesagt und später vorenthalten wurde; Rn3) ergibt das in mir auch kein vollständig positives Bild von der Mutter. Zudem betreut der Vater bereits zwei Kinder, offenbar ohne bisherigen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit, welcher plötzlich in Bezug zum außerehelichen Kind aufkam und abschließend verneint wurde,  gleichwohl ohne die Erziehungskompetenz und Bindungstoleranz der Mutter entsprechend zu prüfen (dies mit Hinweis auf die fragwürdige Begründung durch das KG, Rn23). Diese wiederholt einseitige und ausschließlich durch die Senate vorgenommene sachunkundige „Prüfung“ genügt wohl kaum irgendeinem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Standard der familienpsychologischen Begutachtung.

Bezüglich der Barunterhaltsverpflichtung wurden bereits ausreichend erschöpfende Beiträge verfasst, denen ich mich nur anschließen kann.

@#13: Danke, für den Link!

MfG

Richter sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig.

Im Familienrecht beinhaltet das offensichtlich auch gleich eine Befreiung von der Bindung an Recht und Gesetz.

Während der Unterhalt durchaus auch durch Betreuung gewährt werden MUSS, wenn er anders nicht geleistet werden kann (§ 1612 (1) u. (2) BGB), was aber die Familienrichter regelmäßig (gesetzeswidrig) ablehnen, hat ein Kind ein Grundrecht, wenn möglich durch beide Eltern versorgt und vertreten zu werden (Art. 6 (5), sowie mit beiden Eltern - so diese getrennt leben - Umgang zu pflegen (§ 1684 (1) BGB). Obwohl diese beiden Rechte im Gegensatz zum Unterhaltsrecht - das KEIN Verfassungsrang hat - vorrangig sind, scheint hier der Vater (und mit ihm natürlich immer auch gleichzeitig das Kind) bei den Richtern auf taube Ohren zu stoßen.

Man muß kein Psychologe sein, um sich die Auswirkungen der beiden Varianten:

1. kein Unterhalt vom Vater, Staat muß einspringen, und

2. kein Umgang mit dem Vater

auf die Gesundheit des Kindes vorstellen zu können.

Hier wird - seit den 80er Jahren vom BGH geschürt - in der Öffentlichkeit der Eindruck vermittelt, ein Kind würde verhungern, wenn der Vater nicht üppigen Barunterhalt leistet.

Tatsächlich aber dürften die Auswirkungen richterlicher Untätigkeit bei Umgangsstreitigkeiten, oder - wie hier - väterlicher Ausgrenzung auf Wunsch der Mutter weitaus fatalere Folgen haben.

 

Ich will dem Unterhaltsboykott nicht das Wort reden. Aber wir sollten doch mal die Kirche im Dorf lassen und die verquere Richterwelt etwas richtig rücken und zurück auf den Boden der Realität holen.

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Besonders erschreckend an dem Text des DRB ist diese

"Insbesondere besteht nach bisherigem Rechtsverständnis keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592, m.w.N.)."

Passage, da der Author und somit offenbar der gesamte Deutsche Richterbund, in dessen Namen er schreibt, offenbar überhaupt nicht mitbekommen hat oder zur Kenntnis nehmen will, dass das sogar das BVerfG im im Jahr 2010 (endlich) das genaue Gegenteil festgestellt hat:

"Vor allem aber bestätigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen."

 

Hier geben die Richter des DRB offen zu erkennen, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, wissenschaftliche Erkenntnisse und Entscheidungen des BVerfG anzuerkennen und umzusetzen.

Eigentlich müsste man damit den Author und alle DRB-Richter in allen Sorgerechtsverfahren sofort wegen Befangenheit ablehnen.

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Sorry, das Zitat des DRB-Artikels ist verloren gegangen.

Hier ist es:

"Insbesondere besteht nach bisherigem Rechtsverständnis keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592, m.w.N.)."

 

Es gehört in die weiße Lücke.

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Die Gesetzesreform besteht zur Zeit fast ausschließich auf dem Papier. Gerichte/Richter, Jugendämter und Verfahrensbeistände sind noch lange nicht in der Lage, den Sinn dahinter zu erkennen.

 

Sie überlassen auch weiterhin die Entscheidung auf Erteilung der Gemeinsamen Sorge der Mutter. Diese kann durch Blockadehaltung eine Gemeinsame Sorge verhindern. Viele Väter müssten den kostspieligen Weg übers OLG nehmen.

Selbst dann ist nicht sicher gestellt, dass die Gesetzesreform Anwendung findet.

 

Tatsache ist, dass der Vater beweisen muss, dass sich die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern durch Erteilung der GES verbessert. Dazu hat er keine Chance, wenn Gerichte ihre Entscheidungskompetenz in Händen der verweigernden Mutter legen.

Ich kenne Fälle von Eltern, die erfolgreich das Wechselmodell (50/50) praktizieren und regelmäßig zur Mediation gehen. Auch hier sind Gerichte bestrebt, im Sinne der Mutter zu entscheiden und ein Urteil lieber dadurch umgehen, dass die einen Vergleich anstreben. Somit ist der Vater in der Rolle des Bittstellers und muss beweisen, dass ER gewillt ist zum Wohle des Kindes die Kommunikation und Kooperation zu verbessern, der Mutter wird unterstelt, dass sie dazu in der Lage ist.

 

Ein Fehler im System.

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