OLG Düsseldorf: Zur gleichzeitigen Einreichung mehrerer GmbH-Gesellschafterlisten

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 11.06.2019

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. März 2019 (3 Wx 53/18, BeckRS 2019, 5575) entschieden, dass der Notar bei Einreichung mehrerer GmbH-Gesellschafterlisten am selben Tag verbindlich eine chronologische Aufnahmereihenfolge vorgeben kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Notar am selben Tag für dieselbe Gesellschaft vier aneinander anknüpfende und entsprechend gekennzeichnete Gesellschafterlisten („Liste 1“, „Liste 2“ usw.) eingereicht und das Registergericht gebeten, die Listen in dieser Reihenfolge aufzunehmen. Tatsächlich aufgenommen wurden die Listen in abweichender Reihenfolge.

In seiner auf die Beschwerde des Notars hin ergangenen Entscheidung bejaht der Senat eine Pflicht des Registergerichts, die Listen in der vom Notar vorgegebenen chronologischen Reihenfolge aufzunehmen. Ziel des § 40 GmbHG sei es, Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse und deren Entwicklung zu vermitteln. Dabei solle gewährleistet werden, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter lückenlos nachvollzogen werden könne. Dem entspreche es, dass gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 HRV die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs und nach Art des Dokuments abrufbar zu halten seien. Würden mehrere Listen am gleichen Tag eingereicht, so sei die Vorschrift in dem Sinne auszulegen, dass die Listen in chronologischer Reihenfolge aufzunehmen seien. Dies gelte umso mehr, wenn diese Reihenfolge vom einreichenden Notar vorgegeben werde. Ein abweichendes Vorgehen des Registergerichts berge die Gefahr von Irrtümern und Verwechslungen, die im Hinblick auf den Gutglaubensschutz (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und die Pflicht des Notars, beim Einstellen weiterer Listen an die jeweils zuletzt eingestellte Liste anzuknüpfen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG), erhebliche Nachteile nach sich ziehen könnten.

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